OS II 62/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-11-23, OS II 62/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-11-23, OS II 62/66
OS II 62/66Tribunal Administrativo / Divisão 223 de nov. de 1966
Regest
Die Verwaltungsbehörde hat im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, die strafrichterlich entzogen worden ist, eigenverantwortlich darüber zu befinden, ob der Antragsteller wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 17, 347 <351>) vertritt nach Auffassung des erkennenden Senats keine gegenteilige Ansicht und spricht insbesondere nicht von einer "bedingten Bindung", sondern gibt der Verwaltungsbehörde nur den Hinweis, dass die Beurteilung der Eignung durch den Strafrichter nicht unberücksichtigt bleiben soll. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 16. März 1966, VG Nr. I 514/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023248
Texto completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 62/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-11-23
Aktenzeichen: OS II 62/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1123.OS.II62.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Verwaltungsbehörde hat im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, die strafrichterlich entzogen worden ist, eigenverantwortlich darüber zu befinden, ob der Antragsteller wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 17, 347 <351>) vertritt nach Auffassung des erkennenden Senats keine gegenteilige Ansicht und spricht insbesondere nicht von einer "bedingten Bindung", sondern gibt der Verwaltungsbehörde nur den Hinweis, dass die Beurteilung der Eignung durch den Strafrichter nicht unberücksichtigt bleiben soll.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 16. März 1966, VG Nr. I 514/65, Urteil
Permalink
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