Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-09-15, OS IV 19/66

OS IV 19/66Tribunal Administrativo / Divisão 415 de set. de 1966

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Regest

1. Es ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn eine Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer außerhalb der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird (st. Rspr.). 2. Zum Begriff der baulichen Anlage in § 29 BBauG. 3. Unter den Begriff der baulichen Anlage fallen auch Anlagen der Außenwerbung, die nicht als Bauteil oder Bauzubehör an einer anderen Anlage angebracht sind. 4. Der § 24 Abs. 2 BaunutzVO entbehrt einer gesetzlichen Ermächtigung und ist deshalb ungültig. 5. In einem Gebiet, das sowohl dem Wohnbedürfnis der Bevölkerung wie auch der Unterbringung nicht störender Gewerbebetriebe dient, ist die Aufstellung einer grossflächigen Reklametafel im allgemeinen unbedenklich. 6. Einzelfall zu der Frage, ob durch die Ausstellung einer Reklametafel eine Verunstaltung eintritt. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 8. September 1965, II 610/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023188

Texto completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 19/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-09-15

Aktenzeichen: OS IV 19/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0915.OS.IV19.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Es ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn eine Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer außerhalb der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird (st. Rspr.).

  2. Zum Begriff der baulichen Anlage in § 29 BBauG.

  3. Unter den Begriff der baulichen Anlage fallen auch Anlagen der Außenwerbung, die nicht als Bauteil oder Bauzubehör an einer anderen Anlage angebracht sind.

  4. Der § 24 Abs. 2 BaunutzVO entbehrt einer gesetzlichen Ermächtigung und ist deshalb ungültig.

  5. In einem Gebiet, das sowohl dem Wohnbedürfnis der Bevölkerung wie auch der Unterbringung nicht störender Gewerbebetriebe dient, ist die Aufstellung einer grossflächigen Reklametafel im allgemeinen unbedenklich.

  6. Einzelfall zu der Frage, ob durch die Ausstellung einer Reklametafel eine Verunstaltung eintritt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 8. September 1965, II 610/63, Urteil

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