OS V 39/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-09-01, OS V 39/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-09-01, OS V 39/65
OS V 39/65Tribunal Administrativo / Divisão 51 de set. de 1966
Regest
1. Zur Frage, wann ein Verfahren "endgültig abgeschlossen" und nicht mehr "anhängig" ist, das von einem zur Vertretung des Geschädigten nicht Befugten eingeleitet wurde und dem gegenüber der Bescheid der Besatzungsdienststelle auch ergangen ist. 2. Zum Wiedereinsetzungsverfahren nach § 59 Abs. 1 BesAbgeltG. 3. Durch einen bei einer unzuständigen Behörde gestellten Antrag wird die Antragsfrist nach § 59 Abs. 1 Satz 2 BesAbgeltG nicht gewahrt. 4. § 56 BesAbgeltG ist nur auf solche Bescheide anwendbar, die nach dem Abgeltungsgesetz ergangen sind. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 21. Januar 1965, I/2-302/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023178
Texto completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 39/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-09-01
Aktenzeichen: OS V 39/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0901.OS.V39.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Frage, wann ein Verfahren "endgültig abgeschlossen" und nicht mehr "anhängig" ist, das von einem zur Vertretung des Geschädigten nicht Befugten eingeleitet wurde und dem gegenüber der Bescheid der Besatzungsdienststelle auch ergangen ist.
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Zum Wiedereinsetzungsverfahren nach § 59 Abs. 1 BesAbgeltG.
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Durch einen bei einer unzuständigen Behörde gestellten Antrag wird die Antragsfrist nach § 59 Abs. 1 Satz 2 BesAbgeltG nicht gewahrt.
-
§ 56 BesAbgeltG ist nur auf solche Bescheide anwendbar, die nach dem Abgeltungsgesetz ergangen sind.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 21. Januar 1965, I/2-302/64, Urteil
Permalink
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