F III 197/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-06-22, F III 197/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-06-22, F III 197/65
F III 197/65Tribunal Administrativo / Divisão 322 de jun. de 1966
Regest
1. Die Ortsnähe eines Grundstücks im Altbesitz einer politischen Gemeinde reicht für sich allein nicht aus, um diesem Grundstück eine werterhöhende Qualität zu verleihen, wenn die mittlere Entfernung des Altbesitzes und der Abfindung von der Ortslage insgesamt ausgewogen ist. 2. Zur Behandlung von Bauland und von Bauerwartungsland in der Flurbereinigung. 3. Im Gegensatz zu der oberen Flurbereinigungsbehörde, die den Flurbereinigungsplan nur im Falle der begründeten Beschwerde eines Teilnehmers ändern kann, ist die Flurbereinigungsbehörde berechtigt, vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans die Abfindung eines Teilnehmers auch bei Nichtvorliegen einer Beschwerde zu verbessern, wenn dies unter Abwägung der Interessen der Beteiligten zweckmäßig ist und Ansprüche anderer Teilnehmer dadurch nicht verletzt werden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023113
Texto completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 197/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-06-22
Aktenzeichen: F III 197/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0622.F.III197.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Die Ortsnähe eines Grundstücks im Altbesitz einer politischen Gemeinde reicht für sich allein nicht aus, um diesem Grundstück eine werterhöhende Qualität zu verleihen, wenn die mittlere Entfernung des Altbesitzes und der Abfindung von der Ortslage insgesamt ausgewogen ist. 2. Zur Behandlung von Bauland und von Bauerwartungsland in der Flurbereinigung. 3. Im Gegensatz zu der oberen Flurbereinigungsbehörde, die den Flurbereinigungsplan nur im Falle der begründeten Beschwerde eines Teilnehmers ändern kann, ist die Flurbereinigungsbehörde berechtigt, vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans die Abfindung eines Teilnehmers auch bei Nichtvorliegen einer Beschwerde zu verbessern, wenn dies unter Abwägung der Interessen der Beteiligten zweckmäßig ist und Ansprüche anderer Teilnehmer dadurch nicht verletzt werden.
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