F III 180/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-05-17, F III 180/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-05-17, F III 180/65
F III 180/65Tribunal Administrativo / Divisão 317 de mai. de 1966
Regest
1. Der Umstand, dass ein Teilnehmer neben der Landwirtschaft noch ein Gewerbe betreibt, ist für die Bemessung der Abfindung unerheblich, denn die Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse nach § 44 Abs. 2 FlurbG kann sich nur auf die landwirtschaftlichen Betriebe, nicht aber auf Gewerbebetriebe beziehen. 2. Zur Frage der Durchschnittsentfernung von Altbesitz und Abfindung (Mehrentfernung). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023070
Texto completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 180/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-05-17
Aktenzeichen: F III 180/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0517.F.III180.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Der Umstand, dass ein Teilnehmer neben der Landwirtschaft noch ein Gewerbe betreibt, ist für die Bemessung der Abfindung unerheblich, denn die Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse nach § 44 Abs. 2 FlurbG kann sich nur auf die landwirtschaftlichen Betriebe, nicht aber auf Gewerbebetriebe beziehen. 2. Zur Frage der Durchschnittsentfernung von Altbesitz und Abfindung (Mehrentfernung).
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