Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-03-23, OS II 144/65

OS II 144/65Tribunal Administrativo / Divisão 223 de mar. de 1966

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Regest

1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Hess. Kultusminister in Verwaltungsvorschriften im Rahmen der von den gesetzlichen Vorschriften gezogenen Grenzen Einzelheiten für die Gewährung der sozialen Leistung geregelt und damit eine gleichmäßige Behandlung aller Schüler durch die Behörden gewährleistet hat, insbesondere ihr Ermessen bei der Bedürftigkeitsprüfung gebunden hat. 2. Zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften im Einzelfall (ohne Besonderheiten). Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 14. Oktober 1965, IV 843/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023036

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 144/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-03-23

Aktenzeichen: OS II 144/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0323.OS.II144.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Hess. Kultusminister in Verwaltungsvorschriften im Rahmen der von den gesetzlichen Vorschriften gezogenen Grenzen Einzelheiten für die Gewährung der sozialen Leistung geregelt und damit eine gleichmäßige Behandlung aller Schüler durch die Behörden gewährleistet hat, insbesondere ihr Ermessen bei der Bedürftigkeitsprüfung gebunden hat.

  2. Zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften im Einzelfall (ohne Besonderheiten).

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 14. Oktober 1965, IV 843/64, Urteil

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