Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-02-22, OS I 99/64

OS I 99/64Tribunal Administrativo / Divisão 122 de fev. de 1966

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Regest

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein entlassener Beamte, der die ihm für einen vorübergehenden Zeitraum auf Grund eines Vollziehungsaussetzungsbeschlusses weitergezahlten Bezüge nach seinem Unterliegen im Hauptprozeß zurückzahlen soll, darauf berufen kann, er sei nicht mehr bereichert. 2. Der Umstand, daß ein solcher Beamter nicht aus ehrenrührigen Gründen, sondern wegen seines Gesundheitszustandes entlassen worden ist, kann bereits im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Erwägungen (und nicht erst im Rahmen der nach § 39 Abs. 3 Satz 3 HBesG = § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG anzustellenden Ermessenserwägungen) berücksichtigt werden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 11. November 1964, III/1-986/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023017

Texto completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 99/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-02-22

Aktenzeichen: OS I 99/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0222.OS.I99.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein entlassener Beamte, der die ihm für einen vorübergehenden Zeitraum auf Grund eines Vollziehungsaussetzungsbeschlusses weitergezahlten Bezüge nach seinem Unterliegen im Hauptprozeß zurückzahlen soll, darauf berufen kann, er sei nicht mehr bereichert.

  2. Der Umstand, daß ein solcher Beamter nicht aus ehrenrührigen Gründen, sondern wegen seines Gesundheitszustandes entlassen worden ist, kann bereits im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Erwägungen (und nicht erst im Rahmen der nach § 39 Abs. 3 Satz 3 HBesG = § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG anzustellenden Ermessenserwägungen) berücksichtigt werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 11. November 1964, III/1-986/63, Urteil

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