Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-01-20, F III 245/65

F III 245/65Tribunal Administrativo / Divisão 320 de jan. de 1966

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Regest

1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage (Subsidiarität). 2. Zur Ablehnung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Teilnehmergemeinschaft. a) Ein Teilnehmer eines Zusammenlegungsverfahrens hat das Antragsrecht auf Ablehnung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern. b) Dieser Antrag kann auch in der Weise begründet werden, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022987

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 245/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-01-20

Aktenzeichen: F III 245/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0120.F.III245.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage (Subsidiarität). 2. Zur Ablehnung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Teilnehmergemeinschaft. a) Ein Teilnehmer eines Zusammenlegungsverfahrens hat das Antragsrecht auf Ablehnung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern. b) Dieser Antrag kann auch in der Weise begründet werden, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.

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