OS II 46/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-12-01, OS II 46/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-12-01, OS II 46/65
OS II 46/65Tribunal Administrativo / Divisão 21 de dez. de 1965
Regest
Ein schwerer Gewissenskonflikt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG ist nur dann zu bejahen, wenn dem Betroffenen ein Verhalten angesonnen wurde, das sein Gewissen erheblich belastet, und wenn er sich dieser tiefgreifenden Gewissensbelastung auf keine andere zumutbare Weise als durch die Flucht aus der SBZ entziehen konnte. Der Gewissenskonflikt muss also insbesondere durch das Merkmal der Ausweglosigkeit gekennzeichnet gewesen sein. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 4. Februar 1965, I/583/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022928
Texto completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 46/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-12-01
Aktenzeichen: OS II 46/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1201.OS.II46.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Ein schwerer Gewissenskonflikt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG ist nur dann zu bejahen, wenn dem Betroffenen ein Verhalten angesonnen wurde, das sein Gewissen erheblich belastet, und wenn er sich dieser tiefgreifenden Gewissensbelastung auf keine andere zumutbare Weise als durch die Flucht aus der SBZ entziehen konnte. Der Gewissenskonflikt muss also insbesondere durch das Merkmal der Ausweglosigkeit gekennzeichnet gewesen sein.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 4. Februar 1965, I/583/63, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022928
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