OS IV 58/63•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-04-22, OS IV 58/63
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-04-22, OS IV 58/63
OS IV 58/63Tribunal Administrativo / Divisão 422 de abr. de 1965
Regest
1. Einzelfall zu den Fragen, a) wann mit der Anlegung einer bestimmten Straße begonnen worden ist, b) ob ein dem eigentlichen Straßengrundstück benachbarter Grünstreifen ein Bestandteil der Straßenlage ist, c) ob ein Gebäude "an" einer bestimmten Straße errichtet ist. 2. Zur Anwendung der Kostenspaltung bedarf es außer einer in der Satzung nur allgemein vorgesehene Möglichkeit noch einer speziellen Regelung, für welche Straße und für welche Teile der Straßenanlage die Kostenspaltung durchgeführt werden soll. 3. Die Gemeinden sind nach § 15 PrFlG berechtigt, die Anliegerbeiträge für Eckgrundstücke für alle Straßenfronten in voller Höhe zu erheben. 4. Ein Beitragsbescheid nach § 15 PrFlG bedarf grundsätzlich der Angabe des maßgeblichen Baufalls. Diese Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn lediglich ein einziger Baufall vorliegt. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 20. August 1963, III/2-501/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022721
Texto completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 58/63 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-04-22
Aktenzeichen: OS IV 58/63
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0422.OS.IV58.63.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Einzelfall zu den Fragen,
a) wann mit der Anlegung einer bestimmten Straße begonnen worden ist,
b) ob ein dem eigentlichen Straßengrundstück benachbarter Grünstreifen ein Bestandteil der Straßenlage ist,
c) ob ein Gebäude "an" einer bestimmten Straße errichtet ist.
-
Zur Anwendung der Kostenspaltung bedarf es außer einer in der Satzung nur allgemein vorgesehene Möglichkeit noch einer speziellen Regelung, für welche Straße und für welche Teile der Straßenanlage die Kostenspaltung durchgeführt werden soll.
-
Die Gemeinden sind nach § 15 PrFlG berechtigt, die Anliegerbeiträge für Eckgrundstücke für alle Straßenfronten in voller Höhe zu erheben.
-
Ein Beitragsbescheid nach § 15 PrFlG bedarf grundsätzlich der Angabe des maßgeblichen Baufalls. Diese Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn lediglich ein einziger Baufall vorliegt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 20. August 1963, III/2-501/61, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022721
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