Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-04-21, OS IV 26/64

OS IV 26/64Tribunal Administrativo / Divisão 421 de abr. de 1965

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Regest

1. Unter einem Grundstück im Sinne des § 133 BBauG ist katastermäßig ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist. 2. Eine von der Straße aus ansteigende Böschung wird grundsätzlich nicht als ein Bestandteil der Straßenanlage anzusehen sein. 3. Einzelfall zu der Frage, ob ein Gebäude "an" einer bestimmten Straße errichtet ist. 4. Zur Anwendung der Kostenspaltung bedarf es außer einer in der Satzung nur allgemein vorgesehenen Möglichkeit noch einer speziellen Regelung, für welche Straße und für welche Teile der Straßenanlage die Kostenspaltung durchgeführt werden soll. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 7. Januar 1964, III/1-307/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022718

Texto completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 26/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-04-21

Aktenzeichen: OS IV 26/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0421.OS.IV26.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Unter einem Grundstück im Sinne des § 133 BBauG ist katastermäßig ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist.

  2. Eine von der Straße aus ansteigende Böschung wird grundsätzlich nicht als ein Bestandteil der Straßenanlage anzusehen sein.

  3. Einzelfall zu der Frage, ob ein Gebäude "an" einer bestimmten Straße errichtet ist.

  4. Zur Anwendung der Kostenspaltung bedarf es außer einer in der Satzung nur allgemein vorgesehenen Möglichkeit noch einer speziellen Regelung, für welche Straße und für welche Teile der Straßenanlage die Kostenspaltung durchgeführt werden soll.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 7. Januar 1964, III/1-307/62, Urteil

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