Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-02-19, R IV 1/63

R IV 1/63Tribunal Administrativo / Divisão 419 de fev. de 1965

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Regest

1. Die Vorschrift des § 11 HessAGVwGO ist trotz ihrem von der bundesgesetzlichen Ermächtigung des § 47 VwGO abweichenden Wortlaut als gültig anzusehen. 2. Der die Verkündung gemeindlicher Bebauungspläne regelnde § 12 BBauG ist wegen seines engen Sachzusammenhangs mit dem bauplanungsrechtlichen Inhalt der Bebauungspläne nicht dem Sachgebiet des Gemeindeverfassungsrechts, sondern dem Bauplanungsrecht (= Bodenrecht) zuzurechnen. 3. Bei der Verkündung einer Rechtsnorm im Wege der öffentlichen Auslegung (= Offenlegung) die stets mit einer Hinweisbekanntmachung verbunden sein muss, ist jedenfalls im Falle der unbefristeten Auslegung der Verkündungsakt beendet, sobald die Norm tatsächlich offenliegt und Ort und Zeit der Offenlegung öffentlich bekannt gemacht sind. 4. Der § 12 BBauG ist dahingehend auszulegen, dass der Beginn der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans nicht der Bekanntmachung von Ort und Zeit der Auslegung nachfolgen darf. 5. Im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist mit Rücksicht auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG das Bundesrecht als Prüfungsmaßstab ausgeschlossen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022672

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — R IV 1/63 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1965-02-19

Aktenzeichen: R IV 1/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0219.R.IV1.63.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Die Vorschrift des § 11 HessAGVwGO ist trotz ihrem von der bundesgesetzlichen Ermächtigung des § 47 VwGO abweichenden Wortlaut als gültig anzusehen.

  2. Der die Verkündung gemeindlicher Bebauungspläne regelnde § 12 BBauG ist wegen seines engen Sachzusammenhangs mit dem bauplanungsrechtlichen Inhalt der Bebauungspläne nicht dem Sachgebiet des Gemeindeverfassungsrechts, sondern dem Bauplanungsrecht (= Bodenrecht) zuzurechnen.

  3. Bei der Verkündung einer Rechtsnorm im Wege der öffentlichen Auslegung (= Offenlegung) die stets mit einer Hinweisbekanntmachung verbunden sein muss, ist jedenfalls im Falle der unbefristeten Auslegung der Verkündungsakt beendet, sobald die Norm tatsächlich offenliegt und Ort und Zeit der Offenlegung öffentlich bekannt gemacht sind.

  4. Der § 12 BBauG ist dahingehend auszulegen, dass der Beginn der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans nicht der Bekanntmachung von Ort und Zeit der Auslegung nachfolgen darf.

  5. Im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist mit Rücksicht auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG das Bundesrecht als Prüfungsmaßstab ausgeschlossen.

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