Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-02-11, OS V 22/60

OS V 22/60Tribunal Administrativo / Divisão 511 de fev. de 1965

Abrir fonte

Regest

1. Im Verfahren nach dem Abgeltungsgesetz kann der Kläger im Rechtsstreit seine Klage auf eine Entscheidung über den Grund seines Entschädigungsanspruchs beschränken. 2. Das Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Besatzungsschadens ist auch nach dem Abgeltungsgesetz bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. 3. Im Rahmen des Mitverschuldens gehört auch die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges zu den verursachenden Momenten; Insoweit kommt es auf das Mass der Gefährdung an. 4. Es ist grob verkehrswidrig, wenn ein Kraftfahrer, der im Begriff ist, alsbald zu halten, und der die Strecke nicht genau kennt, ein anderes Kraftfahrzeug überholt, um alsbald nach Beendigung des Überholvorgangs anzuhalten, ohne dies noch dazu dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer anzuzeigen. 5. Ein auch noch so geringes Verschulden schließt die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG aus. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 10. Februar 1960, I/2-479/58, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022660

Texto completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 22/60 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-02-11

Aktenzeichen: OS V 22/60

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0211.OS.V22.60.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Im Verfahren nach dem Abgeltungsgesetz kann der Kläger im Rechtsstreit seine Klage auf eine Entscheidung über den Grund seines Entschädigungsanspruchs beschränken.

  2. Das Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Besatzungsschadens ist auch nach dem Abgeltungsgesetz bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen.

  3. Im Rahmen des Mitverschuldens gehört auch die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges zu den verursachenden Momenten; Insoweit kommt es auf das Mass der Gefährdung an.

  4. Es ist grob verkehrswidrig, wenn ein Kraftfahrer, der im Begriff ist, alsbald zu halten, und der die Strecke nicht genau kennt, ein anderes Kraftfahrzeug überholt, um alsbald nach Beendigung des Überholvorgangs anzuhalten, ohne dies noch dazu dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer anzuzeigen.

  5. Ein auch noch so geringes Verschulden schließt die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG aus.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 10. Februar 1960, I/2-479/58, Urteil

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.