Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2006-07-12, P.St. 2100 e.A.

P.St. 2100 e.A.Tribunal Constitucional12 de jul. de 2006

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Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 2100 e.A. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-07-12

Aktenzeichen: P.St. 2100 e.A.

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2006:0712.P.ST.2100E.A.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1 A

I.

Die Antragstellerin, die Studentenschaft der Technischen Universität Darmstadt, wendet sich gegen den von der Fraktion der CDU in den Hessischen Landtag eingebrachten Entwurf für ein Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften (LT-Drucks. 16/5747).

2 Die Antragstellerin sieht in der Einbringung dieses Gesetzentwurfs in den Hessischen Landtag „ein auf Verfassungsbruch gerichtetes Unternehmen“ im Sinne von Art. 147 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -). Sie ist der Auffassung, die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Erhebung von Studienbeiträgen durch die Hochschulen des Landes verstoße gegen Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV. Dieser sehe die Unentgeltlichkeit des Unterrichts unter anderem an den Hochschulen des Landes vor.

3 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei dringend geboten, da es drohende Gewalt zu verhindern gelte. Der Tagespresse sei zu entnehmen, dass offenbar eine Welle spontaner Gewaltaktionen drohe, die sich aus den bisher friedlich verlaufenen Demonstrationen entwickeln könne. Eine einstweilige Anordnung würde für eine Befriedung sorgen. Die Studenten seien zudem unmittelbar betroffen. Die finanziellen Folgen seien für sie erheblich und bedeuteten einen jähen Einschnitt in ihre Lebensplanung, zumal jegliche Übergangsvorschriften fehlten. Vor allem sei aber auch das Vertrauen der Studierenden in die Verfassung erschüttert worden. Die Antragstellerin beantragt,

4 bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren P.St. 2099 das Gesetzgebungsverfahren für ein Hessisches Studienbeitragsgesetz auf die Dauer von sechs Monaten auszusetzen.

5 II.

Die Hessische Staatskanzlei, die Landesanwaltschaft sowie der Hessische Landtag hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

6 B

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

7 Der von der Antragstellerin in dem Hauptsacheverfahren P.St. 2099 gestellte Antrag wurde mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen. Ein Bedürfnis nach einer vorläufigen Regelung besteht nach Zurückweisung des Antrags nicht mehr.

8 Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

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