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P.St. 1842•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2005-03-09, P.St. 1842
P.St. 1842Tribunal Constitucional9 de mar. de 2005
Entscheidungsdatum: 2005-03-09
Aktenzeichen: P.St. 1842
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2005:0309.P.ST.1842.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 13. Dezember 2004 - P.St. 1842 - wird zurückgewiesen.
…
1 A
I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gegen das am 13. Dezember 2004 verkündete Urteil des Staatsgerichtshofs - P.St. 1842 -.
2 Sie machen in ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2004 geltend, der im Tatbestand des genannten Urteils auf Seite 5 wiedergegebene Maßnahmen- und Kriterienkatalog des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden entspreche nicht dem Inhalt des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 11. Mai 1994. Der Katalog sei mit der Maßgabe beschlossen worden, dass die Duldung der vorhandenen baulichen Anlagen auf 30 Jahre beschränkt werde. Davon seien alle baulichen Anlagen erfasst, auch die Einfriedung der Antragsteller. Dies folge weiter aus einem Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde an das Rechtsamt der Stadt Wiesbaden vom 14. August 1996 (Bl. 114 der Behördenakten). Dort heiße es wörtlich: "Diesen Maßnahmen- und Kriterienkatalog fügen wir in der Anlage 1 bei. Jedoch wurde auf Vorschlag des Magistrats von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen, alle baulichen Anlagen für die Dauer von 30 Jahren zu dulden."
3 Demgegenüber habe der Staatsgerichtshof angenommen, dass vom Duldungsbeschluss nur Wohnhäuser (maximal 30 Jahre Duldungsfrist), Wochenendhäuser (maximal 15 Jahre) und Gartenhütten (maximal 10 Jahre) erfasst würden. Auf dieser Annahme beruhe auch das Urteil. Insofern verweisen die Antragsteller auf Ausführungen in den Entscheidungsgründen (Seiten 20 bis 21 des Urteils). Aufgrund ihres Vorbringens im Grundrechtsklageverfahren hätten sie davon ausgehen können, dass der Staatsgerichtshof seiner Entscheidung den zutreffenden Sachverhalt zu Grunde lege bzw. über eine abweichende Auffassung informiere.
4 Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
5 den Tatbestand auf Seite 5 des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 13. Dezember 2004 - P.St. 1842 - wie folgt zu berichtigen:
6 Der Satz "Der Katalog sieht Duldungszeiträume bis zum Wegfall der Benutzbarkeit, längstens jedoch wie folgt vor: für Gartenhütten maximal 10 Jahre, für Wochenendhäuser maximal 15 Jahre und für Wohnhäuser maximal 30 Jahre" soll ersetzt werden durch die Formulierung "Die Stadtverordnetenversammlung hat den Maßnahmen- und Kriterienkatalog mit der Maßgabe beschlossen, dass die Duldung der vorhandenen baulichen Anlagen auf 30 Jahre beschränkt wird."
7 II.
Die Hessische Staatskanzlei und die Landesanwaltschaft hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
8 Die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - 4 G 352/97 - bzw. vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof - 4 TG 1900/99 - (2 Bände) sind erneut beigezogen worden.
9 B
I.
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist unzulässig.
10 Soweit im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof überhaupt ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung zulässig ist (dagegen Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 23 Rdnr. 18), kommt er nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Tatbestandsberichtigung hat. Ein solches Interesse besteht nicht, wenn es sich bei den angegriffenen Feststellungen des Staatsgerichtshofs lediglich um beiläufige tatsächliche Bemerkungen handelt, die für die Entscheidung unerheblich sind. Die Dauer der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Duldung war für die Entscheidung des Staatsgerichtshofs unerheblich. Denn der Staatsgerichtshof hat insofern lediglich darauf abgestellt, dass die Duldung sich nicht auch auf Einfriedungen bezog.
11 II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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