Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2003-05-14, P.St. 1839

P.St. 1839Tribunal Constitucional14 de mai. de 2003

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Regest

Die Vorschriften über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs in Art. 147 Abs. 2 HV sind durch die bundesgesetzliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung gegenstandslos geworden.

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Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1839 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-05-14

Aktenzeichen: P.St. 1839

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2003:0514.P.ST.1839.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 31 GG, Art 34 S 3 GG, Art 131 Verf HE, Art 147 Abs 2 Verf HE, § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE ... mehr

Leitsatz

Die Vorschriften über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs in Art. 147 Abs. 2 HV sind durch die bundesgesetzliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung gegenstandslos geworden.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1 A.

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe gegen das Verhalten von Richtern des Hessischen Landessozialgerichts sowie von Bediensteten hessischer Behörden. Ferner begehrt sie Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen.

2 Die Antragstellerin macht geltend, dass die Richter des Hessischen Landessozialgerichts im Zusammenhang mit Entscheidungen über eine von ihr erhobene Klage auf Versorgung wegen Kriegsschäden nach dem Bundesversorgungsgesetz Straftaten im Amt begangen, gelogen und unmenschlich gehandelt hätten. Gleichgelagerte Vorwürfe erhebt sie gegenüber den Behördenvertretern. Den ihr hieraus entstandenen Schaden verlangt die Antragstellerin aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ersetzt.

3 Wegen des Vorbringens der Antragstellerin im Einzelnen wird auf ihre Antragsschrift vom 22. Dezember 2002 sowie ihre Schreiben vom 31. Januar und 21. April 2003 Bezug genommen.

4 B

I.

Das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin an den Staatsgerichtshof ist unzulässig.

5 Der Staatsgerichtshof ist das Verfassungsgericht des Landes Hessen. Er entscheidet nach Art. 131 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) nur in den von der Verfassung und den Gesetzen vorgesehenen Fällen. Weder die Hessische Verfassung noch das Gesetz über den Staatsgerichtshof - StGHG - sehen einen verfassungsprozessualen Rechtsbehelf vor, mit dem die Antragstellerin ihr Begehren in zulässiger Weise vor dem Staatsgerichtshof verfolgen könnte.

6 Soweit die Antragstellerin sinngemäß einen Verfassungsbruch im Sinne des Art. 147 Abs. 2 HV geltend macht, steht der Zulässigkeit dieses Begehrens entgegen, dass die Vorschriften über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs in Art. 147 Abs. 2 HV durch die bundesgesetzliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - EGStPO - gegenstandslos geworden sind (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 14.04.1999 - P.St. 1323 -, StAnz. 1999, S. 1797). Nach § 6 EGStPO in der Fassung des Bundesgesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) sind die prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze für alle Strafsachen außer Kraft getreten, über die die ordentlichen Gerichte nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zu entscheiden haben. Ob ein Verfassungsbruch strafbar ist, bestimmt sich nach dem Strafgesetzbuch. Die Verfolgung gehört zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gilt die Strafprozessordnung. Art. 147 Abs. 2 HV ist aus Sicht der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zu verstehen, als noch keine deutschen Strafbestimmungen zum Schutz vor Hoch- und Landesverrat und gegen Staatsgefährdung galten.

7 Die Anrufung des Staatsgerichtshofs zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ist unzulässig, weil das Bundesrecht für derartige Streitigkeiten den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (Art. 34 S. 3 des Grundgesetzes, § 40 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) und das hessische Landesrecht demgemäß für sie keinen Rechtsweg zum Staatsgerichtshof vorsieht.

8 Sollte die Eingabe der Antragstellerin als Grundrechtsklage gegen Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts zu verstehen sein, so wäre diese unzulässig, da die Antragstellerin jedenfalls den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG nicht genügt hat. Sie hätte dazu die angegriffenen Entscheidungen vorlegen oder deren Inhalt umfassend und nachvollziehbar wiedergeben müssen. Daran fehlt es jedoch.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

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