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P.St. 1830•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2003-05-14, P.St. 1830
P.St. 1830Tribunal Constitucional14 de mai. de 2003
Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage wegen Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Entscheidungsdatum: 2003-05-14
Aktenzeichen: P.St. 1830
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2003:0514.P.ST.1830.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage wegen Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
1 Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
2 Die Antragstellerin hat in ihrer gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2002 - 2-09 T 391/02 - gerichteten Grundrechtsklage die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in der von § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - geforderten Weise plausibel dargelegt. Die Antragstellerin ist der Meinung, einer an sie gerichteten Kostenrechnung habe nicht Nummer 1957 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz zugrunde gelegt werden dürfen, sondern Nummer 1956 habe Anwendung finden müssen. Das Landgericht hat, wie sich aus dem Beschluss vom 7. November 2002 ergibt, diese Rechtsauffassung unter Hinweis auf eine Belegstelle nicht geteilt. Darin liegt ersichtlich keine Verletzung rechtlichen Gehörs, auch wenn die Antragstellerin vorträgt, eine andere Literaturstelle stütze ihre Rechtsauffassung.
3 Eine Grundrechtsverletzung ist auch nicht plausibel, soweit das Landgericht nicht vor seiner Entscheidung der Antragstellerin die am 7. November 2002 beim Landgericht eingegangene Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 5. November 2002 zur Kenntnis gegeben hat. Die Antragstellerin legt nicht nachvollziehbar dar, welche Gesichtspunkte das Landgericht bei seiner Entscheidung verwertet haben soll, die nicht ohnehin bekannt waren. Wiederum kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin eine andere Rechtsauffassung vertritt als auch der Bezirksrevisor.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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