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P.St. 1816•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2003-02-12, P.St. 1816
P.St. 1816Tribunal Constitucional12 de fev. de 2003
Entscheidungsdatum: 2003-02-12
Aktenzeichen: P.St. 1816
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2003:0212.P.ST.1816.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 44 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 109 StVollzG, §§ 109ff StVollzG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG
1 A
Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Offenbach vom 2. November 1994 - 33 Js 80315.5/93 - 23 Ls -. Strafende ist im Juli 2003. Er befindet sich auf Grund mehrerer Verurteilungen seit etwa 17 Jahren in Haft. Mehrere Freiheitsstrafen hat er bereits vollständig verbüßt.
2 Der Antragsteller gibt in seiner am 31. Oktober 2002 erhobenen Grundrechtsklage an, er habe seit März 2002 wiederholt Anträge auf Erlass der Reststrafe gestellt, was jedoch nur dazu geführt habe, dass die Strafvollstreckungskammer ein Gutachten in Auftrag gegeben habe "wg. Vergewaltigung pp.", obwohl er derzeit eine Strafe wegen Einbruchsdiebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verbüße. Deshalb habe er Beschwerde eingelegt. Im Übrigen seien seine Anträge auf Reststrafenerlass angesichts der geringen noch verbleibenden Haftzeit fast hinfällig geworden. Das Gericht verschleppe die Entscheidung.
3 Darüber hinaus habe er seit März 2002 mehrere Anträge auf Gesamtstrafenbildung nach § 460 der Strafprozessordnung - StPO - bei der Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main gestellt, die bis heute nicht bearbeitet worden seien.
4 Schließlich verzögere sich auch die Umsetzung der Fortschreibung seines Vollzugsplans unnötig. Die dort vorgesehene Begutachtung sei bis heute nicht erfolgt.
5 Der Antragsteller rügt eine Verletzung der Menschenwürde, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Freizügigkeit und des Rechtsstaatsprinzips.
6 Mit Beschluss vom 7. November 2002 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen - 1. StVK 737/02 - auf die Beschwerde des Antragstellers die Beauftragung eines Gutachters aufgehoben und die Aussetzung der Vollstreckung der. Restfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. November 2002 sofortige Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
7 II.
Die Landesregierung ist der Auffassung, die Grundrechtsklage sei jedenfalls unbegründet. Es sei schon fraglich, ob vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) auch der Fall erfasst werde, in welchem ein Gesuch, mit dem eine gerichtliche Entscheidung begehrt werde, von den damit vorher befassten Behörden verzögerlich behandelt werde. Es sei aber auch nicht unangemessenen Verzögerungen durch die vorgeschalteten Verwaltungsbehörden gekommen. Die bei der Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main eingetretenen Verzögerungen beruhten nämlich auch auf den zahlreichen Anträgen, die der Antragsteller bei den verschiedenen Gerichten gestellt habe und die immer wieder zu einer das Verfahren verzögernden Aktenversendung geführt hätten.
8 III.
Der Landesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er tritt den Ausführungen der Staatskanzlei bei.
9 B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
10 Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass die Strafvollstreckungskammer die Entscheidung über eine Aussetzung seiner Restfreiheitsstrafe zur Bewährung verschleppe, hat sich das Verfahren erledigt, nachdem die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 7. November 2002 eine Entscheidung getroffen hat. Sollte sich der Antragsteller durch diese Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt sehen, so steht ihm der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen, den er mit seiner Beschwerde bereits beschritten hat. Vor Erschöpfung dieses Rechtswegs kann der Staatsgerichtshof grundsätzlich nicht angerufen werden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme hiervon nach § 44 Abs. 2 StGHG sind nicht gegeben.
11 Soweit der Antragsteller sich gegen die fehlende Umsetzung seines Vollzugsplanes wendet, kann der Antrag keinen Erfolg haben, denn auch insoweit ist der Rechtsweg nicht erschöpft.
12 Die Umsetzung des Vollzugsplanes muss der Antragsteller im Falle einer Weigerung durch die Justizvollzugsanstalt zunächst auf dem fachgerichtlichen Weg nach § 109 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG -) durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend machen. Nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG besteht zudem die Möglichkeit, bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer in dringenden Fällen und bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Auch insoweit sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtsweges nicht gegeben.
13 Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift rügt, die Staatsanwaltschaft verschleppe eine Bescheidung seines Antrages auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung, geht seine Rüge fehl, da die Staatsanwaltschaft ihm durch Schreiben vom 10. September 2002 und 3. Dezember 2002 mitgeteilt hat, aus ihrer Sicht komme eine Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht.
14 Eine substantiierte Rüge gerichtlicher Untätigkeit im Rahmen des Verfahrens nach §§ 460, 462 Abs. 1 Satz 1 StPO enthält die Grundrechtsklage nicht.
15 Da die Entscheidung nach § 24 Abs. 1 StGHG erging, konnte der Staatsgerichtshof auch ohne Einwilligung des Antragstellers ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
16 II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
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