Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2002-05-15, P.St. 1724

P.St. 1724Tribunal Constitucional15 de mai. de 2002

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Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1724 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-05-15

Aktenzeichen: P.St. 1724

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2002:0515.P.ST.1724.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: GG, Verf HE, § 43 Abs 1 S 2 StGHG HE, § 43 Abs 1 S 3 StGHG HE

Tenor

  1. § 43 Abs. 1 Satz 2 StGHG räumt dem Rechtsuchenden die Möglichkeit ein, eine Wahl zu treffen, ob er sich wegen der Verletzung eines sowohl im Grundgesetz als auch in der Verfassung des Landes Hessen inhaltsgleich geschützten Grundrechts durch die öffentliche Gewalt des Landes Hessen nach Maßgabe des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG an das Bundesverfassungsgericht oder gemäß den §§ 43 ff. StGHG an den Staatsgerichtshof wendet.

  2. Wählt der Betroffene - bevor oder nachdem er den Staatsgerichtshof anruft - die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts - so verliert er die Möglichkeit, eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs zu erlangen, denn sein Wahlrecht ist verbraucht und der Zugang zum Staatsgerichtshof von diesem Zeitpunkt an endgültig versperrt, ohne dass das weitere Schicksal der Verfassungsbeschwerde darauf noch Einfluss haben könnte.

  3. Die Rücknahme einer beim Bundesverfassungsgericht erhobenen Verfassungsbeschwerde beseitigt die durch deren Erhebung eingetretene Unzulässigkeit der Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof demgemäß nicht. In welchem Maße sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsbeschwerde befasst hat, bevor diese zurückgenommen wird, ist sowohl nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 2 StGHG als auch im Hinblick auf die andernfalls entstehende Rechtsunsicherheit unerheblich.

Gründe

1 A

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main in einer mietrechtlichen Streitigkeit.

2 Sie hat gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2001 - 2 - 11 S 455/00 - am 21. Januar 2002 Grundrechtsklage erhoben. Am gleichen Tag erhob sie auch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen dieses Urteil, die sie zwischenzeitlich wieder zurückgenommen hat.

3 Sie weist darauf hin, dass sie zunächst Grundrechtsklage und sodann Verfassungsbeschwerde jeweils per Telefax im Abstand von 25 Minuten erhoben und letztere vor Ablauf der Grundrechtsklagefrist wieder zurückgenommen habe. § 43 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - führe nicht dazu, dass eine zulässig erhobene Grundrechtsklage "unheilbar" dadurch unzulässig werde, dass nach Erhebung der Grundrechtsklage auch eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingereicht und wenig später wieder zurückgenommen werde. Die Antragstellerin ist der Auffassung, § 43 Abs. 1 Satz 2 StGHG trage keinen Strafcharakter und wolle den Antragsteller nicht für die gleichzeitig oder nachträglich erhobene, dann aber wieder zurückgenommene Verfassungsbeschwerde bestrafen. Die Norm wolle lediglich der Prozessökonomie dadurch zur Geltung verhelfen, dass sie es dem Staatsgerichtshof nicht zumuten wolle, über eine Grundrechtsklage zu beraten und zu entscheiden, wenn gleichzeitig derselbe Streitgegenstand noch Gegenstand einer parallelen Verfassungsbeschwerde sei. § 43 Abs.1 Satz 2 StGHG regele ein spezielles Rechtsschutzbedürfnis und es sei ausreichend, wenn dieses Rechtsschutzbedürfnis im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder zu dem Zeitpunkt vorliege, zu welchem berücksichtigungsfähige Schriftsätze eingereicht werden könnten. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin habe nicht damit rechnen müssen, dass gerade im Grundrechtsklageverfahren, in dem kein Anwaltszwang bestehe, die Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis strenger seien als in sonstigen Gerichtsverfahren.

4 Die Antragstellerin beantragt,

5 1. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2001 - 2-11 S 455/00 - folgende Grundrechte der Antragstellerin verletzt: das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 1 HV in dessen Ausprägung als Willkürverbot sowie das Justizgrundrecht des gesetzlichen Richters sowie das Grundrecht auf Menschenwürde i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot in deren Ausprägung als Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das Eigentumsrecht,

6 2. dieses Urteil für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

7 II.

Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig, nachdem die Antragstellerin auch Verfassungsbeschwerde erhoben habe. Dies ergebe sich aus § 43 Abs.1 Satz 2 StGHG und gelte auch, wenn die Verfassungsbeschwerde später wieder zurückgenommen werde. Mit der Erhebung der Verfassungsbeschwerde werde die Grundrechtsklage unzulässig und bleibe dies auch bei einer Rücknahme der Verfassungsbeschwerde. Die Regelung des § 43 Abs.1 Satz 2 StGHG gestatte dem Antragsteller zwischen Grundrechtsklage und Verfassungsbeschwerde zu wählen. Habe er jedoch einmal die Verfassungsbeschwerde gewählt, sei dann nur noch diese zulässig. Auch mache die Antragstellerin keine Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung geltend, die über diejenigen des Grundgesetzes hinausgingen.

8 III.

Auch der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage für unzulässig und schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Staatskanzlei an. Die Subsidiarität der Landesverfassungsbeschwerde gegenüber der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht werde auch in der Literatur bejaht.

9 IV.

Der äußerungsberechtigte Beklagte des Ausgangsverfahrens verteidigt die angegriffene Entscheidung als der Sache nach richtig und ist zudem der Auffassung, die Grundrechtsklage sei offensichtlich unzulässig. Der Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 2 StGHG sei insofern eindeutig.

10 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig, weil die Antragstellerin in der gleicher Sache auch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt hat.

11 Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung des § 43 Abs.1 Satz 2 StGHG, wonach die Grundrechtsklage unzulässig ist, wenn in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Das bedeutet, dass mit der Erhebung der Verfassungsbeschwerde, sei es vor oder nach der Erhebung der Grundrechtsklage, letztere unzulässig wird. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist diese einmal eingetretene Unzulässigkeit durch die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde - zu welchem Zeitpunkt auch immer - nicht wieder beseitigt worden. Das folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 2 StGHG. Dieser räumt dem Rechtsuchenden die Möglichkeit ein, eine Wahl zu treffen, ob er sich wegen der Verletzung eines sowohl im Grundgesetz als auch in der Verfassung des Landes Hessen inhaltsgleich geschützten Grundrechts durch die öffentliche Gewalt des Landes Hessen nach Maßgabe des Art. 93 Abs.1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG an das Bundesverfassungsgericht oder gemäß den §§ 43 ff. StGHG an den Staatsgerichtshof wendet. Wählt der Betroffene das Bundesverfassungsgericht, so verliert er die Möglichkeit, eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs zu erlangen (StGH, Beschluss vom 11.04.2002 - .P.St. 1688 -), denn sein Wahlrecht ist verbraucht und der Zugang zum Staatsgerichtshof von diesem Zeitpunkt an endgültig versperrt, ohne dass das weitere Schicksal der Verfassungsbeschwerde darauf noch Einfluss haben könnte (ebenso für die gleichlautende Norm des § 49 Abs.1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13.10.1993 - VerfGH 90/93 -, LVerfGE 1,152; Beschluss vom 12.01.1994 - VerfGH 6/93 -, LVerfGE 2, 3; zu § 45 Abs.1 des Gesetzes über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16.12.1999 - VfGBbg 33/99 -, LVerfGE 10, 258). Es würde dem Sinn des Gesetzes, eine doppelte Befassung mit dem Begehren des Betroffenen zu vermeiden, widersprechen, wenn dieser im Grundrechtsklageverfahren, sei es, nachdem das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgewiesen hat, sei es, nachdem er seine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, noch unter Hinweis auf den Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht eine Befassung des Staatsgerichtshofs mit der Sache erreichen könnte. Dementsprechend stellt § 43 Abs.1 Satz 2 StGHG auf die Tatsache der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ab und nicht auf den Ausgang dieses Verfahrens. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Schriftsatz an das Bundesverfassungsgericht vor dem Schriftsatz an den Staatsgerichtshof versandt wurde oder danach. In weichem Maße sich das Bundesverfassungsgericht mit einer neben der Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof bei ihm erhobenen Verfassungsbeschwerde befasst hat, bevor die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen wird, ist sowohl nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 2 StGHG als auch im Hinblick auf die andernfalls entstehende Rechtsunsicherheit ebenfalls unerheblich.

12 Die Antragstellerin macht mit ihrer Grundrechtsklage auch keine Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung geltend, die weiterreichende Gewährleistungen enthalten als die entsprechenden Grundrechte des Grundgesetzes (§ 43 Abs.1 Satz 3 StGHG).

13 II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

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