projetos
P.St. 1357•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-09-13, P.St. 1357
P.St. 1357Tribunal Constitucional13 de set. de 2000
1. Bei der Frist des § 45 Abs. 2 StGHG handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Ausschlussfrist bestehen nicht. 2. Für die Berechnung der Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG ist bei Gesetzesvorschriften, die inhaltsgleich mit entsprechenden Vorgängernormen sind, der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die inhaltsgleiche Vorgängernorm in Kraft getreten ist. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller die Vorgängernorm mangels Betroffenheit zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht angreifen konnte.
Entscheidungsdatum: 2000-09-13
Aktenzeichen: P.St. 1357
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0913.P.ST.1357.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 45 Abs 2 StGHG, § 98 Abs 1 HSchulG HE 1998, § 99 HSchulG HE 1998
Bei der Frist des § 45 Abs. 2 StGHG handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Ausschlussfrist bestehen nicht.
Für die Berechnung der Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG ist bei Gesetzesvorschriften, die inhaltsgleich mit entsprechenden Vorgängernormen sind, der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die inhaltsgleiche Vorgängernorm in Kraft getreten ist. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller die Vorgängernorm mangels Betroffenheit zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht angreifen konnte.
1 A.
I.
Der Antragsteller studiert im 14. Semester an der Universität M.. Mit seiner Grundrechtsklage vom 16. November 1998, am gleichen Tag beim Staatsgerichtshof eingereicht, wendet er sich insbesondere gegen die Pflichtmitgliedschaft in der Studentenschaft der Hochschule, wie sie sich aus dem Hessischen Hochschulgesetz - HHG - ergibt und rügt die Verletzung von Grundrechten aus der Verfassung des Landes Hessen - kurz: Hessische Verfassung (HV) -. Wenige Tage vor Erhebung der Grundrechtsklage waren verschiedene Bestimmungen des Hochschulgesetzes über die Aufgaben der Studentenschaft durch das Gesetz zur Neuregelung des Hochschulrechts und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431, ber. S. 559) geändert worden. Die Änderungen sind durch Gesetz vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 326) sämtlich wieder aufgehoben worden. Mit der Klage greift der Antragsteller neben der unveränderten Bestimmung über die zwangsweise Mitgliedschaft in § 98 Abs. 1 HHG auch die Bestimmungen über die Aufgaben der Studentenschaft in § 99 HHG an. Er wendet sich insbesondere gegen den gegenüber dem früheren Recht abgeänderten Abs. 2 und den neu eingefügten Abs. 3 des § 99 HHG. Die Erweiterung des Aufgabenkreises war nach Ansicht des Antragstellers besonders bedeutsam. Er sieht in ihr im Ergebnis ein unzulässiges sog. "politisches Mandat" der Studentenschaft. Durch die Gesetzesänderung vom 3. November 1998 wurde die Pflichtmitgliedschaft in der Studentenschaft nicht neu eingeführt. Diese Vorschrift galt vielmehr bereits seit 1978. Sie war inhaltsgleich in § 62 Abs. 1 und 2 HHG vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 319) enthalten. Schon zuvor war sie Bestandteil der hessischen Hochschulrechtsbestimmungen. Absätze 1 und 2 des § 62 HHG a.F. sind im Jahre 1998 lediglich zu Abs. 1 des § 98 HHG zusammengefügt worden. § 99 Abs. 3 HHG i.d.F. vom 3. November 1998 ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 26. Juni 2000 mit Wirkung seit dem 5. Juli 2000 wieder aufgehoben, § 99 Abs. 2 HHG zugleich inhaltlich der früheren Ausgestaltung des § 63 Abs. 2 HHG a.F. wieder angeglichen worden. Trotz der Rücknahme der Gesetzesänderungen vom 3. November 1998 durch Gesetz vom 26. Juni 2000 hält der Antragsteller seine Grundrechtsklage aufrecht und rügt weiterhin die Pflichtmitgliedschaft in § 98 Abs. 1 HHG als verfassungswidrig.
2 Der Antragsteller hält nicht für erheblich, dass die Regelung über die Pflichtmitgliedschaft schon lange vor Klageerhebung galt. Er sieht vielmehr die einjährige Klagefrist aus § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - gewahrt. Durch die Gesetzesnovelle im Jahre 1998 seien die Aufgaben der Studentenschaft grundlegend verändert worden, dass keine Vergleichbarkeit mit der Pflichtmitgliedschaft nach vorherigem Recht mehr gegeben war. Durch die Novellierung sei die Jahresfrist daher neu in Lauf gesetzt worden. Der Antragsteller hält nicht für erforderlich, vor der Grundrechtsklage den Rechtsweg zu erschöpfen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit der studentischen Pflichtmitgliedschaft stehe fest. Die Beschreitung des Rechtswegs sei ihm daher auch nicht zumutbar. Auch soweit sich die Grundrechtsklage gegen § 99 Abs. 2 und 3 HHG in der Fassung des Gesetzes vom 3. November 1998 richtet, hat der Antragsteller sie nicht für erledigt erklärt. Er beantragt sinngemäß festzustellen,
dass die Regelung über die Bildung der Studentenschaft aus den Studierenden einer Hochschule in § 98 Abs. 1 HHG seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 15 HV verletzt, dass § 99 Abs. 1 bis 3 HHG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Hochschulrechts und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 3. November 1998, GVBl. I S. 431, gegen die Verfassung des Landes Hessen verstoßen hat.
3 Durch Hinweisschreiben des Berichterstatters des Staatsgerichtshofs vom 25. August 2000 ist er auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hingewiesen worden, die sich durch die Aufhebung der Änderungen des Jahres 1998 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 26. Juni 2000 ergaben.
4 II.
Die Hessische Landesregierung hat sich vor der Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes vom 26. Juni 2000 mit Schreiben vom 27. Januar 1999 geäußert. Sie hält die Grundrechtsklage für unzulässig.
5 III.
Auch die Landesanwaltschaft hat vor der Änderung des § 99 HHG mit Schreiben vom 10. Februar 1999 Stellung genommen. Sie hält die Klage - wenngleich mit teilweise abweichender Begründung - ebenfalls für unzulässig.
6 IV.
Der Direktor des Hessischen Landtages hat mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 den Beschluss des Ältestenrats des Landtages vom 1. Dezember 1998 mitgeteilt, im Grundrechtsklageverfahren keine Stellungnahme abzugeben.
7 B.
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Die Klage gegen die Pflichtmitgliedschaft der Studierenden in der Studentenschaft der Hochschule und gegen § 99 Abs. 1 HHG ist verspätet. Im übrigen fehlt der Klage das notwendige Rechtsschutzinteresse. Mit der Grundrechtsklage gegen die Pflichtmitgliedschaft der Studierenden hat der Antragsteller die Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG nicht gewahrt. Nach dieser Vorschrift kann eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm nur binnen eines Jahres erhoben werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist (zur gleichartigen Bestimmung in § 93 Abs. 3 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG - vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S. 650 ). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausschlussfrist bestehen nicht. Der einfache Gesetzgeber kann nach Art. 131 Abs. 3 HV das Verfahren der Grundrechtsklage regeln und deren Zulässigkeit davon abhängig machen, dass bestimmte Fristen eingehalten werden (zur vergleichbaren Bestimmung des Art. 94 Abs. 2 Grundgesetz - GG -: BVerfG; a.a.O.). § 98 Abs. 1 HHG ist zwar durch das Gesetz zur Neuregelung des Hochschulrechts und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 3. November 1998 neu in das Gesetz aufgenommen worden. Die Bestimmung ist aber lediglich an die Stelle der inhaltlich übereinstimmenden Regelung in § 62 Abs. 1 und 2 HHG a.F. getreten. Für die Berechnung der Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die inhaltgleiche Vorgängernorm in Kraft getreten ist (StGH, Beschlüsse vom 29.01.1993 - P.St. 1158 e.V. -, StAnz. 1993, S. 654 656, und vom 23.07.1993 - P.St. 1173 e.V. -, StAnz. 1993 S. 2124 2126). Der Antragsteller konnte die Vorgängernorm allerdings nicht selbst binnen Jahresfrist nach ihrem Inkrafttreten angreifen. Er hat damals noch nicht studiert und war deshalb von der Norm auch nicht betroffen. Das steht dem Ablauf der Frist jedoch nicht entgegen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Nach Art. 131 Abs. 3 HV stand dem Gesetzgeber die Regelung des Verfahrens der Grundrechtsklage frei. Er musste nicht notwendig durchgehend eine unbefristete und unmittelbare Grundrechtsklage gegen Rechtsnormen eröffnen (entsprechend zu Art. 94 Abs. 2 GG: BVerfG, a.a.O.). Die Ausgestaltung der Klagefrist in § 45 Abs. 2 StGHG hält sich daher im Rahmen der Ermächtigung des Art. 131 Abs. 3 HV. Ob demgegenüber die Frist für eine Klage gegen § 98 Abs. 1 HHG insoweit neu zu laufen begonnen hat, als mit den Gesetzesänderungen vom 3. November 1998 Aufgaben der Studentenschaft neu gestaltet worden sind, braucht der Staatsgerichtshof nicht zu entscheiden. Diese Änderungen sind jedoch durch Gesetz vom 26. Juni 2000 zurückgenommen worden. Soweit der Antragsteller auch die Verfassungsmäßigkeit des § 99 Abs. 1 HHG bezweifelt, ist seine Klage ebenfalls verfristet. Durch diese Bestimmung ist die Klagefrist nicht neu in Lauf gesetzt worden, denn sie regelt die Selbstverwaltung eigener Angelegenheiten durch die Studentenschaft und ihre Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule. Dies entspricht der Ausgestaltung in § 63 Abs. 1 HHG i.d.F. vom 6. Juni 1978. Für die Grundrechtsklage gegen § 99 Abs. 2 und 3 HHG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Hochschulrechts und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 3. November 1998 fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse. Die Angriffe gegen die neugeregelte Aufgabenzuweisung in § 99 Abs. 2 HHG und gegen die Befugnisse nach § 99 Abs. 3 HHG sind gegenstandslos geworden. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 26. Juni 2000 hat die angegriffenen Normen ersatzlos aufgehoben. Die gegen diese gerichteten Bedenken des Antragstellers sind damit in der Hauptsache erledigt. Eine Beschwer des Antragstellers, die sich aus den geänderten Befugnissen der Studentenschaft ergeben haben soll, liegt somit spätestens seit der Aufhebung dieser Normen nicht mehr vor. Einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die aufgehobenen Vorschriften bedarf es nicht. Der Antragsteller wird nach dem Wegfall der behaupteten unmittelbaren Grundrechtsbeeinträchtigung auch nicht durch Folgewirkungen belastet.
8 II.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 28 Abs. 1 StGHG.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.