Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-06-15, P.St. 1494

P.St. 1494Tribunal Constitucional15 de jun. de 2000

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Regest

1. Die Frage, ob materielle Grundrechte der Landesverfassungen, die mit den entsprechenden Garantien des Grundgesetzes inhaltsgleich sind, bei der Anwendung materiellen Bundesrechts durch Landesgerichte gelten und ihre Beachtung durch die Landesgerichte von den Landesverfassungsgerichten im Rahmen landesrechtlich zugelassener Verfassungsbeschwerden kontrolliert werden kann, kann dahinstehen, da der Antragsteller die Möglichkeit der Verletzung solcher Rechte nicht plausibel dargelegt hat. 2. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen ist auf die Prüfung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt. Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht ist keine zusätzliche Instanz, die die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts ein weiteres Mal nachvollzieht und überprüft. Eine allein zu prüfende verfassungsspezifische Verletzung hessischer Grundrechte durch die fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung einer Norm liegt nur vor, wenn diese Anwendung oder Auslegung auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen hessischen Grundrechts beruht, die Grundrechtsrelevanz schlechthin verkennt oder objektiv unhaltbar ist. 3. Zu einer ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gehört nicht nur das Vorbringen des von einer belastenden Entscheidung Betroffenen, er habe sich zu bestimmten Entscheidungsgrundlagen nicht äußern können, sondern auch die weitere Darlegung, was er im Falle der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwieweit dies zu einer ihm günstigen Entscheidung hätte führen können.

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Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1494 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-06-15

Aktenzeichen: P.St. 1494

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0615.P.ST.1494.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 Verf HE, Art 5 Verf HE, Art 12 Verf HE, Art 19 Verf HE, Art 126 Abs 2 Verf HE ... mehr

Leitsatz

  1. Die Frage, ob materielle Grundrechte der Landesverfassungen, die mit den entsprechenden Garantien des Grundgesetzes inhaltsgleich sind, bei der Anwendung materiellen Bundesrechts durch Landesgerichte gelten und ihre Beachtung durch die Landesgerichte von den Landesverfassungsgerichten im Rahmen landesrechtlich zugelassener Verfassungsbeschwerden kontrolliert werden kann, kann dahinstehen, da der Antragsteller die Möglichkeit der Verletzung solcher Rechte nicht plausibel dargelegt hat.

  2. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen ist auf die Prüfung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt. Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht ist keine zusätzliche Instanz, die die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts ein weiteres Mal nachvollzieht und überprüft. Eine allein zu prüfende verfassungsspezifische Verletzung hessischer Grundrechte durch die fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung einer Norm liegt nur vor, wenn diese Anwendung oder Auslegung auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen hessischen Grundrechts beruht, die Grundrechtsrelevanz schlechthin verkennt oder objektiv unhaltbar ist.

  3. Zu einer ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gehört nicht nur das Vorbringen des von einer belastenden Entscheidung Betroffenen, er habe sich zu bestimmten Entscheidungsgrundlagen nicht äußern können, sondern auch die weitere Darlegung, was er im Falle der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwieweit dies zu einer ihm günstigen Entscheidung hätte führen können.

Gründe

1 A.

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Fortdauer seiner seit dem 6. Oktober 1998 ohne Unterbrechung bestehenden Untersuchungshaft, die mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr begründet wird. Bereits im Jahre 1999 hatte er beim Staatsgerichtshof erfolglos Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geführt, die die Fortdauer der Untersuchungshaft im Rahmen der Haftprüfung anordnete (P.St. 1405). Auch ein damals zeitgleich eingereichtes einstweiliges Rechtsschutzgesuch (P.St. 1406 e.A.) mit dem Ziel, durch einstweilige Anordnung den Haftbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 16. September 1998 - 5 Gs 21 Js 16174/96 - außer Vollzug setzen zu lassen, wurde als unzulässig zurückgewiesen.

2 Der Antragsteller greift mit seiner vorliegenden, am 4. Februar 2000 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Grundrechtsklage vom 27. Januar 2000 einen weiteren, am 10. Januar 2000 ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - HEs 73/96+77/99 - an, durch den erneut die Haftfortdauer angeordnet wurde. Parallel hierzu hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel sofortiger Haftentlassung gestellt (P.St. 1519 e.A.).Während des vorliegenden Verfahrens hat das Oberlandesgericht unter dem 8. Mai 2000 abermals Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Mit einer weiteren Grundrechtsklage (P.St. 1528) wendet sich der Antragsteller auch gegen diesen Beschluss und sucht erneut um einstweiligen Rechtsschutz nach (P.St. 1529 e.A.) Der Antragsteller steht im Verdacht, in 145 Fällen in Gemeinschaft mit anderen die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen oder insoweit unrichtige Angaben gemacht zu haben. Die in verschiedenen Strafverfahren Angeschuldigten sollen dadurch gewerbsmäßig Eingangsabgaben bei Silbereinfuhren in Höhe von mehreren Millionen Deutsche Mark in der Bundesrepublik Deutschland und in weiteren Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere in Italien, hinterzogen haben. Die zuständige Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt wirft dem Antragsteller in ihrer bisher nicht zugelassenen Anklageschrift vom 6. Dezember 1999 vor, er sei im Import-Export-Geschäft als verantwortliches Mitglied einer vorrangig im Silberhandel operierenden Organisation planmäßig mit dem Ziel der Verkürzung von Einfuhrumsatzsteuer bzw. Umsatzsteuer vorgegangen. Der Vorwurf gründe darauf, dass die Organisation Kaufgeschäfte insbesondere in Deutschland ansässiger Firmen nur vorgetäuscht haben soll, um das direkt für Abnehmer in Italien bestimmte, in der Schweiz eingekaufte Silber in der Folgezeit als sog. innergemeinschaftliche Lieferung aus u. a. Deutschland nach Italien deklarieren zu können. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung fiele in Italien, wären die Handelsbeziehungen so gegeben, keine Einfuhrumsatzsteuer an. In Deutschland soll der Steuerbefreiungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz vorgetäuscht worden sein. Mit seiner vorliegenden Grundrechtsklage erstrebt der Antragsteller ausweislich der Antragsschrift vom 27. Januar 2000 zunächst die Überprüfung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2000 über die Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft im Rahmen der Haftprüfung nach den §§ 121 f. Strafprozessordnung (StPO). Dieser Beschluss ordnete neben der Fortdauer der Untersuchungshaft des Antragstellers die erneute Aktenvorlage an das Oberlandesgericht zur nächsten Haftprüfung spätestens am 10. April 2000 an. Bis dahin wurde die weitere Haftprüfung dem Landgericht Darmstadt übertragen.

3 Der Beschluss ist mit fortbestehender Fluchtgefahr begründet, da der Antragsteller eine hohe Freiheitsstrafe zu erwarten habe. Die Straferwartung habe sich sogar erhöht, da die Anklage nunmehr auch auf in Italien hinterzogene Steuerbeträge abstelle, die im Haftbefehl nicht berücksichtigt gewesen seien. Die dort bewirkte Einfuhrumsatzsteuerverkürzung bilde in einigen Anklagepunkten schon den Gegenstand des angeklagten Tatvorwurfs. Die Strafbarkeit ergebe sich insoweit aus § 370 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO). Der Antragsteller müsse sogar damit rechnen, dass die Steuerverkürzungen in Italien nach einem rechtlichen Hinweis zum Gegenstand des konkreten Anklagevorwurfs in den übrigen Fällen gemacht würden. Dann könne der Höhe der in Italien hinterzogenen Steuern eine entscheidende Bedeutung für die Strafhöhe zukommen. Sollte der Antragsteller verurteilt werden, bildeten die zu erwartenden immensen Steuernachforderungen außerdem eine erhebliche Erhöhung des Fluchtanreizes. Das Verfahren sei seit der letzten Haftprüfung auch mit gebotener Beschleunigung gefördert worden, was mit der Schilderung des Verfahrensstandes im sog. Zwischenverfahren belegt wird. Ein wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft bestehe fort. Das Interesse an wirksamer Strafverfolgung überwiege noch das grundrechtlich geschützte persönliche Freiheitsrecht des Antragstellers. Die Anordnung der Haftfortdauer sei daher verhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vom Antragsteller zu den Akten des Grundrechtsklageverfahrens gereichten Beschluss Bezug genommen.

4 Der Antragsteller sieht in dieser Anordnung der Haftfortdauer eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen - kurz: Hessische Verfassung (HV) -, da das hieraus folgende Beschleunigungsgebot im Rahmen des Strafverfahrens missachtet sei. Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts habe zugelassen, dass ihm die Unterlagen für die Haftprüfung so spät vorgelegt wurden, dass nicht vor Ablauf des damaligen Termins zur Aktenvorlage zum Zwecke der Haftprüfung am 13. Dezember 1999 mit einer Entscheidung des Senats habe gerechnet werden können. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Haftfortdauer vom 3. Dezember 1999 sei beim Oberlandesgericht erst am 17. Dezember 1999 eingegangen. Darüber hinaus seien ihm Aktenbände, die ausschließlich entlastendes Material enthalten hätten, nicht beigefügt gewesen.

5 Er beanstandet weiter unter Auflistung des angeblichen Verfahrensgangs eine zögerliche Behandlung seiner Rechtssache durch schleppende Arbeitsabläufe beim Oberlandesgericht und rügt, dass dieses Gericht mit seinem Beschluss auf die Anklageschrift vom 6. Dezember 1999 Bezug genommen habe, ohne dass ihm zuvor die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu dieser Stellung zu nehmen. Hierin sieht er einen Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Insoweit führt der Antragsteller näher aus, was er im Hinblick auf diese Anklageschrift vorgebracht hätte, wenn das Oberlandesgericht sie ihm zur Stellungnahme zugeleitet hätte.

6 Schließlich vertritt der Antragsteller die Ansicht, der Beschluss über die Anordnung der Haftfortdauer habe sich nicht mehr auf den Haftbefehl vom 16. September 1998 bezogen, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, sondern auf einen Haftbefehl, der noch gar nicht bestanden habe und bis heute noch nicht ergangen sei. Dies folge aus der Formulierung des Oberlandesgerichts, es bestehe nunmehr dringender Tatverdacht nach Maßgabe der Anklageschrift vom 6. Dezember 1999. Der dringende Tatverdacht begründe sich auf die in der Anklageschrift bezeichneten Beweismittel. Der Haftbefehl werde entsprechend zu ändern sein. Dass er sich trotz fehlenden Haftbefehls weiter in Haft befinde, verletze ebenfalls sein Grundrecht aus Art. 5 HV. Auch Art. 19 Abs. 2 HV sei verletzt, aus dem sich ergebe, dass eine Inhaftierung ohne richterliche Entscheidung nicht über 24 Stunden hinausgehen dürfe. Denn die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei - wie bereits regelmäßig in der Vergangenheit - mehrere Wochen nach dem Termin zur Aktenvorlage im Verfahren nach §§ 121 i. V. m. 122 Abs. 4 StPO ergangen. Der Antragsteller sieht sich durch dieses Vorgehen des Gerichts und den ”verschleppten Abwicklungszeitraum” mit einer ohne richterliche Entscheidung fortbestehenden Untersuchungshaft belastet. Mit nachgereichtem Schriftsatz vom 5. Mai 2000 führt der Antragsteller insoweit ergänzend aus, auch der mit dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2000 gesetzte Vorlagetermin zur nächsten Haftprüfung (10. April 2000) sei ohne Entscheidung des Oberlandesgerichts verstrichen. Seit dem 10. April 2000 befinde er sich daher ohne richterliche Entscheidung und ohne Gesetzesvorgabe in Untersuchungshaft. Dies verstoße auch gegen Art. 24 HV, der eine Beschränkung der persönlichen Freiheit nur im Rahmen eines Gesetzes zulasse.

7 Das Oberlandesgericht habe auch Art. 12 HV missachtet und das Fernmeldegeheimnis verletzt, weil es sich weigere, „die eigenen Erkenntnisse vom 23.2.99 umzusetzen und in seinen Beschluss einzuarbeiten”. Illegal gewonnene Beweise müssten aus dem Verfahren entfernt werden. Die Ermittlungsbehörden hätten entgegen einem Verwertungsverbot in der Strafprozessordnung Erkenntnisse aus der vom Amtsgericht Darmstadt in der Vergangenheit gegen ihn wegen des Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung zugelassenen Telefonüberwachung verwerten wollen. Dies sei nicht zulässig, da der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung später nicht aufrechterhalten worden sei. Der Antragsteller rügt weiter mit näherer Begründung, das Oberlandesgericht missachte mit seinen Ausführungen zu § 370 Abs. 6 AO das Rückwirkungsverbot für Strafgesetze gemäß Art. 22 Abs. 1 HV. Das ihm vorgeworfene Verhalten der Steuerverkürzung in Italien hätte zum Tatzeitpunkt unter Beachtung des § 370 Abs. 6 AO nicht verfolgt werden dürfen. Wegen des von den Richtern des Oberlandesgerichts begangenen fortgesetzten Verfassungsbruchs sieht sich der Antragsteller in seinem Recht, dass Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen seien (Art. 126 Satz 2 HV), verletzt. Er beantragt außerdem deren Strafverfolgung nach Art. 147 Abs. 2 HV durch den Staatsgerichtshof. In nachgereichten Schriftsätzen vom 5. Mai und 8. Mai 2000 "erweitert" der Antragsteller seine Grundrechtsklage und führt aus, er befinde sich ohne richterliche Entscheidung in Untersuchungshaft, hätte aber jedenfalls spätestens nach Erlass eines zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses der 13. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2000 - 21 Js 16.174/96 - 13 Kls - freigelassen werden müssen. Mit diesem Beschluss reichte die Strafkammer die Anklageschrift vom 6. Dezember 1999 an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt zurück und forderte diese unter Hinweis auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anklage in ihrer bisherigen Form auf, die Anklageschrift in einzelnen, konkret benannten Punkten nachzubessern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Wortlaut dieses Beschlusse verwiesen.

8 Der Antragsteller schließt aus dieser Aufforderung zur Nachbesserung der Anklageschrift, dass gegen ihn ein dringender Tatverdacht fehle. Jedenfalls sei eine weitere Haft wegen der durch den Beschluss der Strafkammer vom 17. April 2000 bewirkten Verzögerung bis zur eventuellen neuerlichen Vorlage einer Anklageschrift unverhältnismäßig. Dies hätte die 13. Strafkammer berücksichtigen und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft verfügen müssen. Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2000 - 1 HEs 73/96+77/99 - seine Rechte aus Art. 5, Art. 12, Art.19 Satz 2, Art. 22 Satz 1 und Art. 126 Satz 2 HV verletze,

den vorgenannten Beschluss für kraftlos zu erklären und ihn,

den Antragsteller, aus der Untersuchungshaft zu entlassen, weiter festzustellen, dass er "ohne gerichtliche Grundlage" in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt festgehalten werde,

jedenfalls aber spätestens nach Erlass des Beschlusses der 13. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2000 - 12 Js 16.174/96 - 13 KLs - durch die Richter X, Y und Z aus der Untersuchungshaft hätte entlassen werden müssen,

und dass die vorgenannten Richter sein Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5 HV sowie Art. 126 Satz 2 HV missachtet und sich nicht den Gesetzen unterworfen hätten.

9 II.

Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.

10 B.

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Dahinstehen mag, ob der Antrag, soweit er sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2000 richtet, schon mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, weil das Oberlandesgericht unter dem 8. Mai 2000 erneut nach abermaliger Überprüfung der Haftvoraussetzungen Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat, so dass die Entscheidung vom 10. Januar 2000 hierdurch gleichsam "überholt" sein könnte. Selbst wenn man ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zugunsten des Antragstellers unterstellt, erweist sich die Grundrechtsklage jedenfalls aus anderen Gründen als unzulässig. Der Antragsteller hat nämlich den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 17.05.2000 - P.St. 1336 -). An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es im Falle des Antragstellers. Eine plausible Möglichkeit der Verletzung von durch die Hessische Verfassung gewährten Grundrechten des Antragstellers durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2000 ist auf der Grundlage seines Vorbringens nicht feststellbar.

11 Dies gilt zunächst für die Rüge des Antragstellers, der Beschluss bzw. das ihm vorausgegangene Verfahren vor dem Oberlandesgericht verletze sein Recht auf Freiheit der Person aus Art. 5 HV. Dabei kann die zwischen den Verfassungsgerichten der Bundesländer umstrittene Frage dahinstehen, ob materielle Grundrechte der Landesverfassungen, die mit den entsprechenden Garantien des Grundgesetzes inhaltsgleich sind, bei der Anwendung materiellen Bundesrechts durch Landesgerichte gelten und ihre Beachtung durch die Landesgerichte von den Landesverfassungsgerichten im Rahmen landesrechtlich zugelassener Verfassungsbeschwerden kontrolliert werden kann. Diese Problematik ist hier nicht entscheidungserheblich. Denn auch wenn die Geltung mit den entsprechenden Gewährleistungen des Grundgesetzes inhaltsgleicher materieller Grundrechte der Hessischen Verfassung bei der Anwendung materiellen Bundesrechts durch hessische Fachgerichte bejaht wird und überdies Art. 5 HV und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) sowie die weiteren vom Antragsteller angeführten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte in Art. 12, 19 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 24 HV Grundrechten und diesen gleichen Rechten des Grundgesetzes entsprechen sollten - was offen bleiben kann -, ist die Möglichkeit einer Verletzung dieser Grundrechte bzw. gleichgestellten Rechte nicht plausibel durch den Antragsteller dargelegt. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen ist auf die Prüfung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 03.05.1999 - P.St. 1384 -). Diese Beschränkung des Umfangs der Kontrolle durch den Staatsgerichtshof folgt funktional aus der Aufgabenverteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichten. Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht ist keine zusätzliche Instanz, die die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts ein weiteres Mal nachvollzieht und überprüft. Eine hier allein zu prüfende verfassungsspezifische Verletzung hessischer Grundrechte durch die fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung einer Norm liegt nur vor, wenn diese Anwendung oder Auslegung auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen hessischen Grundrechts beruht, die Grundrechtsrelevanz schlechthin verkennt oder objektiv unhaltbar ist. Der dem Staatsgerichtshof mit vorliegender Grundrechtsklage unterbreitete Sachverhalt bietet für eine solche grundlegende Verkennung der verfassungsrechtlichen Garantie des Rechts der Freiheit der Person des Antragstellers (Art. 5 HV) durch die mit Beschluss vom 10. Januar 2000 im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121 i. V. m. 122 StPO angeordnete Haftfortdauer keinen Anhaltspunkt. Allerdings ist bei Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft das in diesem Grundrecht - hier unterstellt, es wäre mit dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG inhaltsgleich - angelegte verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot zu beachten (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 04.02.2000, NJW 2000, S. 1401, mit weiteren Nachweisen). Der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten ist danach den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird. Die Untersuchungshaft darf hinsichtlich ihrer Dauer nicht außer Verhältnis zu der voraussichtlich zu erwartenden Strafe stehen. Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. § 121 Abs. 1 StPO trägt dem insoweit Rechnung, als der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO lässt damit nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen. Die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber der Entscheidung über die Erstreckung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus beimisst, ergibt sich auch daraus, dass er sie dem Oberlandesgericht übertragen hat, dessen Entscheidung sich mit den Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft auseinandersetzen und deren Vorliegen im Einzelnen begründen muss, da es im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO eine nur ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich zu entscheiden hat. Den vorgenannten Anforderungen Rechnung zu tragen, ist Aufgabe der Gerichte und ihrer Organe sowie der Justizverwaltung und des Haushaltsgesetzgebers, die alles Erforderliche zu tun haben, um dem genannten Verfassungsgebot nachzukommen.

12 Der Vortrag des Antragstellers lässt eine Verletzung des vorgenannten Beschleunigungsgebots durch das Verfahren und/oder die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht erkennen.

13 Insbesondere die Rüge des Antragstellers, das Oberlandesgericht habe zugelassen, dass ihm die für die Haftprüfung erforderlichen Akten so spät vorgelegt wurden, dass nicht vor Ablauf des vom Gericht selbst gesetzten Termins zur erneuten Aktenvorlage mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts habe gerechnet werden können, ist nicht geeignet, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darzutun. Sie berücksichtigt nicht, dass die in der Strafprozessordnung vorgesehene verfahrensrechtliche Absicherung des Freiheitsrechts in §§ 121, 122 darauf angelegt ist, spätestens nach Ablauf von 3 Monaten die erneute Prüfung der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder eines anderen wichtigen Grundes, der ein Urteil noch nicht zugelassen hat, zu ermöglichen (§ 122 Abs. 4 Satz 2 StPO). Für den Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist im Gesetz eine bestimmte Frist nicht vorgesehen. Dies erscheint verfassungsrechtlich auch nicht geboten, zumal die grundsätzliche Verpflichtung des Oberlandesgerichts, das Haftprüfungsverfahren zügig einer Entscheidung zuzuführen, ohnehin durch das verfassungsrechtlich abgesicherte Beschleunigungsgebot hinreichend konkretisiert ist.

14 Eine Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots hat der Antragsteller auch ansonsten nicht hinreichend dargetan. Selbst unter Zugrundelegung der vom Antragsteller in seiner Grundrechtsklage erstellten Zeittabelle (Zeitraum vom 3. Dezember 1999 - Datum des Vorlageschreibens - bis 21. Januar 2000 - Datum des Versands des Beschlusses des Oberlandesgerichts -) ist nicht erkennbar, dass das Gericht seine Verpflichtung zur beschleunigten Durchführung des Haftprüfungsverfahrens missachtet hätte. Angesichts des vom Antragsteller selbst nicht in Zweifel gezogenen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrads des Strafverfahrens und des Umfangs der Ermittlungsakten sowie des dadurch bedingten Bearbeitungsaufwands der mit der Sache befassten Richter sowie im Hinblick auf unabdingbare, verfahrensmäßig bedingte Zeitabläufe, wie sie durch die Bearbeitung richterlicher Verfügungen, Anordnungen und Entscheidungen in der Verwaltungsabteilung eines Gerichts zwangsläufig sind, kann von einer Missachtung des Beschleunigungsgebots im Hinblick auf den vorgenannten zeitlichen Rahmen noch nicht die Rede sein.

15 Das übrige Vorbringen des Antragstellers lässt ebenfalls nicht erkennen, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot verletzt haben könnte. Das Oberlandesgericht hat im angegriffenen Beschluss eine Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Antragstellers mit der im Strafverfolgungsinteresse erforderlichen Freiheitsbeeinträchtigung getroffen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der besondere Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen sind in der Bezugnahme auf die beiden vorangegangenen Entscheidungen im Verfahren der besonderen Haftprüfung vom 19. Mai 1999 und 13. September 1999 und mit ergänzenden Darlegungen zum Stand des Strafverfahrens nach Eingang der Ergebnisse der verschiedenen Rechtshilfeersuchen aus der Schweiz und aus Italien, insbesondere durch Verweis auf Einzelheiten der Anklageerhebung, hinreichend substantiiert dargelegt worden. Auch die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft hat das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht, indem es auf die Bedeutung der Strafsache, insbesondere auf die Zahl der dem Antragsteller vorgeworfenen Tathandlungen, sowie auf die im Verurteilungsfall als nahe liegend erachtete (hohe) Freiheitsstrafe abstellte. Schwere und Bedeutung einer Straftat haben Relevanz für die voraussichtlich zu erwartende Strafe, die wiederum ein maßgebliches Kriterium im Rahmen der zu prüfenden Verhältnismäßigkeit einer Haftfortdauer darstellt. Die Behauptung des Antragstellers, dem Oberlandesgericht seien Akten mit entlastendem Material nicht vorgelegt worden, ist so unsubstantiiert, dass der Staatsgerichtshof ihr schon deshalb nicht weiter nachgehen kann. Soweit der Antragsteller das Fehlen eines Haftbefehls rügt und geltend macht, er werde ohne einen solchen unter Verstoß gegen Art. 5 und 19 HV in Untersuchungshaft gehalten, geht sein Vorbringen schon im Ansatz fehl, weil sich seine Inhaftierung im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts nach wie vor auf den Haftbefehl vom 16. September 1998 stützte. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers gründet offenbar allein auf der Einschätzung des Oberlandesgerichts, wie sie in dessen Beschluss vom 10. Januar 2000 zum Ausdruck kommt, wonach der vorgenannte Haftbefehl nach Maßgabe bestimmter rechtlicher Hinweise zu ändern sein werde. Warum der Antragsteller meint, eine solche Anregung des Gerichts berühre den Bestand des Haftbefehls, ist nicht nachvollziehbar. Nur ergänzend sei erwähnt, dass sich bei den Vorgängen, die der Antragsteller dem Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren P.St. 1528 vorgelegt hat, ein Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24. Februar 2000 - 21 Js 16.174/96 - 13 KLs - befindet, wonach der Haftbefehl vom 16. September 1998 aus den sich aus der Anklageschrift vom 6. Dezember 1999 sowie aus dem vorliegend angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2000 ergebenden Gründen aufrechterhalten werde. Auch dies belegt, dass die Vermutung des Antragstellers, er könnte ohne bestehenden Haftbefehl in Untersuchungshaft einsitzen, grundlos ist. Dass seine Inhaftierung auch nicht gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 HV verstößt, wie der Antragsteller unter Hinweis auf die dort geregelte 24-Stunden-Frist meint, bedarf nach den vorstehenden Ausführungen keiner weiteren Darlegung.

16 Dass das Postgeheimnis (Art. 12 HV) in seiner vom Antragsteller benannten Ausprägung als ”Fernmeldegeheimnis” durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Ansehung des vorliegend angegriffenen Beschlusses und des diesem vorausgehenden Verfahrens verletzt worden sein könnte, kann den Darlegungen des Antragstellers ebenfalls nicht nachvollziehbar entnommen werden. In seiner Grundrechtsklage verweist der Antragsteller insoweit auf angebliche Verstöße der Ermittlungsbehörden sowie darauf, dass sich das Oberlandesgericht weigere, seine „eigenen Erkenntnisse vom 23. 2. 99 umzusetzen” und in den Beschluss vom 10. Januar 2000 „einzuarbeiten”. Dazu gehöre u.a. - so der Antragsteller -, dass illegal gewonnene Beweise aus dem Verfahren entfernt würden. Worin der Antragsteller einen Verstoß gerade des Oberlandesgerichts gegen das „Fernmeldegeheimnis” zu sehen glaubt, erschließt sich aus diesen undeutlichen Ausführungen nicht.

17 Die Rüge des Antragstellers, das Oberlandesgericht habe seine Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es ihm vor Erlass des Beschlusses vom 10. Januar 2000 nicht den Inhalt der Anklageschrift vom 6. Dezember 1999 zur Kenntnis gegeben habe, greift ebenfalls nicht durch. Zwar folgt aus der durch Art. 3 HV geschützten Menschenwürde sowie dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip, dass die Hessische Verfassung auch ohne ausdrückliche Regelung in gleicher Weise wie Art. 103 Abs. 1 GG das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert. Dies bedeutet, dass eine den betroffenen Bürger belastende Entscheidung nur auf solche Tatsachen gestützt werden darf, zu denen sich der Betroffene zuvor äußern konnte. Ob dem Antragsteller der Inhalt der Anklageschrift vom 6. Dezember 1999 vor Erlass des Beschlusses des Oberlandesgerichts über die Haftfortdauer vom 10. Januar 2000 tatsächlich nicht - entweder seitens des Landgerichts, bei dem die Anklageschrift einzureichen war, oder seitens des Oberlandesgerichts - zur Kenntnisnahme zugeleitet war, mag dahinstehen. Selbst wenn er die Anklageschrift nicht erhalten hätte, hätte der Antragsteller dennoch eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch sein Vorbringen in der Grundrechtsklage nicht ordnungsgemäß gerügt. Zu einer solchen Rüge gehört nämlich nicht nur das Vorbringen des von einer belastenden Entscheidung Betroffenen, er habe sich zu bestimmten Entscheidungsgrundlagen nicht äußern können, sondern auch die weitere Darlegung, was er im Falle der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwieweit dies zu einer ihm günstigen Entscheidung hätte führen können. Zumindest an der zuletzt genannten Darlegung einer möglichen Kausalität (vgl. zu diesem Erfordernis beispielsweise BVerfGE 13, 132 [145], BVerfGE 62, 249 [255], BVerfGE 69, 145 [150]) fehlt es im vorliegenden Fall, denn der Vortrag des Antragstellers lässt jeden Hinweis darauf vermissen, dass und aus welchen Gründen das Oberlandesgericht, wenn es die Auffassung des Antragstellers zum Inhalt der Anklageschrift zur Kenntnis genommen hätte, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Fortdauer der Untersuchungshaft verneint haben könnte. Dass dies geschehen wäre, erscheint im Übrigen geradezu ausgeschlossen, wie der Beschluss des Oberlandesgericht vom 8. Mai 2000 verdeutlicht, in welchem wiederum die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet wurde, obgleich sich der Antragsteller bzw. sein Verteidiger in der Zwischenzeit zum Inhalt der Anklageschrift im Hinblick auf deren Bedeutung für die Frage einer Haftfortdauer äußern konnte. Soweit der Antragsteller beanstandet, das Oberlandesgericht wende auf ihn eine strafrechtliche Bestimmung, nämlich § 370 Abs. 6 AO, mit rückwirkender Kraft an, ist dem Darlegungsgebot des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG ebenfalls nicht genügt. Allerdings hat das Oberlandesgericht hinsichtlich bestimmter Anklagepunkte eine Strafbarkeit des Antragstellers aus der vorgenannten Vorschrift abgeleitet, während der Antragsteller dies unter Hinweis auf die nach seiner Meinung im Zeitpunkt der angeblichen Tatbegehung fehlende Rechtsverordnung gemäß § 370 Abs. 6 Satz 3 AO in Zweifel zieht. Der Staatsgerichtshof, der als Landesverfassungsgericht kein weiteres Rechtsmittelgericht darstellt, hat keinen Anlass, diesem Rechtsstandpunkt des Antragstellers im Rahmen der vorliegenden Grundrechtsklage nachzugehen, da die Antragsschrift jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür liefert, dass die rechtliche Einschätzung des Oberlandesgericht, was die mögliche Strafbarkeit bestimmter Taten des Antragstellers angeht, auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots beruht oder dass es die Grundrechtsrelevanz dieses Verbots schlechthin verkannt hätte oder eine im Lichte dieses Verbots objektiv unhaltbare Entscheidung getroffen hätte. Vielmehr spricht der Zusammenhang der Ausführungen des Oberlandesgerichts auf den Seiten 2 und 3 des angegriffenen Beschlusses dafür, dass das Gericht, wenn es von hinterzogener Einfuhrumsatzsteuer spricht, eine mögliche Straferwartung des Antragstellers aus § 370 Abs. 6 Satz 1 AO herleitet, nicht aber, wie der Antragsteller anzunehmen scheint, aus Satz 2 dieser Vorschrift, auf den allein sich der vom Antragsteller zur Stützung seiner Auffassung bemühte Satz 3 bezieht. Damit fehlt es unter Berücksichtigung der Darlegungen in der Grundrechtsklage schon an konkreten Anhaltspunkten für eine einfachrechtliche Fehlerhaftigkeit der Auffassung des Oberlandesgerichts.

18 Dem Vorwurf des Antragstellers, Art. 126 Abs. 2 HV sei verletzt, wonach Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind, mangelt es - unbeschadet des Umstandes, dass sich der Antragsteller insoweit nicht auf ein Grundrecht beruft - angesichts der vorstehenden Ausführungen an jeder nachvollziehbaren Substanz.

19 Die vom Antragsteller schließlich unter Hinweis auf Art. 147 Abs. 2 HV angestrebte Strafverfolgung der am Beschluss vom 10. Januar 2000 mitwirkenden Richter des Oberlandesgerichts kommt nicht in Betracht. Die Vorschriften der Hessischen Verfassung über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs sind durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 23.06.1993 - P.St. 1160 -, StAnz. 1993, S. 1871). Ob ein Verfassungsbruch oder ein darauf gerichtetes Unternehmen strafbar ist, bestimmt sich nach dem Strafgesetzbuch, eine eventuelle Strafverfolgung fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

20 Wie das erstmals mit Schriftsatz vom 8. Mai 2000 geltend gemachte Begehren des Antragstellers, festzustellen, dass er spätestens nach Erlass des Beschlusses der 13. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2000 aus der Untersuchungshaft hätte entlassen werden müssen, prozessual im Rahmen des vorliegenden, zunächst nur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2000 eingeleiteten Grundrechtsklageverfahrens einzuordnen ist, mag dahinstehen. Ein irgendwie gearteter Verstoß gegen Grundrechte des Antragstellers ist nämlich auch insoweit nicht einmal ansatzweise dargelegt. Für die Vermutung des Antragstellers, nach dem vorgenannten Beschluss, mit dem das Landgericht die Anklageschrift an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Nachbesserung zurückreichte, müsse zu seinen Gunsten vom Fehlen eines dringenden Tatverdachts ausgegangen werden, gibt es keinerlei vernünftige Anhaltspunkte. Neben der Sache liegt daher auch der Vorwurf des Antragstellers, die am Beschluss vom 17. April 2000 mitwirkenden Richter des Landgerichts Darmstadt hätten sein Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5 HV sowie die Bestimmung des Art. 126 Satz 2 HV missachtet und ”sich nicht dem Gesetz unterworfen”. Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, dass die zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemachte Einschätzung des Antragstellers, er befinde sich "ohne gerichtliche Grundlage" in Untersuchungshaft, jeder rechtlichen Grundlage entbehrt.

21 II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

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