Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-05-17, P.St. 1473

P.St. 1473Tribunal Constitucional17 de mai. de 2000

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Regest

Einzelfall der Verhängung einer Missbrauchsgebühr wegen offensichtlich unzulässiger Grundrechtsklage.

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Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1473 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-05-17

Aktenzeichen: P.St. 1473

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0517.P.ST.1473.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Einzelfall der Verhängung einer Missbrauchsgebühr wegen offensichtlich unzulässiger Grundrechtsklage.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wird eine Gebühr in Höhe von 100,- DM auferlegt.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 A

I.

Der Antragsteller beanstandet mit einer als "Verfassungsklage“ überschriebenen Eingabe vom 4. Januar 2000 beim Staatsgerichtshof, er sei dem gesetzlichen Richter in einem beim Amtsgericht Hofgeismar anhängigen Zivilprozess entzogen.

2 Der Antragsteller, im Ausgangsverfahren auf Zahlung von Werklohn verklagt, ist mit dem Vorsitz des zuständigen Richters nicht einverstanden, da dieser ihn - wie aus früheren Eingaben des Antragstellers beim Staatsgerichtshof bekannt - mehrfach wegen Beleidigung angezeigt und Strafanträge gestellt hatte. Der Antragsteller hatte seinerseits den Richter zuvor wegen des für ungerechtfertigt gehaltenen Unterliegens in Gerichtsverfahren beim Amtsgericht Hofgeismar auf Grund Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und der vorangehenden Rechtsbeugung geziehen.

3 Mit der am 6. Januar 2000 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Eingabe gegen "das Landes Hessen, Richterwahlausschuss und Justizverwaltung, evtl. Hessischer Landtag“ kritisiert der Antragsteller pauschal die Amtswaltung dieses Amtsrichters mit dem Hinweis, kein Gesetz dürfe einen Richter dieses Formats schützen. Ob er im anhängigen Verfahren die Besorgnis der Befangenheit des Richters geäußert hat, ist dem Schriftsatz vom 4. Januar 2000 nicht zu entnehmen.

4 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

5 festzustellen, dass die Befassung des Richters Q mit dem beim Amtsgericht Hofgeismar gegen ihn anhängigen Klage, mit der er aus einer Forderung wegen geleisteter Installationsarbeiten des Herrn Z in Anspruch genommen wird, gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Verfassung verstößt.

6 II.

Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.

7 B

I.

Die als Grundrechtsklage zu verstehende Eingabe des Antragstellers ist nicht zulässig.

8 Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsteller noch nicht einmal vorgetragen hat, er habe den Rechtsweg beschritten. Eine Grundrechtsklage ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - aber erst zulässig, wenn der für den Gegenstand der Grundrechtsklage eröffnete Rechtsweg erschöpft ist. Der behaupteten Voreingenommenheit des Amtsrichters gegenüber dem Antragsteller kann und muss er zunächst im zivilgerichtlichen Verfahren durch ein Ablehnungsgesuch nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - begegnen, über das das Landgericht zu entscheiden hätte.

9 II.

Die Auferlegung einer Gebühr von 100,- DM rechtfertigt sich angesichts dessen, dass der Antragsteller den Staatsgerichtshof mit einer offensichtlich unzulässigen Grundrechtsklage in Anspruch nimmt (§ 28 Abs. 2 Satz 1 StGHG). Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 28 Abs. 7 StGHG besteht keine Veranlassung.

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