Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-04-05, P.St. 1506

P.St. 1506Tribunal Constitucional5 de abr. de 2000

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Regest

Der beabsichtigten Rechtsverfolgung beim Staatsgerichtshof mangelt es an der gemäß § 29 StGHG, § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller mit der Grundrechtsklage nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht genügt.

Texto completo

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1506 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-04-05

Aktenzeichen: P.St. 1506

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0405.P.ST.1506.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 StGHG, § 127 Abs 1 S 1 ZPO

Leitsatz

Der beabsichtigten Rechtsverfolgung beim Staatsgerichtshof mangelt es an der gemäß § 29 StGHG, § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller mit der Grundrechtsklage nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht genügt.

Gründe

1 A

I.

Die Antragstellerin ficht beim Staatsgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2000 zum Aktenzeichen 20 W 19/2000 an. Der Beschluss weist einen Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage zurück. In dem Verfahren geht es um Wohnungseigentum der Antragstellerin in einer Liegenschaft in Frankfurt am Main.

2 Auch beim Staatsgerichtshof beantragt die Antragstellerin mit ihrer Eingabe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur vorläufigen Begründung dieses und weiterer in der Eingabe enthaltenen Anträgen wird auf eine fortgesetzte Erkrankung hingewiesen. Eine mit der Eingabe übersandte “Folgebescheinigung” eines behandelnden Arztes weist lediglich eine verschlüsselte Diagnoseangabe aus.

3 Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2000 führt als Begründung für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an, eine Erfolgsaussicht des Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - ein solches sei die Wohnungseigentumssache der Antragstellerin - bestehe nicht. Der Senat habe der Antragstellerin bereits in einem früheren Beschluss dargelegt, dass eine Wiederaufnahme in Form der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage nicht statthaft wäre, weil Klageerhebung nicht innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft eines Senatsbeschlusses vom 15. Januar 1988 erfolgt sei. Weitere Anträge oder Eingaben gleichen oder vergleichbaren Inhalts würden nicht mehr beschieden.

4 Die Antragstellerin hatte beim Staatsgerichtshof zuvor mehrfach Verfahren angestrengt, in denen sie Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit einem “Bauschadensdelikt” rügte (P.St. 1386, 1387 e.A. und 1418). Aus Anlass ihrer dortigen Eingaben wurde sie mit Verfügung des Präsidenten des Staatsgerichtshofs vom 30. März 1999 und durch den zurückweisenden Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 20. Oktober 1999 zu P.St. 1418 darauf hingewiesen, dass bei Grundrechtsklagen gegen gerichtliche Entscheidungen die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstands des Ausgangsverfahrens erforderlich ist.

5 II.

Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Sie haben nicht Stellung genommen.

6 B

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet.

7 Der beabsichtigten Rechtsverfolgung beim Staatsgerichtshof mangelt es an der gemäß § 29 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -, § 114 Zivilprozessordnung erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg, denn die Antragstellerin genügt mit ihrer Grundrechtsklage den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht. Auf diese Anforderungen ist sie schon in den vorangegangenen Verfahren P.St. 1386 und P.St. 1387 e.A. und durch den Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 20. Oktober 1999 zu P.St. 1418 hingewiesen worden. Ihre Grundrechtsklage erscheint nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG unzulässig, da die Antragstellerin es in ihrer Eingabe vom 2. März 2000 unterlassen hat, einen Lebenssachverhalt zu schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung ergibt. Es ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs erforderlich, so verständlich vorzutragen, dass der Staatsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter die Zulässigkeit und Begründetheit des Begehrens zu prüfen (vgl. zuletzt Beschluss vom 15.03.2000 - P.St. 1369 -). Hieran fehlt es bei dem Vortrag im Grundrechtsklageverfahren.

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