projetos
P.St. 1514•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-04-04, P.St. 1514
P.St. 1514Tribunal Constitucional4 de abr. de 2000
1. Nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG setzt die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage voraus, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - sein Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit der Verletzung der von ihm bezeichneten Grundrechte der Verfassung des Landes Hessen durch das angegriffene Verhalten hessischer Staatsgewalt ergibt. 2. Verhängung einer Gebühr nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StGHG bei einer offensichtlich unzulässigen und in ihrer Begründung die Grenzen des Hinnehmbaren überschreitenden Grundrechtsklage
Entscheidungsdatum: 2000-04-04
Aktenzeichen: P.St. 1514
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0404.P.ST.1514.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 43 Abs 1 StGHG, § 43 Abs 2 StGHG, § 28 Abs 2 S 1 StGHG
Nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG setzt die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage voraus, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - sein Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit der Verletzung der von ihm bezeichneten Grundrechte der Verfassung des Landes Hessen durch das angegriffene Verhalten hessischer Staatsgewalt ergibt.
Verhängung einer Gebühr nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StGHG bei einer offensichtlich unzulässigen und in ihrer Begründung die Grenzen des Hinnehmbaren überschreitenden Grundrechtsklage
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird eine Gebühr von 500,-- DM auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1 A.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2000 - Az.: 5 E 1801/99 -, mit dem Befangenheitsanträge des Antragstellers abgelehnt wurden. Der Antragsteller hatte seine Befangenheitsanträge darauf gestützt, dass in einer Vielzahl von Schriftstücken sein Name vorsätzlich falsch und unvollständig wiedergegeben worden sei, obwohl er dies bereits mit Schreiben vom 1. Mai 1999 in dem Verfahren 5 E 1001/99 (3) beanstandet habe. Aus den seiner Grundrechtsklage beigefügten Unterlagen lässt sich schließen, dass die Rüge sich auf die Verwendung seines Namens ohne den Namensbestandteil „Q„ bezieht. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass es sich bei der falschen Wiedergabe seines Namens um eine vorsätzlich gegen ihn als Träger eines Adelsnamens gerichtete Maßnahme handele, die nationalsozialistischen und kommunistischen Verfolgungsmaßnahmen entspreche.
2 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Befangenheitsanträge in dem angegriffenen Beschluss zurück. Bei der unvollständigen Wiedergabe des Namens des Antragstellers in einem Gerichtsbescheid vom 25. November 1999 handele es sich um einen Schreibfehler, der nach einem Hinweis des Antragstellers unverzüglich „korrigiert worden wäre bzw. korrigiert worden ist“. Dieser bedauerliche Fehler sei möglicherweise zum Teil aufgrund technischer Umstellungen im Schreibdienst des Gerichts entstanden. Im Übrigen regele § 118 VwGO, dass derartige offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht berichtigt werden könnten, ohne zu weiteren rechtlichen Konsequenzen zu führen.
3 Der Antragsteller hält den angegriffenen Beschluss für fehlerhaft begründet, da er die „Schreibfehler“ schon ausführlich unter dem 1. Mai 1999 beanstandet habe. Er betrachtet die falsche Wiedergabe seines Namens weiterhin als eine vorsätzliche Aktion, die an die Verfolgungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Justiz erinnere, und macht unter Nennung von Normen des Grundgesetzes geltend, durch den angegriffenen Beschluss in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör, Menschenwürde und Gleichheit verletzt zu sein.
4 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2000 - Az.: 5 E 1801/99 - ihn in seinen durch die Hessische Verfassung gewährten Grundrechten auf rechtliches Gehör, Menschenwürde und Gleichheit verletzt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2000 - Az.: 5 E 1801/99 - für kraftlos zu erklären und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
5 II.
Landesregierung und Landesanwalt, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.
6 B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
7 Sie genügt nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG . Danach setzt die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage voraus, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich seine Richtigkeit unterstellt plausibel die Möglichkeit der Verletzung der von ihm bezeichneten Grundrechte der Verfassung des Landes Hessen durch das angegriffene Verhalten hessischer Staatsgewalt ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 15.03.2000 P.St. 1369).
8 Für eine Verletzung der von dem Antragsteller geltend gemachten Grundrechte bietet das Vorbringen des Antragstellers keinen Anhaltspunkt. Anzeichen für eine Diskriminierung des Antragstellers durch den angegriffenen Beschluss sind nicht erkennbar. Die von dem Antragsteller gewählten Vergleiche sind gänzlich abwegig und ehrverletzend. Dass das Gericht in dem angegriffenen Beschluss nicht auf die Beanstandung der unvollständigen Wiedergabe seines Namens eingegangen ist, die der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 1. Mai 1999 vorgebracht hatte, reicht für die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs nicht aus. Diese Beanstandung wurde in einem anderen als dem Verfahren geäußert, in dem der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ergangen ist. Wenn das Gericht sie deshalb für die hier geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit für unerheblich hielt, gibt das zu verfassungsrechtlichen Bedenken keinen Anlass.
9 II.
Die Auferlegung einer Gebühr von 500,-- DM für die offensichtlich unzulässige und in ihrer Begründung die Grenzen des Hinnehmbaren überschreitenden Grundrechtsklage beruht auf § 28 Abs. 2 Satz 1 StGHG. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 28 Abs. 7 StGHG besteht keine Veranlassung.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.