Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1994-11-30, P.St. 1105 - Gegenvorstellung

P.St. 1105 - GegenvorstellungTribunal Constitucional30 de nov. de 1994

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Regest

1. Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist nur zulässig, wenn mit ihr die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch den Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren geltend gemacht wird (im Anschluß an P.St. 1100). 2. Die nachträgliche Ablehnung eines Mitglieds des Staatsgerichtshofs ist unzulässig. 3. Der Staatsgerichtshof braucht den Grundrechtskläger weder darüber aufzuklären, welche Auswirkungen die Erklärung des Landesanwalts hat, sich dem Verfahren nicht anschließen zu wollen, noch muß er den Antragsteller zur substantiierten Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung auffordern. Der Staatsgerichtshof ist weiterhin nicht verpflichtet, vor seiner - auf § 21 Abs. 1 StGHG gestützten - Entscheidung den Antragsteller persönlich anzuhören. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022305

Texto completo

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1105 - Gegenvorstellung — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-11-30

Aktenzeichen: P.St. 1105 - Gegenvorstellung

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1994:1130.P.ST.1105GEGENVO.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist nur zulässig, wenn mit ihr die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch den Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren geltend gemacht wird (im Anschluß an P.St. 1100).

  2. Die nachträgliche Ablehnung eines Mitglieds des Staatsgerichtshofs ist unzulässig.

  3. Der Staatsgerichtshof braucht den Grundrechtskläger weder darüber aufzuklären, welche Auswirkungen die Erklärung des Landesanwalts hat, sich dem Verfahren nicht anschließen zu wollen, noch muß er den Antragsteller zur substantiierten Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung auffordern. Der Staatsgerichtshof ist weiterhin nicht verpflichtet, vor seiner - auf § 21 Abs. 1 StGHG gestützten - Entscheidung den Antragsteller persönlich anzuhören.

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