P.St. 1139•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1993-12-09, P.St. 1139
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1993-12-09, P.St. 1139
P.St. 1139Tribunal Constitucional9 de dez. de 1993
Regest
1. Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts ist die Grundrechtsklage gegeben. 2. Der Grundsatz der geheimen Wahl ( Art. 73 Abs. 2 HV ) ist weder durch die Unterschriftenklausel ( § 22 Abs. 3 LWG ) noch durch die nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 LWO erforderliche Wahlrechtsbescheinigung verletzt ( vgl. P.St. 1115 ). 3. Die Regelung über die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts in Art. 78 Abs. 3 HV verstößt weder gegen Bundesrecht noch gegen höherrangige Grundentscheidungen der HV ( vgl. P.St. 1075 ). 4. Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Verweigerung von Akteneinsicht begründet, so gehört zur substantiierten Darlegung des Verletzungsvorgangs nicht nur die Behauptung, man habe keine Einsicht nehmen können, sondern auch die Darlegung, in welchen Punkten sich dies für den Antragsteller nachteilig ausgewirkt haben soll. Die Rüge kann nur Erfolg haben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht zu einer anderen Würdigung oder Beurteilung des Sachverhalts veranlaßt oder im Ganzen zu einer dem Antragsteller günstigeren Entscheidung geführt hätte. 5. Die Prinzipien der Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Verhandlung sind keine Verfassungsrechtsgrundsätze, sondern einfachgesetzliche Prozeßrechtsmaximen, die bestimmte Verfahrensarten beherrschen. 6. Das Akteneinsichtsrecht im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Unterlagen. Ein Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestandes läßt sich aus dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ableiten. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022283
Texto completo
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1139 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-12-09
Aktenzeichen: P.St. 1139
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1993:1209.P.ST.1139.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 73 Abs 2 Verf HE, Art 78 Abs 3 Verf HE, § 46 Abs 1 StGHG, § 22 Abs 3 WahlG HE, § 33 Abs 3 Nr 4 LTWahlO HE 1998
Leitsatz
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Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts ist die Grundrechtsklage gegeben.
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Der Grundsatz der geheimen Wahl ( Art. 73 Abs. 2 HV ) ist weder durch die Unterschriftenklausel ( § 22 Abs. 3 LWG ) noch durch die nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 LWO erforderliche Wahlrechtsbescheinigung verletzt ( vgl. P.St. 1115 ).
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Die Regelung über die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts in Art. 78 Abs. 3 HV verstößt weder gegen Bundesrecht noch gegen höherrangige Grundentscheidungen der HV ( vgl. P.St. 1075 ).
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Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Verweigerung von Akteneinsicht begründet, so gehört zur substantiierten Darlegung des Verletzungsvorgangs nicht nur die Behauptung, man habe keine Einsicht nehmen können, sondern auch die Darlegung, in welchen Punkten sich dies für den Antragsteller nachteilig ausgewirkt haben soll. Die Rüge kann nur Erfolg haben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht zu einer anderen Würdigung oder Beurteilung des Sachverhalts veranlaßt oder im Ganzen zu einer dem Antragsteller günstigeren Entscheidung geführt hätte.
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Die Prinzipien der Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Verhandlung sind keine Verfassungsrechtsgrundsätze, sondern einfachgesetzliche Prozeßrechtsmaximen, die bestimmte Verfahrensarten beherrschen.
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Das Akteneinsichtsrecht im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Unterlagen. Ein Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestandes läßt sich aus dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ableiten.
Permalink
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