Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1986-06-11, P.St. 1047 e.V.

P.St. 1047 e.V.Tribunal Constitucional11 de jun. de 1986

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Regest

1. Für eine vorläufige Regelung besteht keine Veranlassung, wenn die Grundrechtsklage in der Hauptsache unzulässig ist (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. z.B. U. v. 20.07.1983 - P.St. 1001 -). 2. Eine Grundrechtsklage ist unzulässig, wenn der Antragsteller durch die von ihm angegriffene Rechtsnorm nicht unmittelbar betroffen wird. 3. § 7 Abs. 3 HBO greift erst durch einen besonderen Vollziehungsakt der Verwaltung - Erteilung der Baugenehmigung an den Bauwilligen - in die Rechtssphäre des Nachbarn ein. Gegen diesen den Bauwilligen begünstigenden und den Nachbarn belastenden Verwaltungsakt steht dem Rechtsuchenden der Widerspruch und sodann der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022159

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Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1047 e.V. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1986-06-11

Aktenzeichen: P.St. 1047 e.V.

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1986:0611.P.ST.1047E.V.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 StGHG, § 7 Abs 3 BauO HE 1976

Leitsatz

  1. Für eine vorläufige Regelung besteht keine Veranlassung, wenn die Grundrechtsklage in der Hauptsache unzulässig ist (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. z.B. U. v. 20.07.1983 - P.St. 1001 -).

  2. Eine Grundrechtsklage ist unzulässig, wenn der Antragsteller durch die von ihm angegriffene Rechtsnorm nicht unmittelbar betroffen wird. 3. § 7 Abs. 3 HBO greift erst durch einen besonderen Vollziehungsakt der Verwaltung - Erteilung der Baugenehmigung an den Bauwilligen - in die Rechtssphäre des Nachbarn ein. Gegen diesen den Bauwilligen begünstigenden und den Nachbarn belastenden Verwaltungsakt steht dem Rechtsuchenden der Widerspruch und sodann der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen.

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