Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1985-11-14, P.St. 1037 e.V.

P.St. 1037 e.V.Tribunal Constitucional14 de nov. de 1985

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Regest

In einem Fall, in dem die Antragsteller einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Staatsgerichtshof beitreten, selbst aber den Rechtsweg nicht beschritten und die Herbeiführung einer letztinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 48 Abs. 3 StGHG versäumt haben, besteht für eine mit dem Eilantrag verfolgte Zwischenregelung kein Grund, weil die Grundrechtsklage erfolglos bleiben müßte. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022151

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Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1037 e.V. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1985-11-14

Aktenzeichen: P.St. 1037 e.V.

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1985:1114.P.ST.1037E.V.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 StGHG, § 48 Abs 3 StGHG

Leitsatz

In einem Fall, in dem die Antragsteller einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Staatsgerichtshof beitreten, selbst aber den Rechtsweg nicht beschritten und die Herbeiführung einer letztinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 48 Abs. 3 StGHG versäumt haben, besteht für eine mit dem Eilantrag verfolgte Zwischenregelung kein Grund, weil die Grundrechtsklage erfolglos bleiben müßte.

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