P.St. 1022•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1985-02-28, P.St. 1022
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1985-02-28, P.St. 1022
P.St. 1022Tribunal Constitucional28 de fev. de 1985
Regest
Betrifft die mit der Grundrechtsklage verfolgte Rüge die Verletzung von bundesrechtlich geregelten Verfahrensgrundsätzen, so zwingt das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges den Rechtsuchenden, vor Anrufung des Staatsgerichtshofs von den Möglichkeiten des ordentlichen Verfahrens - hier: Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Gebrauch zu machen (Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Hess.VGH betreffend die Aufforderung an einen dienstunfähig erkrankten Richter, sich einer neuro-psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022143
Texto completo
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1022 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1985-02-28
Aktenzeichen: P.St. 1022
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1985:0228.P.ST.1022.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 131 Abs 1 Verf HE, Art 131 Abs 3 Verf HE, § 45 Abs 2 StGHG, § 48 Abs 3 StGHG
Leitsatz
Betrifft die mit der Grundrechtsklage verfolgte Rüge die Verletzung von bundesrechtlich geregelten Verfahrensgrundsätzen, so zwingt das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges den Rechtsuchenden, vor Anrufung des Staatsgerichtshofs von den Möglichkeiten des ordentlichen Verfahrens - hier: Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Gebrauch zu machen (Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Hess.VGH betreffend die Aufforderung an einen dienstunfähig erkrankten Richter, sich einer neuro-psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen).
Permalink
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