P.St. 1000•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1983-08-03, P.St. 1000
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1983-08-03, P.St. 1000
P.St. 1000Tribunal Constitucional3 de ago. de 1983
Regest
1. Für die Prüfung der Gültigkeit der hessischen Landtagswahlen ist nach dem Wortlaut und Sinn des Art. 78 HV das Wahlprüfungsgericht ausschließlich zuständig, so dass eine Wahlprüfung durch den Hessischen Staatsgerichtshof mangels entsprechender Zuständigkeit nicht möglich ist (vgl. StGH, Beschluss vom 26.07.1967 - P.St. 484 -, ESVGH 18, 15; Urteil vom 07.07.1977 - P.St. 783 -,ESVGH 27, 211). 2. Der ausschließlichen Zuständigkeit des in erster und letzter Instanz über die Gültigkeit einer Landtagswahl und Wahlanfechtungen entscheidenden Wahlprüfungsgerichts steht jedoch nicht entgegen, dass seine Entscheidung auf entsprechende Anträge gemäß Art. 131 HV, §§ 45 ff. StGHG vom Staatsgerichtshof auf die Einhaltung der Grundrechte überprüft werden können. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022118
Texto completo
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1000 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1983-08-03
Aktenzeichen: P.St. 1000
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1983:0803.P.ST.1000.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 78 Verf HE, § 21 StGHG, § 22 StGHG
Leitsatz
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Für die Prüfung der Gültigkeit der hessischen Landtagswahlen ist nach dem Wortlaut und Sinn des Art. 78 HV das Wahlprüfungsgericht ausschließlich zuständig, so dass eine Wahlprüfung durch den Hessischen Staatsgerichtshof mangels entsprechender Zuständigkeit nicht möglich ist (vgl. StGH, Beschluss vom 26.07.1967 - P.St. 484 -, ESVGH 18, 15; Urteil vom 07.07.1977 - P.St. 783 -,ESVGH 27, 211).
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Der ausschließlichen Zuständigkeit des in erster und letzter Instanz über die Gültigkeit einer Landtagswahl und Wahlanfechtungen entscheidenden Wahlprüfungsgerichts steht jedoch nicht entgegen, dass seine Entscheidung auf entsprechende Anträge gemäß Art. 131 HV, §§ 45 ff. StGHG vom Staatsgerichtshof auf die Einhaltung der Grundrechte überprüft werden können.
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