P.St. 959•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1982-09-02, P.St. 959
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1982-09-02, P.St. 959
P.St. 959Tribunal Constitucional2 de set. de 1982
Regest
Trägt ein Antragsteller vor, er wolle keine Grundrechtsklage erheben, sondern lediglich vor einem Prozeßbetrug geschützt werden, kann dieses Begehren vor dem Staatsgerichtshof nicht verfolgt werden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022110
Texto completo
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 959 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1982-09-02
Aktenzeichen: P.St. 959
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1982:0902.P.ST.959.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 131 Abs 3 Verf HE, § 45 Abs 2 StGHG
Leitsatz
Trägt ein Antragsteller vor, er wolle keine Grundrechtsklage erheben, sondern lediglich vor einem Prozeßbetrug geschützt werden, kann dieses Begehren vor dem Staatsgerichtshof nicht verfolgt werden.
Permalink
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