P.St. 418•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1965-04-28, P.St. 418
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1965-04-28, P.St. 418
P.St. 418Tribunal Constitucional28 de abr. de 1965
Regest
Für den Fristbeginn nach § 48 Abs. 3 S. 1 StGHG ist nicht erforderlich, daß die angefochtene Entscheidung in förmlicher, hier nicht vorgeschriebener Weise zugestellt worden ist; vielmehr genügt dazu das Bekanntwerden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021912
Texto completo
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 418 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1965-04-28
Aktenzeichen: P.St. 418
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1965:0428.P.ST.418.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Für den Fristbeginn nach § 48 Abs. 3 S. 1 StGHG ist nicht erforderlich, daß die angefochtene Entscheidung in förmlicher, hier nicht vorgeschriebener Weise zugestellt worden ist; vielmehr genügt dazu das Bekanntwerden.
Permalink
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