Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1957-10-08, P.St. 224

P.St. 224Tribunal Constitucional8 de out. de 1957

Abrir fonte

Regest

Die Grundrechtsklage ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren der ordentlichen Gerichte; sie kann nicht zu einer Nachprüfung der gerichtlichen Entscheidung in vollem Umfange, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße führen.

Texto completo

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 224 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1957-10-08

Aktenzeichen: P.St. 224

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1957:1008.P.ST.224.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Grundrechtsklage ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren der ordentlichen Gerichte; sie kann nicht zu einer Nachprüfung der gerichtlichen Entscheidung in vollem Umfange, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße führen.

Tenor

Der Antrag wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten werden auf 50.-- DM festgesetzt und sind vom Antragsteller zu tragen.

Gründe

1 Der Antrag betrifft die Strafsache... des Amtsgerichts in .... In dieser Sache ist der Antragsteller durch Strafbefehl vom 10.6.1952 wegen Betrugs mit 30.--DM Geldstrafe, hilfsweise 6 Tagen Gefängnis, bestraft worden. Er hat in der Folgezeit viermal die Wiederaufnahme des Verfahrens betrieben. Der letzte Antrag auf Wiederaufnahme ist durch Beschlug des Amtsgerichts... vom 23.8.1956 als unzulässig, die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde durch Beschluß des Landgerichts in ... vom 4., zugestellt 10.5.1957 (...), verworfen worden. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag, in welchem Verletzung der Art. 1 - 3 und 22 der Hess. Verfassung gerügt werden.

2 Der Antrag ist zulässig und fristgemäß eingereicht, jedoch offenbar unbegründet. Der Antragsteller wendet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen des landgerichtlichen Beschlusses. Die Anrufung des Staatsgerichtshofes ist jedoch kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren der ordentlichen Gerichte. Sie kann nicht zu einer Nachprüfung der gerichtlichen Entscheidung in vollem Umfange, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße führen (vgl. P.St. 190). Solche Verstöße sind jedoch weder dargetan noch ersichtlich.

3 Der Antrag war daher nach § 21 Abs. StGHG zurückzuweisen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.