Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1950-01-06, P.St. 29

P.St. 29Tribunal Constitucional6 de jan. de 1950

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Regest

1. a) Der Begrif "Verfassungsstreit" im Sinne des Art. 131 Abs. I HV ist nach dem Streitgegenstand und nicht nach den streitenden Parteien zu bestimmen. b) Zur Annahme einer Verfassungsstreitigkeit ist also kein kontradiktorischer Parteienstreit erforderlich. c) Eine Verfassungsstreitigkeit muß gleichwohl auf den Einzelfall abgestellt sein und darf nicht eine abstrakte Normenkontrolle zum Gegenstand haben. 2. Der Hessische Staatsgerichtshof kann in einem Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze (Art. 131 Abs. 1 HV) nur prüfen, ob Landesrecht mit der Hessischen Verfassung im Einklang steht. Der Staatsgerichtshof kann inbsbesondere nicht prüfen, ob das Landesrecht dem GG oder einfachem Bundesrecht widerspricht. 3. Überpositive Normen gehören nicht zu den Maßstäben der Normenkontrolle. 4. Der Ministerpräsident hat, bevor er ein Gesetz nach Art. 120 HV ausfertigt und verkündet, das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob das Gesetz verfassungsmäßig zustande gekommen ist. Das Prüfungsrecht beschränkt sich nicht auf die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, sondern erstreckt sich auch auf die materielle Übereinstimmung mit der Verfassung. 5. Die Art. 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 52 bis 55 des Betriebsrätegesetzes für das Land Hessen vom 31. Mai 1948, die das wirtschaftliche Mitbestimmungsrecht betreffen, und ihre Verkündung am 12.04.1950 in GVBl. S. 49 verstoßen nicht gegen die Verfassung des Landes Hessen (auch nicht gegen die Art. 45 oder 151). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021778

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Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 29 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1950-01-06

Aktenzeichen: P.St. 29

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1950:0106.P.ST.29.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 120 Verf HE, Art 131 Abs 1 Verf HE, Art 30 Abs 1 BetrRG, Art 32 Abs 1 BetrRG, Art 52 BetrRG ... mehr

Leitsatz

  1. a) Der Begrif "Verfassungsstreit" im Sinne des Art. 131 Abs. I HV ist nach dem Streitgegenstand und nicht nach den streitenden Parteien zu bestimmen.

b) Zur Annahme einer Verfassungsstreitigkeit ist also kein kontradiktorischer Parteienstreit erforderlich.

c) Eine Verfassungsstreitigkeit muß gleichwohl auf den Einzelfall abgestellt sein und darf nicht eine abstrakte Normenkontrolle zum Gegenstand haben.

  1. Der Hessische Staatsgerichtshof kann in einem Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze (Art. 131 Abs. 1 HV) nur prüfen, ob Landesrecht mit der Hessischen Verfassung im Einklang steht. Der

Staatsgerichtshof kann inbsbesondere nicht prüfen, ob das Landesrecht dem GG oder einfachem Bundesrecht widerspricht.

  1. Überpositive Normen gehören nicht zu den Maßstäben der Normenkontrolle.

  2. Der Ministerpräsident hat, bevor er ein Gesetz nach Art. 120 HV ausfertigt und verkündet, das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob das Gesetz verfassungsmäßig zustande gekommen ist. Das Prüfungsrecht beschränkt sich nicht auf die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, sondern erstreckt sich auch auf die materielle Übereinstimmung mit der Verfassung.

  3. Die Art. 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 52 bis 55 des Betriebsrätegesetzes für das Land Hessen vom 31. Mai 1948, die das wirtschaftliche Mitbestimmungsrecht betreffen, und ihre Verkündung am 12.04.1950 in GVBl. S. 49 verstoßen nicht gegen die Verfassung des Landes Hessen (auch nicht gegen die Art. 45 oder 151).

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