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17 U 163/15•OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, 2015-12-28, 17 U 163/15
17 U 163/15Tribunal Superior / Civil Chamber 1728 de dez. de 2015
Entscheidungsdatum: 2015-12-28
Aktenzeichen: 17 U 163/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2015:1228.17U163.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der vorausgegangene Hinweisbeschluss vom 18.11.2015 ist ebenfalls abrufbar.Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 10. Juli 2015, 2-18 O 341/14
Der Senat ist auch weiterhin davon überzeugt, dass die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.07.2015 (Az.: 2-18 O 341/14) offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf den ausführlichen Hinweisbeschluss des Senats vom 18.11.2015 Bezug genommen. Der Kläger ist den dortigen Ausführungen nicht entgegengetreten, so dass die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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