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11 U 64/14•OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, 2015-02-16, 11 U 64/14
11 U 64/14Tribunal Superior / Civil Chamber 1116 de fev. de 2015
Entscheidungsdatum: 2015-02-16
Aktenzeichen: 11 U 64/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2015:0216.11U64.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der nachfolgend ergangene Zurückweisungsbeschluss vom 07.04.2015 ist ebenfalls abrufbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hanau, 23. April 2014, 4 O 875/13
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23.4.2014, Az. 4 O 875/13,durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Wegen des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, dass es zu der von ihm behaupteten Berührung zwischen dem Fahrzeugreifen und seinem Fuß überhaupt gekommen sei. Nach der Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) sowie der Vernehmung der benannten Augenzeugen sei das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass es eine solche Berührung nicht gegeben habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, das Landgericht sei infolge fehlerhafter Beweiswürdigung von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen. Die Aussagen der Zeugen seien in sich widersprüchlich und nicht schlüssig gewesen. Tatsächlich sei, als er selbst in der Parklücke stand, der Beklagte zu 1) auf ihn zugefahren und habe seinen Pkw benutzt, um den Kläger aus dem Weg zu drängen. Dabei sei der Fuß des Klägers durch den PKW-Reifen verletzt worden.
II.
Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist im Ergebnis nicht der Fall.
a) Die Berufungsbegründung rügt zwar teilweise zutreffend, dass sich das Landgericht nicht umfassend mit Widersprüchen in der Wiedergabe der Details der Aussage des Beklagten und der beiden Zeugen beschäftigt hat, wie etwa den unterschiedlichen Angaben dazu, ob der Beklagte zu 1) bereits ein bis zweimal teilweise in die Parklücke eingefahren und dann wieder zurückgestoßen war, sowie über den Standort des Klägers vor und während des behaupteten Vorfalls. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beweisaufnahme zu wiederholen wäre. Zum einen handelt es sich um Details, die den Zeugen über ein Jahr nach dem Vorfall nicht notwendigerweise noch im Gedächtnis geblieben sein mussten und deshalb die Glaubhaftigkeit ihrer Kernaussage nicht beeinträchtigen. Eine solche fehlende "Detailstimmigkeit" müsste sich im Übrigen auch der Kläger selbst vorhalten lassen: Seine Aussage, er habe zum maßgeblichen Zeitpunkt "so 20 cm mittig auf der Zufahrt vor dem Parkplatz" gestanden, steht nicht im Einklang mit seiner Darstellung, der Beklagte zu 1) sei ihm in dieser Position auf den Fuß gefahren, als er "im spitzen Winkel auf den Parkplatz aufgefahren" sei. Denn wenn der Beklagte zu 1) spitzwinklig in die - rechts und links von anderen parkenden Fahrzeugen eingegrenzte - Parklücke eingefahren ist, erscheint es ausgeschlossen, dass die auf der Außenseite befindlichen Reifen einen Punkt berührt haben, der sich in nur 20 cm Abstand von der Begrenzungslinie auf Höhe der Mitte dieser Begrenzungslinie befunden hat.
Soweit der Kläger weiter rügt, das Landgericht habe die Aussage des Zeugen Z zu Unrecht dahingehend interpretiert, dass eine Berührung von Fuß und Pkw-Reifen nicht stattgefunden habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Zeuge hat nicht ausgesagt, dass er die Situation nicht habe erkennen können, sondern er hat klar bekundet, dass er keine Situation erkannt habe, in der das Fahrzeug über den Fuß gefahren sein könnte, d.h. er hat ein solches Ereignis praktisch ausgeschlossen. Aus seiner Sicht gab es gerade keine Unsicherheit über die Situation, weil er, wie er im weiteren Verlauf der Verhandlung bestätigte, während der fraglichen Zeit sowohl den Kläger als auch das Fahrzeug des Beklagten mit seinen Reifen im Blick hatte.
b) Im Übrigen kommt es letztendlich nicht darauf an, ob die Darstellung der Beklagten zum Hergangs des Vorfalls als erwiesen angesehen werden kann. Denn der Kläger ist in vollem Umfang für seine Behauptung beweispflichtig, dass ihm der Beklagte zu 1) über den Fuß gefahren ist. Selbst wenn man die Aussagen der Zeugen ... und Z nicht als glaubhaft ansehen würde, stünde damit noch nicht das Gegenteil ihrer Aussage fest, nämlich dass der Kläger tatsächlich in der von ihm geschilderten Art und Weise verletzt worden ist.
Die klägerseits für die Richtigkeit seiner Darstellung angebotenen Beweismittel sind dafür nicht geeignet:
aa) Der mit der Klageschrift vorgelegte Befundbericht der ...-Kliniken vom 8.5.2013 in Verbindung mit dem Anmeldebogen (Bl. 6 d.A.) gibt im Wesentlichen nur die eigenen Angaben des Klägers zum Unfallhergang und die subjektiven Beschwerden "Drücken" bzw. "Druckschmerzen" wieder. Als einziger objektivierbarer Befund ist von einer "Schwellung über Basis Mittelfußknochen" die Rede; Beeinträchtigungen von Durchblutung, Motorik und Sensibilität werden ebenso ausgeschlossen wie eine Fraktur oder auch nur eine Luxation. Dafür, dass die nach Art und Ausmaß in keiner Weise spezifizierte "Schwellung" die einzige Folge eines "Überfahrens" des Mittelfußes mit einem Autoreifen sein könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt - abgesehen davon, dass für eine solche Schwellung eine Vielzahl von Ursachen denkbar sind.
bb) Aus der weiter als Beweis angebotenen polizeilichen Ermittlungsakte, die das Landgericht beigezogen hat, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten; durch diese wird lediglich belegt, dass der Kläger Strafanzeige gestellt hatte. Im Übrigen wird darin dokumentiert, dass vor Ort keine Anzeichen einer Verletzung festgestellt werden konnten.
cc) Soweit der Kläger weiter pauschal "Sachverständigengutachten" (welcher Art?) als Beweis anbietet, ist nicht ersichtlich, in welcher Weise ein solches zur Aufklärung des behaupteten Vorfalls beitragen könnte.
a) Es besteht Gelegenheit für den Kläger zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen Stellung zu nehmen und dabei auch mitzuteilen, ob das Rechtsmittel trotz der mitgeteilten Bedenken durchgeführt werden soll.
b) Der Kläger wird binnen gleicher Frist um Klarstellung hinsichtlich der Höhe des mit der Berufungsbegründung zu Ziff. 1 geltend gemachten Zahlungsanspruchs gebeten. Der dort aufgeführte Betrag von 11.500 € steht nicht im Einklang mit den geltend gemachten Einzelansprüchen von 5.000 € Schmerzensgeld und 5.500 € Verdienstausfall. Ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils und der - offensichtlich handschriftlich ausgebesserten - Klageschrift wurde insoweit erstinstanzlich ein Zahlungsanspruch von 10.500 € geltend gemacht.
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