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2 Ss-OWi 297/14•OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen, 2014-05-19, 2 Ss-OWi 297/14
2 Ss-OWi 297/14Tribunal Superior19 de mai. de 2014
Entscheidungsdatum: 2014-05-19
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 297/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2014:0519.2SS.OWI297.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Tenor des schriftlichen Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 23. Dezember 2013 wird wie folgt klarstellend ergänzt:
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung eingeht, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung.
1 Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat mit Urteil vom 23. Dezember 2013 gegen die Betroffene eine Geldbuße von 290 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 6. Mai 2014 als unbegründet verworfen.
2 Während die durch das Amtsgericht Bad Hersfeld im Hauptverhandlungstermin vom 23. Dezember 2013 verkündete Urteilsformel den Ausspruch nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG: „Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung eingeht, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung.“ enthält, ist die Aufnahme dieses Ausspruchs in die Urteilsurkunde – offensichtlich aufgrund eines Versehens – unterblieben.
3 Liegt ein Widerspruch zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift und der Urteilsurkunde vor, ist die Formel im Protokoll maßgeblich (BGHSt 34, 11, 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 268 Rn. 18), so dass vorliegend zugunsten der Betroffenen die Anordnung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG gilt.
4 Der Senat hält es gleichwohl aus Klarstellungsgründen für angezeigt, die Urteilsformel des schriftlichen Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld entsprechend der am 23. Dezember 2013 verkündeten Urteilsformel zu ergänzen.
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