OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 2014-04-23, 13 U 89/12

13 U 89/12Tribunal Superior / Civil Chamber 1323 de abr. de 2014

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OLG Frankfurt 13. Zivilsenat — 13 U 89/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-23

Aktenzeichen: 13 U 89/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2014:0423.13U89.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Der nachgehend ergangene Zurückweisungsbeschluss vom 21.05.2014 ist ebenfalls abrufbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 30. März 2012, 10 O 309/11

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 30.03.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im Beschlusswege gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Der Senat ist in seiner Beratung einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil als offensichtlich unbegründet erweist und daher im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen sein wird.

Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Senat tritt den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil bei, auf dessen Inhalt (Bl. 281 - 287 d.A.) zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird.

Das Berufungsvorbringen des Klägers lässt keine konkreten Anhaltspunkte erkennen, die Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen vermögen. Sein Berufungsvorbringen besteht im Wesentlichen aus einer Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Kläger kann keinen Schadenersatz wegen des streitgegenständlichen Ereignisses beanspruchen. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass ein Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der rechtfertigenden Einwilligung in die Rechtsgutverletzung ausgeschlossen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung trägt bei Fragen des Vorliegens eines "gestellten Unfalls" grundsätzlich der Schädiger bzw. die Haftpflichtversicherung die Beweislast dafür, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat (BGH Urteil vom 6.3.1978 in VersR 1979, 514 ; OLG Hamm Urteil vom 22.3.2000 in VersR 2001, 1127 ; OLG Frankfurt Urteil 21.9.2006 in NJW-RR 2007, 603). Angesichts der Schwierigkeit, eine Verabredung eines Unfalls zu beweisen, wird es im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung als ausreichend angesehen, dass eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, vorliegt. Die Überzeugungsbildung setzt keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus. Es genügt eine Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet (BGH Urteil vom 6.3.1978 a.a.O.; OLG Frankfurt Urteil vom 21.9.2006 a.a.O; OLG Stuttgart Urteil vom 9.7.2008 in Schaden-Praxis 2009, 137).

Als Indiz geeignet ist in diesem Zusammenhang ein Umstand, für den es bei Annahme eines echten Unfalls entweder keine Erklärung gibt oder wenn der Umstand bei einem gestellten Unfall signifikant häufiger vorkommt, als bei einem echten Unfall. Der Indizienbeweis ist geführt, wenn das Geschehen eine Häufung solcher Umstände aufweist, die sich in ihrer Gesamtheit nicht mehr durch Zufall erklären lassen. Dem steht nicht entgegen, dass sich in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch eine unverdächtige Bedeutung beimessen lässt (OLG Köln Urteil vom 2.3.2010 in VersR 2010, 1361 ; OLG Köln Beschluss vom 23.7.2010 in Schaden-Praxis 2011, 104; OLG Frankfurt Urteil vom 21.9.2006 a.a.O).

Im vorliegenden Fall liegt eine erdrückende Häufung von Anzeichen für eine Manipulation vor, so dass das Landgericht zutreffend von einem abgesprochenen Geschehen ausgehen durfte. Das Erstgericht hat als Indizien aufgeführt, dass es sich bei dem Wagen des Klägers um ein hochwertiges Fahrzeug handelt, bei dem auch bei geringen Beschädigungen kalkulatorische hohe Schäden nachgewiesen werden können. Der Schaden wird auf Gutachterbasis abgerechnet und der Wagen ist bereits nach drei Wochen Instand gesetzt. Der Kläger war laut Kaufvertrag und nach Angaben seines Vaters zumindest kurzfristig als Kfz-Händler tätig. Das schädigende Fahrzeug ist ein Mietwagen. Die Beklagte zu 1) als Unfallverursacherin ist trotz zweimaliger Ladung nicht bei Gericht erschienen. Der "Parkschaden" minimiert das Verletzungsrisiko für die Beteiligten.

Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass diese Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweiszeichen und Indizien geeignet ist, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, von einem gestellten Unfall auszugehen.

Unerheblich ist es nach Auffassung des Senats dagegen, dass die Polizei hinzugezogen worden ist. Dies lässt Rückschlüsse weder in die eine, noch in die andere Richtung zu (vgl auch OLG Köln Beschluss vom 23.7.2010 a.a.O; OLG Stuttgart Urteil vom 9.7.2008 a.a.O).

Soweit der Kläger auf die Vorlage der Schadensakte der Beklagten zu 3) insistiert, verkennt er, dass bei einem manipulierten Unfall zwangsläufig der Unfallverursacher gegenüber seiner Versicherung unrichtige Angaben machen muss. Anderenfalls würde eine Zahlung durch die Versicherung schlechterdings nicht erfolgen. Aus der Schadensakte lassen sich daher weder Indizien für noch gegen einen manipulierten Unfall ableiten. Ihre Vorlage ist daher sachlich nicht geboten.

Dass die Schäden am Heck der klägerischen Fahrzeuges mit den Schäden am Mietwagen der Beklagten zu 2) laut gerichtlich eingeholten Gutachten kompatibel sind, spricht nicht gegen einen gestellten Unfall, da der Zusammenstoß selbst nichts darüber aussagt, ob dieser unfreiwillig oder willentlich erfolgt ist.

Die Aussage des Zeuge X - der gemeinsam mit dem Kläger erst nach dem Zusammenstoß vor Ort eingetroffen war - ist für die Frage der Manipulation des Geschehens unergiebig. Dem Hinweis des Zeugen X auf einen kleinen Jungen mit Fahrrad, der den Unfall gesehen haben will und sich als Zeuge angeboten habe, war mangels weiterer Angaben zu den Personalien des Kindes nicht nachzugehen.

Der Vorwurf des Klägers, das Erstgericht habe eine Überraschungsentscheidung gefällt, verfängt ebenfalls nicht.

Von einem Überraschungsurteil kann nur dann die Rede sein, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der die unterlegene Partei nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Eine Überraschungsentscheidung liegt insbesondere vor, wenn die das angefochtene Urteil tragenden Erwägungen im gerichtlichen Verfahren niemals erkennbar thematisiert worden sind, also nicht Gegenstand des schriftsätzlichen Vortrages der Parteien waren oder nicht ohne weiteres auf der Hand liegen. Um ein Überraschungsurteil auszuschließen ist hingegen nicht erforderlich, dass das Gericht den Parteien die möglichen Entscheidungsgrundlagen darlegt oder die Würdigung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen vorwegnimmt (BGH Beschluss vom 20.12.2007 in NJW-RR 2008, 581 ; OLG Karlsruhe Urteil vom 3.7.2008 in NZV 2008, 578 ).

Gegenstand des Rechtstreits war von Beginn an die Frage nach dem Vorliegen eines manipulierten Unfalls. Der Umstand, dass der Kläger mit einer ihm günstigeren Entscheidung gerechnet hat, rechtfertigt nicht die Annahme eines Überraschungsurteils. Das Erstgericht war nicht gehalten, vorab eine Würdigung der Indizien den Parteien vorzutragen.

Die Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 1) wäre bei einem gestellten Unfall auf jeden Fall vor Gericht erschienen, um dem Kläger zum Erfolg der Klage zu verhelfen, überzeugt nicht. Der Kläger verkennt, dass sich die Beklagte zu 1) bei unwahren Angaben vor Gericht eines Prozessbetruges schuldig machen würde. Außerdem würde sie sich bei einem Erscheinen vor Gericht der Gefahr aussetzen, sich in Widersprüche zu verstricken, die einem Erfolg der Klage schaden könnte.

Wenn der Kläger schließlich das Argument anführt, dass bei einem Parkschaden an einem höherwertigen Fahrzeug in letzter Konsequenz immer von einem gestellten Unfall auszugehen sei, verschweigt er die Fülle der Indizien, die gerade im vorliegenden Fall vorliegen. Allein die Konstellation - angemietetes Fahrzeug stößt gegen höherwertigen Wagen eines im Nebenberuf tätigen Kfz-Händlers, welches innerhalb kurzer Zeit ohne Reparaturrechnung Instand gesetzt wird - dürfte dem üblichen Parkunfall nicht entsprechen.

Die Parteien können zu der beabsichtigten Berufungszurückweisung bis zum 16. Mai 2014 schriftsätzlich Stellung nehmen. Es wird der weitere Hinweis gegeben, dass eine Rücknahme des Rechtsmittels kostenprivilegiert ist.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahren wird auf 9.926,42 € festzusetzen sein.

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