projetos
26 Sch 18/12•OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, 2012-07-30, 26 Sch 18/12
26 Sch 18/12Tribunal Superior / Civil Chamber 2630 de jul. de 2012
Entscheidungsdatum: 2012-07-30
Aktenzeichen: 26 Sch 18/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2012:0730.26SCH18.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht X als Einzelschiedsrichter am 23.05.2012 ergangene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat:
wird für vollstreckbar erklärt.
Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 125.000,00 festgesetzt.
Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Schiedsgericht am 23.05.2012 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches.
Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig.
Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Da der Antragsgegner weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1, § 3 ZPO.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.