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13 U 231/09•OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 2010-11-16, 13 U 231/09
13 U 231/09Tribunal Superior / Civil Chamber 1316 de nov. de 2010
Ein Flugkapitän ist berechtigt, Passagiere aus dem Flugzeug zu weisen und deren Beförderung abzulehnen, wenn diese sich weigern, seinen Anordnungen Folge zu leisten. Den Passagieren steht in diesem Falle kein Schadensersatzanspruch gegen den Luftbeförderer zu. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 26. August 2009, 18 O 448/08, Urteil nachgehend OLG Frankfurt, 22. Dezember 2010, 13 U 231/09, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-16
Aktenzeichen: 13 U 231/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2010:1116.13U231.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Flugkapitän ist berechtigt, Passagiere aus dem Flugzeug zu weisen und deren Beförderung abzulehnen, wenn diese sich weigern, seinen Anordnungen Folge zu leisten. Den Passagieren steht in diesem Falle kein Schadensersatzanspruch gegen den Luftbeförderer zu.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 26. August 2009, 18 O 448/08, Urteil nachgehend OLG Frankfurt, 22. Dezember 2010, 13 U 231/09, Beschluss
Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer – 6. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Darmstadt vom 26.08.2009 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen.
1 Die Berufung verspricht keine Aussicht auf Erfolg.
2 Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
3 In der Sache selbst bleibt der Berufung jedoch der Erfolg versagt.
4 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
5 Die von der Klägerin – gestützt auf die Abtretungsvereinbarung mit der … S. A. mit Sitz in ... (vgl. Blatt 21 d. A.) – geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von 116.567,47 € (Transferkosten und Kosten für Ersatztickets gemäß der Aufstellung Blatt 4, 5 d. A.) stehen der Klägerin aus keinem Rechtsgrund zu.
6 Dabei scheiden Amtshaftungsansprüche bereits deshalb aus, weil die Beklagte als privatrechtlich organisierter Flugdienstunternehmer insoweit nicht passivlegitimiert ist. Davon geht auch die Klägerin aus und verfolgt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 280 BGB einen rein privatrechtlichen Schadensersatzanspruch.
7 Aber auch privatrechtliche Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin nicht zu.
8 Zwar haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2009ausdrücklich und einvernehmlich klargestellt, dass auf das vorliegend streitgegenständliche Rechtsverhältnis nach Art 27 EGBGB alter Fassung deutsches Recht anzuwenden ist.
9 In Ansehung der unstreitigen Tatsache, dass der Flugkapitän der Boing 767 (der als Zeuge vernommene ...) die aus 146 Personen bestehende Reisegruppe (mit Ausnahme einer dreiköpfigen Familie) am 6.12.2007 aus der Maschine wies und trotz vorhandener Flugtickets nicht beförderte, kommt somit auf Grund des mit der Beklagten abgeschlossenen Beförderungsvertrages ein bürgerlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch grundsätzlich in Betracht.
10 Mit dem Bundesgerichtshof (vgl. NJW 1983, 448 f) ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte sich im Rahmen der von ihr geschuldeten Beförderung ein etwa fehlerhaftes Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, wobei auch der verantwortliche Luftfahrzeugführer zum Kreis der Erfüllungsgehilfen gehört.
11 Zwar hat der Flugkapitän während des Fluges auf Grund ihm verliehener, luftpolizeilicher Hoheitsgewalt im Sinne des § 12 III des am 15.01.2005 in Kraft getretenen LuftSiG (vgl. auch die frühere Regelung in § 29 III LuftVG) bzw. im Sinne der Art. 5 und 6 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 14.09.1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (kurz: Tokioter Abkommen bzw. LuftStrAbk) die geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord zu treffen. Daher haben alle an Bord befindlichen Personen den hierzu notwendigen Anordnungen Folge zu leisten (vgl. BGH in NJW 1983, 448 f). Daneben hat der Flugkapitän als Vertreter der Fluggesellschaft aber auch privatrechtliche Weisungsbefugnisse, die sich aus dem mit dem Fluggast geschlossenen Beförderungsvertrag ergeben (vgl. BGH in NJW 1983, 448 f m. w. N.).
12 In beiden Fällen – also ungeachtet der Frage, ob der Flugkapitän sich auf hoheitliche Befugnisse oder auf ein Hausrecht beruft – erfolgt die Zurechnung fehlerhaften Verhaltens des Flugkapitäns nach § 278 BGB.
13 Ein fehlerhaftes Verhalten des Flugkapitäns ... ist jedoch hier nicht zu erkennen.
14 Die Klägerin übersieht, dass in dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis nicht nur die Beklagte Leistungen zu erbringen hatte. Vielmehr schuldeten die Fluggäste ihrerseits ein Verhalten, dass die vertragsgerechte Beförderung überhaupt erst ermöglichte. Dazu gehörte angesichts der flugtechnischen Sicherheitsbestimmungen insbesondere die Pflicht, sich auf den zugewiesenen Platz zu setzen, sich anzuschnallen und zunächst angeschnallt zu bleiben.
15 Dass ein Teil der zur Reisegruppe gehörenden Fluggäste dieser Verpflichtung nicht gerecht geworden ist, steht auf Grund der erstinstanzlichen Vernehmung der Flugbegleiter und des Flugkapitäns zweifelsfrei fest.
16 Danach ist davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Mitglieder der Reisegruppe nach Beginn des Startvorgangs wieder von den Sitzen aufgestanden ist und sich trotz wiederholter Aufforderungen weigerte, sich wieder hinzusetzen.
17 Der Flugkapitän durfte die Mitglieder der Reisgruppe daher auf Grund des Vertrages zunächst auffordern, sich entweder zu setzen und anzuschnallen oder aber auszusteigen. Nachdem die flugunwilligen Gäste gleichwohl nicht ausstiegen, sich aber auch der Aufforderung nicht beugten, sich zu setzen und sich anzuschnallen, blieb dem Flugkapitän keine andere Wahl als die Reisegruppe von Bord zu weisen und den Flug mit der Boing 676 ohne die Reisegruppe durchzuführen.
18 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in einem Teil der Boing zu Beginn des Startvorgangs ein auffallender Geruch zu bemerken gewesen war. Denn wenn die Fluggäste deshalb beängstigt waren, hätten sie von der ihnen ausdrücklich eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen können, auszusteigen. Den Transport der flugwilligen Gäste durften sie demgegenüber auf keinen Fall blockieren oder zeitlich beeinträchtigen.
19 Damit fehlt es bereits an einer schuldhaften Vertragsverletzung der Beklagten, die nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen könnte.
20 Soweit die Klägerin geltend macht, der Flugkapitän habe nicht alle Mitlieder der Reisegruppe von Bord weisen dürfen, rechtfertigt auch diese Argumentation die begehrte Abänderung des angefochtenen Urteils nicht.
21 Dabei ist bereits nicht davon auszugehen, dass alle Mitglieder der Gruppe von Bord gewiesen worden sind. Unstreitig blieb nämlich eine zur Reisegruppe gehörende Familie mit Kind an Bord zurück und wurde anstandslos befördert. Daraus wird deutlich, dass der Flugkapitän sehr wohl bereit gewesen ist, zwischen Störern und flugwilligen Gästen zu differenzieren.
22 Dass sich weitere Gäste um eine Beförderung bemüht hätten und durch den Flugkapitän daran gehindert worden wären mitzufliegen, ist dem insoweit substanzlosen Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Den Angaben des als Zeuge vernommenen Flugkapitäns, dessen Bekundungen im Übrigen mit den Aussagen des Zeugen Z1 und der Zeugin Z2 in Einklang stehen, ist im Gegenteil zu entnehmen, dass der als Reiseleiter der Gruppe fungierende Geschäftsführer der Klägerin sich an den Kapitän gewandt und erklärt hatte, er habe seine Reisegruppe „nicht mehr im Griff“, die Mitglieder der Gruppe wollten aussteigen, weshalb es, wenn das Flugzeug abfliege, zu einer „Panik“ kommen werde. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass es dem Flugkapitän trotz intensiver Bemühungen und wiederholter Lautsprecherdurchsagen nicht einmal im Rahmen anschließender Gespräche mit einer in den Fluren des Flugzeuges stehenden Gruppe von mindestens zwanzig Personen gelang, für Ruhe zu sorgen, war ein abschließendes Einschreiten des Piloten geboten und vertraglich gerechtfertigt.
23 Das galt vor allen Dingen auf Grund der Sprachbarriere (nach dem wechselseitigen Parteivorbringen befanden sich unter den Mitgliedern der Reisgruppe neben dem Reiseleiter allenfalls einige Gäste, die der deutschen oder der englischen Sprache überhaupt mächtig waren). Hinzu kam der zeitliche Aspekt, den der Flugkapitän nicht aus den Augen verlieren durfte; und zwar nicht zuletzt wegen der übrigen Fluggäste, die sich an Bord der Boing befanden und einen Anspruch auf Beförderung hatten. Zeitintensive Nachforschungen über die Flugbereitschaft einzelner Mitglieder der aus 146 Personen bestehenden Reisegruppe waren deshalb nicht möglich und auch nicht geschuldet. Deshalb und angesichts der erwiesener Maßen entgleisten Diskussionen, im Rahmen derer der Flugkapitän sogar Angst um seine eigene Person haben musste, hätte es flugwilligen Gäste oblegen, sich als solche zu erkennen zu geben und sich von den übrigen Gruppenmitgliedern zu distanzieren.
24 Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen bleiben, ob der im ersten Rechtszug als Zeuge vernommene Flugkapitän auch im Rahmen seiner hoheitlichen Befugnisse im Sinne der Art. 5 und 6 des Tokioter Abkommens veranlassen durfte, dass 143 zur Reisegruppe gehörende Fluggäste von Bord gingen, was seitens der Klägerin angesichts einer zu diesem Zeitpunkt bereits geöffneten Tür und angesichts der durch den Flugkapitän herbeigerufenen und bereit stehenden brasilianischen Polizei in Zweifel gezogen worden ist.
25 Insoweit erlaubt der Senat sich im Hinblick auf die von den Parteien diskutierten Rechtsfragen lediglich zur Abrundung die Anmerkung, dass auf den vorliegenden Fall das Tokioter Abkommen Anwendung findet, weil im Sinne dessen Art 1 Abs. II und III zum Zwecke des Starts bereits Kraft aufgewendet worden war, bevor der Flugkapitän auf dem Flughafengelände in Brasilien die Entscheidung traf, umzukehren, um – zum Zwecke der Herstellung der Sicherheit und Ordnung – potenzielle Störer von Bord gehen zu lassen.
26 Die Auffassung der Klägerin, der Flugkapitän habe keine Befugnisse im Sinne der Artikel 5 und 6 des Tokioter Abkommens (mehr) gehabt, nachdem zumindest eine Tür des Flugzeuges wieder geöffnet worden war und nachdem sogar die brasilianische Polizei bereit gestanden hat, erscheint zwar diskussionswürdig, jedoch nicht zweifelsfrei. Immerhin würde diese Argumentation zu dem Ergebnis führen, dass ein Flugkapitän eine „im Flug“ getroffene Entscheidung, zum Flughafen zurückzukehren, um Fluggäste aus dem Flugzeug zu setzen, in keinem Fall allein umsetzen könnte. Schließlich kann ein Fluggast nur von Bord gewiesen werden, wenn die Tür geöffnet wird, wodurch nach Ansicht der Klägerin die hoheitliche Befugnis des Piloten wieder in Wegfall geraten soll.
27 Deshalb stellt sich die im angefochtenen Urteil zwar angesprochene – hier letztlich jedoch nicht entscheidungserhebliche – Frage, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im Sinne der Artikel 5 und 6 des Tokioter Abkommens auf den anfänglichen Entscheidungsprozess oder aber auf die anschließende Umsetzung der Entscheidung abzustellen ist. Wollte man allein auf den Zeitpunkt der Umsetzung abstellen, wären hoheitliche Maßnahmen nach Artikel 5 und 6 des Tokioter Abkommens hier sicher nicht mehr berechtigt gewesen, weil das Flugzeug sich nicht mehr „im Flug“ befand, nachdem eine Tür geöffnet worden war. Stellt man allerdings auf den anfänglichen Entscheidungsprozess des Flugkapitäns ab, wäre zu berücksichtigen, dass dessen Entscheidung, den Startvorgang abzubrechen und zum Ausgangspunkt zurückzukehren, um die von den Störern ausgehenden Gefahren für die Sicherheit und Ordnung an Bord zu beseitigen, unstreitig nach Einleitung des Startvorgangs und bei geschlossener Tür getroffen worden ist. Bei zeitlich späteren Vorgängen könnte es sich mithin um reine Umsetzungs- bzw. Vollzugsmaßnahmen handeln. Denn auf Grund der Verpflichtung des Flugkapitäns, die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu wahren, war zunächst der Versuch geschuldet, flugunwilligen Passagieren die Gelegenheit zu geben, das Flugzeug freiwillig zu verlassen. Erst nachdem dieses mildere Mittel keinen Erfolg brachte, ergab sich im Rahmen des Vollzugs bzw. der Umsetzung der vorab getroffenen Entscheidung das Bedürfnis, umzuschwenken und dazu aufzufordern, die Plätze zu räumen und das Flugzeug zu verlassen. Das Bedürfnis, diese Aufforderung – notfalls mit Hilfe der brasilianischen Polizei – zwangsweise durchzusetzen, stellte sich hier nicht einmal ein, da die Fluggäste der Aufforderung, das Flugzeug zu verlassen, schließlich ohne unmittelbaren Zwang Folge leisteten.
28 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.12.2010.
29 Binnen derselben Frist mag die Klägerin aus Kostengründen auch die Rücknahme des Rechtsmittels in Erwägung ziehen. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer abschließenden Senatsentscheidung nach § 522 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.
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