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2 Ws 35/10•OLG Frankfurt 2. Strafsenat, 2010-03-30, 2 Ws 35/10
2 Ws 35/10Tribunal Superior / Câmara Penal II30 de mar. de 2010
Entscheidungsdatum: 2010-03-30
Aktenzeichen: 2 Ws 35/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2010:0330.2WS35.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 172 Abs 2 StPO, § 172 Abs 3 S 2 StPO
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 20. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
1 Das Schreiben des Anzeigeerstatters vom 2. März 2010 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO auszulegen.
2 Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil er entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Hierauf ist der Antragsteller in der ihm mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
3 Aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags, war auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen, weil es an der dafür notwendigen Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt (§ 172 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. StPO i.V.m. § 114 ZPO).
4 Da der Antrag als unzulässig verworfen worden ist, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen (§§ 177, 174 StPO); seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.
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