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9 U 20/08•OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, 2009-09-09, 9 U 20/08
9 U 20/08Tribunal Superior / Civil Chamber 99 de set. de 2009
Zahlt ein Gläubiger einen Betrag auf ein Konto der Schuldnerin versehentlich zweimal, kann er den zuviel gezahlten Betrag nicht von der Bank, bei der das Konto geführt wird, zurückfordern, auch wenn diese die doppelte Zahlung gefordert hat. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 1. Februar 2008, 2-10 O 337/07, Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-09
Aktenzeichen: 9 U 20/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0909.9U20.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Zahlt ein Gläubiger einen Betrag auf ein Konto der Schuldnerin versehentlich zweimal, kann er den zuviel gezahlten Betrag nicht von der Bank, bei der das Konto geführt wird, zurückfordern, auch wenn diese die doppelte Zahlung gefordert hat.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 1. Februar 2008, 2-10 O 337/07, Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Februar 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 I.
Die klagende Bank verlangt von der Beklagten - ebenfalls einer Bank - Rückzahlung eines Betrages, den sie auf das Konto eines Dritten - einer KG - überwiesen hat und das bei der Beklagten geführt wird.
2 Die Klägerin bewilligte der "A GmbH & Co. KG" (künftig kurz "KG") verschiedene Baukostenzuschüsse. Über die rechtlichen Grundlagen hierzu ist nichts vorgetragen. Die KG unterhielt bei der Beklagten ein Konto. Auf Aufforderung der Beklagten gab die Klägerin eine sog. "unwiderrufliche Zahlungsanweisung" ab, mit der sie sich verpflichtete, die Baukostenzuschüsse für die KG auf das vorgenannte Konto zu überweisen.
3 Einen letzten Baukostenzuschuss zugunsten der KG in Höhe von rund 38.000,- € überwies die Klägerin im Januar 2005 nicht auf das Konto bei der Beklagten, sondern auf ein anderes Konto - wie sie behauptet, ist dies auf Wunsch der KG geschehen. Kurze Zeit später forderte die Beklagte die Klägerin auf, den restlichen Baukostenzuschuss auf das bei ihr geführte Konto der KG zu überweisen. Die Klägerin weigerte sich zunächst; nachdem die Beklagte jedoch in eigenem Namen einen Mahnbescheid gegen die Klägerin beantragt hatte, zahlte die Klägerin den Baukostenvorschuss im Juni 2006 erneut auf das Konto der KG bei der Beklagten.
4 Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin diese Zahlung von der Beklagten zurück.
5 Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
6 Mit Urteil vom 1.2.2008 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
7 Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten.
8 Die Beklagte trägt vor:
9 Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch zustehe. Die Beklagte habe den streitbefangenen Betrag bereits nicht "durch die Zahlung der Klägerin" - also durch deren Leistung - erlangt (wird ausgeführt). Wollte man dennoch eine Leistung annehmen, habe hierfür jedenfalls ein Rechtsgrund bestanden (wird ausgeführt). Darüber hinaus würde einem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch die Einwendung des § 814 BGB entgegenstehen (wird ausgeführt).
10 Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
11 Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
12 Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
13 II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
14 Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Klage unbegründet, weil die Klägerin den doppelt überwiesenen Baukostenvorschuss (mit den angefallenen Nebenkosten) nicht von der Beklagten zurückfordern kann.
15 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren kommt weder § 812 I 1 1. Alt. (conditio indebiti) noch § 812 I 2 2. Alt. BGB (conditio ob rem) in Betracht.
16 Für beide Kondiktionsarten müsste die Beklagte nämlich aufgrund einer Leistung der Klägerin bereichert sein. Das kann aber nur dann der Fall sein, wenn die Beklagte auch Empfängerin der Zahlung war. Dagegen spricht zunächst, dass die Klägerin nicht unmittelbar an die Beklagte, sondern an die KG auf deren Konto bezahlt hat. Das würde nur dann keine Rolle spielen, wenn die Klägerin "auf Anweisung der Beklagten" auf dieses Konto zahlte, damit tatsächlich aber eine Leistungsverpflichtung gegenüber der Beklagten erfüllen wollte.
17 Leistungsempfänger ist derjenige, dessen Vermögen der Zuwendende vermehren will und dem gegenüber er einen Leistungszweck verfolgt (Palandt/Sprau BGB, § 812 Rn 41, 42 a m.w.N.). Der Klägerin ging es immer nur um die Auskehr der Baukostenzuschüsse an die KG. Soweit sie sich gegenüber der Beklagten aufgrund der "unwiderruflichen Zahlungsanweisung" oder des Mahnbescheides - deren Wirksamkeit hier dahinstehen kann - in der Pflicht sah, betraf dies lediglich die Modalitäten der Zahlungen, also den Umstand, dass diese auf das Konto der KG bei der Beklagten zu erfolgen hätten, nicht aber einen eigenständigen Leistungszweck. Auch die Klägerin ging zu keinem Zeitpunkt davon aus, unmittelbar gegenüber der Beklagten eine Zahlungsverpflichtung zu haben.
18 Wenn aber die Klägerin nur das Vermögen der KG vermehren wollte und nur ihr gegenüber einen Leistungszweck verfolgt, ist die streitbefangene Zahlung als Leistung an die KG anzusehen und nicht als solche an die Beklagte. Die Zahlung mag durch das Verhalten der Beklagten veranlasst worden sein, Leistungsempfängerin wurde sie hierdurch aber nicht (- die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei den sog. "Anweisungsfällen" sind nicht einschlägig).
19 Etwaige Ansprüche aus Eingriffskondition nach § 812 I 1 2. Alt. BGB kommen angesichts des Vorrangs der Abwicklung innerhalb der Leistungsbeziehungen (Subsidiarität der Eingriffskondition) ebenfalls nicht in Betracht (Palandt-Sprau BGB, § 812 Rn 43). Die Klägerin muss sich an die KG halten, die wirtschaftlich gesehen den Baukostenvorschuss doppelt erhalten hat. Inwieweit die Beklagte durch eine etwaige Verrechnung eigener Darlehensrückzahlungsansprüche gegen die KG mit dem Guthaben auf dem Konto in den Genuss der Zahlung der Klägerin gekommen ist, ist hier nicht relevant. Auch durch eine Befreiung von Darlehensschulden ist die KG weiterhin bereichert.
20 Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf einen Anspruch nach § 822 BGB berufen. Dieser scheitert schon daran, dass sich die KG als Empfängerin - wie oben ausgeführt - nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 III BGB berufen kann.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 108 ZPO.
22 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.
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