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3 Ws 661/09•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2009-08-18, 3 Ws 661/09
3 Ws 661/09Tribunal Superior / Câmara Penal III18 de ago. de 2009
Entscheidungsdatum: 2009-08-18
Aktenzeichen: 3 Ws 661/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0818.3WS661.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 116 StVollzG, § 180 StVollzG, § 182 StVollzG
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 StVollzG).
1 Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass die von §§ 180 V I 2, 182 IV StVollzG vorausgesetzte Befugnis der JVA zur Einholung eines externen Sachverständigengutachtens vorliegend ihre Rechtfertigung in der allgemeinen Pflicht der Vollzugsbehörde, auf Grund einer eingehenden Behandlungsuntersuchung (§ 6 StVollzG) einen Vollzugsplan zu erstellen (§ 7 StVollzG) findet. Die dafür erforderliche Erforschung der Persönlichkeit des Gefangenen und aller seiner Lebensverhältnisse kann bei schwerwiegenden Persönlichkeitsstörungen oder anderen Besonderheiten auch die Inanspruchnahme fachliche Kompetenz eines externen Gutachters gebieten (vgl. KG; BlStVKunde 1990, Nr. 4-5, S. 13 [14]; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.06.2007 – 3 Vollz (Ws) 26-28+36/07 –juris; Arloth, StVollzG, 2. Aufl., § 6 Rn 4 -für die Hinzuziehung des Anstaltspsychologen). Zutreffend ist die Kammer ferner davon ausgegangen, dass mit Blick auf den Inhalt des in Bezug genommenen Vermerks des Anstaltspsychologen, aus dem sich ein Verdacht auf Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, Besonderheiten in der Vita des Gefangenen und Probleme, eine erfolgsversprechende Behandlung für den Gefangenen auszuwählen, ergeben, die Grenzen des der JVA zustehenden weiten, nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums (vgl. OLG Hamburg aaO), nicht überschritten sind.
2 Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, die Einholung des Gutachtens habe nur nach Durchführung einer Vollzugsplankonferenz und entsprechender Beschlussfassung erfolgen dürfen, eine solche habe es – entgegen den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses –„nachweislich nicht gegeben“, fehlt es an der Erhebung einer zulässigen, §§ 129I StVollzG, 344 II 2 StPO genügenden Aufklärungsrüge. Im Übrigen bedufte es auch keiner Konferenz i.S. des § 159 StVollzG. Die Einholung des Gutachtens sollte die Entscheidung über geeignete Behandlungsmaßnahmen nur vorbereiten , die dann – nach Durchführung der Konferenz - im Vollzugsplan festzuschreiben sind, so dass die erste Alternative der Bestimmung nicht einschlägig ist. Entgegen der Auffassung des Gefangenen sind die Einholung eines externen Gutachtens und die Versendung der Personalakten an den Gutachter auch keine „wichtigen Entscheidungen im Vollzug“ i.S. des § 159 StVollzG. Denn hierunter fällt die hier in Rede stehende, nur einen einzelnen Gefangenen betreffenden Entscheidung nicht. Die Bestimmung erfasst vielmehr ausschließlich Entscheidungen über die Vollzugsgestaltung allgemeiner Art (KG aaO; so genannte Organisationsentscheidungen, vgl. Rotthaus/Wydra, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl., § 159 Rn 7; Arloth, § 159 Rn 2) wie z.B Veränderung der Arbeitszeit, Durchführung von Baumaßnahmen pp. (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 159 Rn 3).
3 Zu Recht ist die Kammer weiter davon ausgegangen, dass die Überlassung der Gefangenpersonalakten an den Sachverständigen zum Zwecke der Erstellung des Gutachtens grundsätzlich – auch ohne Einwilligung des Gefangenen – ihre Rechtsgrundlage in § 180 VI 2 StVollzG findet. Mit Blick auf Art und Umfang des im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Gutachtensauftrags, der eine umfassende Erforschung der Persönlichkeit, die Stellung einer Sozial- und Legalprognose, eines Vorschlages zur Behandlung, einschließlich einer Behandlungsprognose beinhaltet, liegt auf der Hand, dass zur fachgerechten Gutachtenserstellung die Kenntnis des gesamten Inhalts der Gefangenenpersonalakte, namentlich der Details des darin verzeichneten Vollzugsverhaltens, der Einschätzungen der sozialen und psychologischen Dienste pp., erforderlich ist und eine bloße Erteilung von Auskünften an den Sachverständigen (§ 180 VI 1 StVollzG) nicht ausreicht. Denn fachgerecht ist das Gutachten nur, wenn es von einem vollständig ermittelten Sachverhalt aller (prognose-)relevanten Tatsachen ausgeht.
4 Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich geltend macht, § 182 StVollzG sei durch die Übersendung des vollständigen Gefangenenpersonalakten verletzt worden, unterfallen die in Gefangenenpersonalakten üblicher Weise enthaltenen Werturteile wie persönliche Einschätzungen der Fachdienste nicht deren Schweigepflicht und damit § 182 II StVollzG (vgl. Arloth, § 182 Rn 4; Schmidt, in: Schwind/Böhm/Jehle, § 182 Rn 7 jew. mwN). Die Feststellungen der Kammer bieten auch keinen Anhalt dafür, dass entgegen § 183 II 2 StVollzG keine gesonderten Gesundheitsakten geführt oder die Gefangenenpersonalakte entgegen § 182 II 3 StVollzG für die Aufgabenerfüllung der JVA nicht unerlässliche ärztliche Geheimnisse enthält. Gleiches gilt für Geheimnisse der in § 203 I Nr. 1, 2 und 5 StGB genannten Personen, die für die Aufgabenerfüllung der JVA nicht erforderlich wären.
5 Von einem durch § 182 II StVollzG nicht gedeckten Inhalt der Gefangenenpersonalakte kann deshalb ohne die – hier nicht erfolgte –Erhebung einer zulässigen Aufklärungsrüge nicht ausgegangen werden. Zwar gilt § 182 II StVollzG– wie sich aus der „Auch-Formulierung“ in Satz 1 der Bestimmung ergibt - erst Recht gegenüber Dritten (Arloth, § 182 Rn 4 mwN), hier also dem Sachverständigen. Dieser ist indes zur Gutachtenerstattung – wie dargelegt - in gleichem Umfange wie der Anstaltleiter zur Vollzugs- und Behandlungsplanung auf die in der Personalakte niedergelegten Informationen der Fachdienste angewiesen.
6 Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500.- € festgesetzt.
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