OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen, 2009-06-25, 2 Ss-OWi 82/09

2 Ss-OWi 82/09Tribunal Superior25 de jun. de 2009

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OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen — 2 Ss-OWi 82/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-25

Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 82/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0625.2SS.OWI82.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt, 12. November 2008, 941 OWi - 858 Js-OWi 29852/08, Urteil

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last

Gründe

1 Mit Bußgeldbescheid vom 31.Mai 2007 hat der Magistrat der Stadt … gegen die Betroffenen gemäß § 5 WiStG wegen vorsätzlicher Mietpreisüberhöhung Geldbußen festgesetzt und gemäß § 9 WiStG die Abführung - gesamtschuldnerisch – eines Mehrerlöses in Höhe von 10 619,40 € angeordnet. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Betroffenen auf ihren Einspruch hin mit Urteil vom 12. November 2008 freigesprochen. Die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main rügt mit ihrer Rechtsbeschwerde die Verletzung materiellen Rechts.

2 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat indes in der Sache keinen Erfolg.

3 Das freisprechende Urteil des Amtsgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand.

4 Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass die Betroffenen das geringe Angebot an vergleichbarem Wohnraum vorliegend nicht ausgenutzt haben.

5 Der Senat teilt die - auch vom Amtsgericht vertretene - Auffassung des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2004, 1740 ff und NJW 2005, 2156 f), nach der bei dem Tatbestandsmerkmal der „Ausnutzung“ im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 WiStG nicht allein auf das Verhalten des Vermieters und auf die objektive Lage auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt abgestellt werden darf. Vielmehr muss sich dieses Merkmal auch auf den Mieter beziehen: wer – wie hier nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen - bei bestehender objektiver Ausweichmöglichkeit die geforderte Miete ohne weiteres oder aus persönlichen Gründen zu zahlen bereit ist, wird nicht ausgenutzt (vgl. BGH a.a.O.).

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