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1 Ws 33/09•OLG Frankfurt 1. Strafsenat, 2009-05-04, 1 Ws 33/09
1 Ws 33/09Tribunal Superior / Câmara Penal I4 de mai. de 2009
Entscheidungsdatum: 2009-05-04
Aktenzeichen: 1 Ws 33/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0504.1WS33.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 359 StPO, § 372 StPO
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 20. Februar 2009, 1032 Js 6433/09 - 2 KLs, Beschluss vorgehend LG Frankfurt, 17. März 2005, 63/80 Js 16723/96, Urteil
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
1 Das Landgericht Frankfurt am Main verhängte gegen den Verurteilten am 17.3.2005 eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren wegen Raubes mit Todesfolge. Die gegen das Urteil eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof. Mit am 14.11.2008 bei Gericht eingegangenen Schreiben beantragte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 359 ff. StPO. Seinen Wiederaufnahmeantrag begründete er damit, dass er vor der Tat im Jahr 1995 ein PKW verkauft habe, in dem sich der Lappen befunden habe, der später am Tatort mit seiner DNA gefunden worden sei. Dies könne Z1 bezeugen. Durch Beschluss vom 20.2.2009 verwarf das Landgericht Darmstadt den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig. Die Verteidigerin des Verurteilten legte am 5.3.2009 Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.
2 Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 372 StPO statthaft. Sie wurde auch form und fristgerecht eingelegt (§ 311 StPO). Eine formelle Zustellung des Verwerfungsbeschlusses wurde vom Landgericht Darmstadt nicht veranlasst. Aufgrund der fehlenden Zustellungsanordnung wurde die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht vor dem Eingang des Beschwerdeschriftsatzes beim Landgericht Darmstadt am 5.3.2009 in Lauf gesetzt.
3 Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
4 Das Landgericht Darmstadt hat sich umfassend und zutreffend mit der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags auseinandergesetzt. Auf den angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Der Senat tritt dem Landgericht insbesondere dahingehend bei, dass der Zeuge Z1 kein erhebliches neues Beweismittel im Sinne des § 359 StPO ist, da seine Vernehmung weder alleine noch in Verbindung mit von Seiten des erkennenden Gerichts erhobenen Beweisen geeignet ist, die Freisprechung des Verurteilten oder in Anwendung eines milderen Gesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens ist nämlich auch zu prüfen, ob die beigebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel von vornherein erfolglos sein werden. Dazu ist hypothetisch zu prüfen, ob vom Standpunkt des erkennenden Gerichtes anders entschieden worden wäre, wenn das Wiederaufnahmevorbringen dem Gericht bekannt gewesen wäre. Dabei ist nicht nur der Urteilsinhalt, sondern darüber hinaus der gesamte Inhalt der Akte in Betracht zu ziehen, wobei die neu behaupteten Tatsachen gedanklich in die Urteilsgründe einzubeziehen sind (vgl. OLG Rostock NStZ 2007, 357 m.w.N.). Diese Überprüfung hat das Landgericht umfassend durchgeführt. Das Ergebnis der Prüfung und seine Begründung werden vom Senat geteilt. Auch bei Kenntnis vom Pkw-Verkauf hätte das Landgericht nicht anders entschieden. Eine für die Entscheidung erhebliche Erklärung, wie der konkrete Tatlappen mit der DNA-Spur des Angeklagten an den Tatort gekommen ist, wird durch den Fahrzeugverkauf nicht geliefert.
5 Im Übrigen traf den Verurteilten auch eine erweiterte Darlegungslast, da sein Prozessverhalten widersprüchlich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO § 359 Rz. 46; KK- Schmidt, § 366 Rz. 8; Löwe-Rosenberg/Gössel, StPO, § 359 Rz. 165). Dem Verurteilten waren der Zeuge Z1 und der Autoverkauf bereits zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bekannt, wie er in seinen Wiederaufnahmeauftrag ausführt. Benennt ein Verurteilter im Wiederaufnahmeverfahren Tatsachen und/oder Beweismittel, die ihm bereits in der Hauptverhandlung bekannt waren, muss er einleuchtende Gründe dafür ausführen, warum er das Vorbringen bzw. das Beweismittel nicht bereits dort zu seiner Entlastung genutzt hat (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 210 ). Daran fehlt es hier. Die dafür angeführte Begründung, dass er „aufgrund der schwachen Beweislage auch ohne Einlassung mit einem Freispruch gerechnet“ und er sich zum Hauptverhandlungszeitpunkt „subjektiv verhandlungsunfähig“ aufgrund der Einnahme eines Medikamentes gefühlt habe, überzeugt nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte nach dem Erlass des Haftbefehls, der Anklageerhebung, des Erlasses von Eröffnungs- und Haftfortdauerbeschluss durch die erkennende Kammer trotz dieser Entscheidungen, die einen dringenden bzw. hinreichenden Tatverdacht gegen ihn bejahten, bis zum Ende der Hauptverhandlung von einem Freispruch ausgegangen sein will. Unerklärlich bleibt insoweit insbesondere, warum der Verurteilte in der Hauptverhandlung dann trotz dieser Erwartung eine Vielzahl von Beweisanträgen stellte. In einem Beweisantrag vom 14.3.2005 beantragte er ausdrücklich die Vernehmung des Zeugen Z1, jedoch zu einem anderen Beweisthema. Den jetzt vorgetragenen Autoverkauf unter Einschluss des am Tatort aufgefundenen Lappens mit der DNA des Verurteilten erwähnt er in diesem Beweisantrag mit keinem Wort. Bei Berücksichtigung des dem Autoverkauf nunmehr aus Sicht des Verurteilten zukommenden Beweiswertes hätte nichts näher gelegen, als den Zeugen Z1 bereits in der Hauptverhandlung als Beweismittel auch zum Beweisthema des Autoverkaufs einschließlich des Lappens zu benennen. Auch nach der Verurteilung zeigte der Verurteilte ein widersprüchliches Verhalten. In einer polizeilichen Nachvernehmung vom 12.1.2006 erklärte er, dass den bei der Tat aufgefundenen Lappen mit seiner DNA ihm irgendjemand untergeschoben habe (vgl. Bl. 2042 d. A.). In einem Schreiben an Oberstaatsanwalt ... vom 8.1.2008 unterbreitet er das Angebot, den bisher unbekannt gebliebenen zweiten Täter zu benennen, wenn er Zusagen für die Strafvollstreckung und seine Sicherheit bekommt (Bl. 2066 d. A.). Aus dem Gesamtinhalt des Schreibens ergibt sich, dass der Verurteilte darin indirekt einräumt, selbst einer von den zwei Tätern gewesen zu sein.
6 Auch die Berufung darauf, dass er sich „subjektiv verhandlungsunfähig“ gefühlt habe, kann das widersprüchliche Prozessverhalten des Verurteilten nicht plausibel erklären. Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte verhandlungsunfähig gewesen ist, ergeben sich weder aus dem Urteil, noch aus den Akten. Auf eine Verhandlungsunfähigkeit aufgrund der Einnahme des Medikamentes Remigel hat sich der Verurteilte weder in der Hauptverhandlung, noch im Revisionsverfahren berufen. Während der mehrtägigen Hauptverhandlung kamen bei keinem Verfahrensbeteiligten – einschließlich des Verteidigers – Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten auf. Aus der bloßen Einnahme des Medikamentes Remigel kann auf eine Verhandlungsunfähigkeit nicht geschlossen werden. Nicht nachvollziehbar erscheint zudem, warum der Verurteilte auf der einen Seite gemeinsam mit seinem Verteidiger eine Vielzahl von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung stellte und auf der anderen Seite in der Hauptverhandlung nicht in der Lage gewesen sein soll, den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Beweisantrag zum Thema des Fahrzeugverkaufes an den Zeugen Z1 einschließlich des Lappens mit der DNA-Anhaftung stellen zu können.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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