OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, 2009-01-30, 18 W 361/08

18 W 361/08Tribunal Superior / Civil Chamber 1830 de jan. de 2009

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OLG Frankfurt 18. Zivilsenat — 18 W 361/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-30

Aktenzeichen: 18 W 361/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0130.18W361.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

In der Beschwerdesache … wird die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 07.12.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.11.2007 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf € 880,10 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1 I.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese auf Grund einer Vergütungsvereinbarung, der zufolge er nach Stundenaufwand abrechnet, vorgerichtlich tätig geworden war, haben die Parteien vor dem Landgericht Frankfurt am Main einen Rechtsstreit geführt, in welchem das Landgericht mit Urteil vom 12.11.2007 (Bl. 138 bis 143 d. A.) die Klage abwies und der Klägerin auferlegte, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit Beschluss vom 12.11.2007 (Bl. 144 d. A.) bestimmte das Landgericht den Streitwert für das Verfahren auf € 100.000,-. Die von der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 25.09.2008 (Bl. 208 bis 213 d. A.) zurück.

2 Auf Antrag der Beklagten vom 15.11.2007, der am 19.11.2007 bei Gericht eingegangen ist (Bl. 148, 149 d. A.), hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.11.2007 (Bl. 152 d. A.) zu Gunsten der Beklagten Kosten in Höhe von € 3.405,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2007 gegen die Klägerin festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 30.11.2007 zugegangen (Bl. 154 d. A.). Mit am 11.12.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 07.12.2007 (Bl. 155 d. A.) hat die Klägerin sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt und ihr Rechtsmittel gegen die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von € 1.760,20 gerichtet. Die Klägerin, die die Beschwerde mit Schriftsätzen vom 11.02.2008 (Bl. 221 d. A.) und vom 05.12.2008 (Bl. 237 d. A.) weiter begründet hat, ist der Auffassung, die Verfahrensgebühr sei um die Hälfte auf 0,65 zu kürzen, weil vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr angefallen sei. Es könne nicht maßgeblich sein, ob die vorprozessuale Tätigkeit des Rechtsanwalts nach VV RVG oder nach einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet werde. Die Beklagte ist der Beschwerde mit Schriftsätzen vom 27.12.2007 (Bl. 159 d. A.), vom 16.10.2008 (Bl. 229 d. A.) und vom 29.12.2008 (Bl. 239 d. A.) entgegen getreten und der Ansicht, wegen der Vergütungsvereinbarung sei eine Geschäftsgebühr nicht angefallen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 102 d. A.)

3 II.

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.

4 Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

5 Zu Recht hat das Landgericht eine 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von € 100.000,- in Höhe von € 1.760,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2008 gegen die Klägerin festgesetzt.

6 Diese Verfahrensgebühr ist gemäß Nr. 3100 VV RVG zu einem Satz von 1,3 angefallen. Sie ist nicht gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG um die Hälfte vermindert. Dies wäre nur der Fall, wenn wegen des verfahrensgegenständlich gewesenen Streites eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entstanden wäre. Eine solche Gebühr ist vorliegend jedoch nicht zur Entstehung gelangt. Denn die Vergütung, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für seine vorgerichtliche Tätigkeit beanspruchen kann, findet ihre Rechtsgrundlage in der Vergütungsvereinbarung, die er mit der Klägerin getroffen hat, und nicht in den Vorschriften des VV RVG. Das in einer Vergütungsvereinbarung vereinbarte Honorar ist keine Geschäftsgebühr (vgl. Gerold / Schmidt – Madert, 2300, 2301 VV RVG, Rdnr. 39 a. E.).

7 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 22.02.2008, VIII ZB 57/07 (NJW 2008, 1323-1325 – zitiert nach juris), denen zufolge es für die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar beglichen ist. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass auch im Falle einer Gebührenvereinbarung, auf Grund deren die gesetzliche Gebührenregelung im Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt nicht anwendbar ist, eine Anrechnung stattzufinden hat (so aber das Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 03.09.2008, 8 W 348/08, AGS 2008, 511-512 – zitiert nach juris). Denn die damit angesprochenen Fälle betreffen sämtlich die Durchsetzung der auf der schon entstandenen Geschäftsgebühr basierenden Forderung und nicht die hier einzig maßgebliche Frage der Entstehung der Geschäftsgebühr. So heißt es in der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs dann auch weiter:

Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist nach dieser Vorschrift vielmehr entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist,……

(Rdnr. 10).

8 Wie schon dargelegt, ist die Geschäftsgebühr in einem Fall wie dem vorliegenden gerade nicht entstanden. Die vom Oberlandgericht Stuttgart vertretene Auslegung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führt zur Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr.

9 Ob eine Partei, die mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung gerade zu dem Zweck abschließt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu vermeiden, rechtsmissbräuchlich handelt, so dass die Verfahrensgebühr analog Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu vermindern ist, kann dahinstehen. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass vorliegend ein solcher Fall gegeben sein könnte.

10 Durch die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde fällt eine Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1812 VV GKG an. Diese hat die Klägerin ebenso wie die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO.

11 Der Beschwerdewert ist nach dem Betrag der 0,65 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von € 100.000,- zu bemessen, deren Absetzung die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel begehrt hat, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

12 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Überdies erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Anbetracht der vorstehend zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 Abs. 2 ZPO.

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