OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2009-01-08, 20 W 267/08

20 W 267/08Tribunal Superior / Civil Chamber 208 de jan. de 2009

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Regest

**Verpflichtung des Verwalters zur Einberufung einer Eigentümerversammlung** Verfahrensgang vorgehend LG Kassel, 13. Mai 2008, 3 T 567/07, Beschluss vorgehend AG Kassel, 800 II 32/07 WEG

Texto completo

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat — 20 W 267/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-08

Aktenzeichen: 20 W 267/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0108.20W267.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 Abs 4 WoEigG, § 24 Abs 2 WoEigG, § 242 BGB

Leitsatz

Verpflichtung des Verwalters zur Einberufung einer Eigentümerversammlung

Verfahrensgang

vorgehend LG Kassel, 13. Mai 2008, 3 T 567/07, Beschluss vorgehend AG Kassel, 800 II 32/07 WEG

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 3.000,-- EUR.

Gründe

1 Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung in der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentumsanlage, der Antragsgegner ist deren Verwalter. Die Beteiligten streiten über die Befassung der Eigentümerversammlung mit vom Antragsteller gewünschten Tagesordnungspunkten.

2 Die Teilungserklärung sieht in § 12 Abs. 2 hierzu folgendes vor:

„Der Verwalter hat wenigstens einmal im Jahr die Eigentümerversammlung einzuberufen. Darüber hinaus muss der Verwalter die Wohnungseigentümerversammlung dann einberufen, wenn einer der Miteigentümer die Einberufung unter Angaben des Gegenstandes verlangt.“

3 Am 15.11.2006 fand eine Eigentümerversammlung statt. In dieser Versammlung kündigte der Antragsgegner an, dass die nächste ordentliche Eigentümerversammlung alsbald stattfinden werde. Er bat darum, beabsichtigte Anträge im Hinblick auf die Tagesordnung für die nächste Eigentümerversammlung zeitnah mitzuteilen. Mit Schreiben vom 27.11.2006 (Bl. 9 ff. d. A.) bat der Antragsteller den Antragsgegner um die Aufnahme von 16 einzelnen Punkten auf die Tagesordnung. In der nächsten Eigentümerversammlung am 13.02.2007 fand die vom Antragsteller gewünschte Befassung mit Tagesordnungspunkten nur zum Teil Berücksichtigung.

4 Bereits zuvor war beim Amtsgericht ein diesbezügliches Verfahren anhängig. Nach teilweiser Erledigung des ursprünglichen Hauptantrages hat der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, unverzüglich eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, die als Tagesordnungspunkte die Beratung und Beschlussfassung über die bislang nicht im Rahmen einer Eigentümerversammlung behandelten Anträge des Antragstellers aus dem Schreiben vom 27.11.2006 zum Gegenstand habe, sowie dem Antragsgegner sämtliche Kosten der ergänzenden Eigentümerversammlung aufzuerlegen.

5 Durch Beschluss vom 05.09.2007 (Bl. 76 ff. d. A.) hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, eine Eigentümerversammlung einzuleiten und zur Behandlung in der Eigentümerversammlung fünf der vom Antragsteller erbetenen Punkte auf die Tagesordnung zu nehmen. Im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten jeweils sofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 144 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, die die Beratung und Beschlussfassung über 12 im Einzelnen aufgeführte Tagesordnungspunkte beinhalte. Im Übrigen hat es die Beschwerden zurückgewiesen. Gegen diesen am 04.06.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 18.06.2008 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 08.09.2008 (Bl. 201 ff. d. A.) im Einzelnen begründet hat. Mit der weiteren Beschwerde begehrt er die Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses und die Zurückweisung sämtlicher Anträge des Antragstellers. Der Antragsteller tritt der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen und beantragt deren Zurückweisung.

6 Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG a. F. statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Senat lässt es aus verfahrensökonomischen Gründen dahinstehen, ob der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde im Sinne der genannten Vorschrift 750,-- EUR übersteigt. Davon kann vorliegend allerdings nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, da sich dieser Wert nach der Beschwer und dem Änderungsinteresse des Beschwerdeführers (hier: des Antragsgegners) richtet. Die Beschwer bestimmt sich danach, was dem einzelnen Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung versagt bzw. auferlegt wird und ist von dem Geschäftswert im Sinne des § 48 Abs. 3 WEG a. F., der sich am Interesse aller Beteiligten orientiert, zu trennen. Entscheidend ist mithin ausschließlich das vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 45 Rz. 9; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 27; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juli 2005, § 45 WEG Rz. 12). Dieses vermögenswerte Interesse des Antragsgegners an der Abänderung der Entscheidung kann sich hier allenfalls an dem vom ihm etwa zu erbringenden finanziellen Aufwand für die Eigentümerversammlung orientieren (vgl. zur Rechtsmittelbeschwer des unterlegenden Verwalters auch: Senat, Beschluss vom 05.05.2003, 20 W 217/01; BayObLG NZM 1999, 847).

7 Diese Frage kann deshalb offen bleiben, da die sofortige weitere Beschwerde jedenfalls unbegründet ist. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die ihn der Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen hat, §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

8 So ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht – insoweit übereinstimmend mit dem Amtsgericht – davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller grundsätzlich berechtigt war, einen Antrag auf Verpflichtung des Verwalters zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zu stellen. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Konkrete Einwendungen hiergegen erhebt der Antragsgegner nicht.

9 Gleiches gilt für die nachfolgenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss, wonach sich die Verpflichtung des Antragsgegners zur Einberufung der Eigentümerversammlung mit den benannten Tagesordnungspunkten aus § 12 Abs. 2 Satz 2 der Teilungserklärung ergibt. Auch insoweit kann zunächst auf die sorgfältig begründete Entscheidung des Landgerichts verwiesen werden. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Antragsgegner als Verwalter unter den in der Teilungserklärung genannten Voraussetzungen (Verlangen eines Miteigentümers unter Angabe des Gegenstandes) zur Einberufung der Versammlung verpflichtet ist. Mit dieser Vereinbarung der Wohnungseigentümer ist § 24 Abs. 2 WEG zulässigerweise abbedungen worden. Der Senat hat an ihrer Gültigkeit keine rechtlichen Bedenken. Derartige Vereinbarungen sind vielmehr nach § 10 Abs. 2 WEG grundsätzlich zulässig. Weder liegt ein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten vor; auch ergibt eine Anwendung von § 242 BGB nichts anderes. Ob dies anders wäre, wenn die Voraussetzungen des in § 24 Abs. 2 WEG geregelten Minderheitenrechtes verschärft worden wären (vgl. dazu etwa Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 24 Rz. 31; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 24 Rz. 10; Riecke, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., § 24 WEG Rz. 66, jeweils m. w. N.), kann dahinstehen, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Das Gesetz sieht in der genannten Vorschrift ein Minderheitsquorum von einem Viertel der Wohnungseigentümer vor; hier genügt das Verlangen eines Eigentümers. Auch die sonstigen Voraussetzungen für ein Verlangen nach Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung sind in der Teilungserklärung gegenüber dem Gesetz nicht verschärft worden, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat.

10 Dass diese rein formalen Voraussetzungen, die die Vereinbarung der Wohnungseigentümer für ein wirksames Einberufungsverlangen mithin allein verlangt, hier erfüllt sind, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt. Gleiches gilt für den Umstand, dass vorliegend ein offensichtlicher Missbrauch des Antragsrechts nicht gegeben ist. Auch insoweit kann auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden, so dass sich die sofortige weitere Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist.

11 Es entspricht billigem Ermessen, dass der Antragsgegner die Gerichtskosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat, § 47 Satz 1 WEG a. F.

12 Gründe, vorliegend ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG a. F., hat der Senat schon wegen der unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen nicht gesehen.

13 Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG a. F.. Der Senat hat sich dabei an der nicht angegriffenen Festsetzung durch das Landgericht orientiert; für eine Herabsetzung wegen des geringfügig abweichenden Verfahrensgegenstandes hat der Senat keine Veranlassung gesehen.

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