OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 2008-12-19, 13 U 141/08

13 U 141/08Tribunal Superior / Civil Chamber 1319 de dez. de 2008

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OLG Frankfurt 13. Zivilsenat — 13 U 141/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-19

Aktenzeichen: 13 U 141/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:1219.13U141.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19.06.2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.

Der Gegenstandswert des zweiten Rechtszuges wird festgesetzt auf 13.500,00 €

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch eignet sie sich zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 522 II Nr. 2, 3 ZPO. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der Würdigung eines Einzelfalles.

Die Berufung ist - wie es in § 522 II Nr. 1 ZPO vorausgesetzt wird - auch unbegründet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 14.11.2008 (vgl. Blatt 148 - 152 d. A.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Der Kläger hat die Hinweise des Senats nicht zum Anlass genommen, sich nochmals schriftlich zu äußern.

Das Rechtsmittel war daher gemäß § 522 II ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 97 I ZPO.

Der Gegenstandswert war, wie im Hinweisbeschluss angekündigt, gemäß § 3 ZPO auf 13.500,00 € festzusetzen.

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Vorausgegangen ist unter dem 14.11.2008 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (..)

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Darmstadt vom 19.06.2008 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Die Berufung verspricht keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. Blatt 104 - 106 d. A.), ist dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom ...2005 auf der Stadt1er Kerb weder eine Verletzung vertraglicher Pflichten noch eine Verletzung der ihm als Betreiber einer Schiffschaukel obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.

Ausweislich des Bescheides des Landkreises Stadt2-Stadt3 vom 5.05.2004 (vgl. Blatt 49 d. A.) lag für die von dem Beklagten betriebene Schiffschaukel am Unfalltag eine Ausführungsgenehmigung vor. Der Beklagte hatte die Schiffschaukel auch regelmäßig warten lassen. Auch bei den regelmäßigen Überprüfungen durch den TÜV hatten sich keinerlei Beanstandungen ergeben (vgl. Blatt 50, d. A.).

Der seitens des Landgerichts gemäß Beweisbeschluss vom 22.03.2007 eingeschaltete Sachverständigen X, der die Schiffschaukel anhand der "Muster-Richtlinien über Bau und Betrieb von fliegenden Bauten (MFLBauR)", den Unfallverhütungsvorschriften "Fliegende Bauten, Schausteller-Zirkusbetriebe (VBG)72", den Grundsätzen für die Prüfung der fliegenden Bauten (VdTÜV-Merkblatt Fördertechnik 1507), der DIN VDE 0108 Teil 1 sowie E DIN VDE 0100 Teil 722 überprüft hat, hat in seinem Gutachten vom 7.02.2008 (vgl. Blatt 77 - 79 d. A.) festgestellt, dass gegen den Betrieb der Schiffschaukel keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen.

Soweit der Kläger mit seiner Berufung einwendet, die Schiffschaukel sei so konstruiert, dass der Abstand zwischen den Gitter- bzw. Geländerstäben so groß sei (laut Sachverständigen-Gutachten ist der Abstand nicht größer als 40 cm, wie in der MFLBauR vorgeschrieben), dass das Bein eines Erwachsenen hindurch gleiten könne, rechtfertigt dies die Annahme einer Pflichtverletzung nicht. Der Kläger verkennt, dass der allgemeine Grundsatz, dass absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann, auch auf Karussells, Fahrgeschäfte und sonstige Vergnügungseinrichtungen und damit auch auf die vom Beklagten betriebene Schiffschaukel Anwendung findet (vgl. einführend: Wagner in Münchener Kommentar, 4. Auflage, § 823 BGB, Rd. 497 m. w. N.; OLG Karls OLGR 2005, 786 f sowie OLG Hamm in OLGR 1999, 121 ff). Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil der Reiz vieler Vergnügungsanlagen gerade in einem gewissen Nervenkitzel besteht. Dieser würde zunichte gemacht, wenn man durch alle nur denkbaren Sicherheitsvorkehrungen völlige Risikofreiheit gewährleisten wollte. Für die Schiffschaukel des Beklagten müssen daher keine strengeren Maßstäbe gelten als es die sicherheitstechnischen Bestimmungen vorgegeben, die der Sachverständige zur Überprüfung herangezogen hat.

Der vom Kläger angestellte Vergleich zwischen der Schiffschaukel des Beklagten und anderen Fahrgeschäften wie z.B. "Achterbahnen und Freifalleinrichtungen" ist ungeeignet. Die Benutzung derartiger Fahrgeschäfte bringt weitaus größere Probleme mit der Fliehkraft und mithin ein Vielfaches an Gefahren mit sich, weshalb es auch besonderer Sicherheitsvorkehrungen bedarf. Rückhaltesysteme, wie zum Beispiel Sicherheits- bzw. Haltegurte, sind daher - wie der Sachverständige X nachvollziehbar herausgearbeitet hat - nach den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen für die von dem Beklagten betriebene Schiffschaukel nicht vorgeschrieben. Sie sind nach Einschätzung des Senats auch ansonsten nicht angezeigt. Einerseits verdeutlichen die einschlägigen sicherheitstechnischen Bestimmungen, dass nach der Verkehrsanschauung ein Mehr an Sicherheitsvorkehrungen nicht zu fordern ist.

Andererseits basiert das System der Schiffschaukel gerade darauf, dass der Kunde die Schaukel durch Körperkraft und Bewegung in Gang setzt und in Gang hält. Den Kunden anzugurten hieße mithin, ihm die notwendige Bewegungsfreiheit zu nehmen. Für diese Wertung spricht überdies die Tatsache, dass der Beklagte die Schiffschaukel vor dem Unfallereignis unstreitig knapp 20 Jahre betrieben hat, ohne dass es zu einem Schadensfall gekommen wäre.

Dem Beklagten ist auch nicht vorzuwerfen, dass er seine Warn- und / oder Aufsichtspflicht verletzt habe. Der Beklagte beschäftigt immerhin drei Angestellte, welche unstreitig den Betrieb der Schiffschaukel beaufsichtigen. Dass Mitarbeiter des Beklagten den Unfall bei gehöriger Anstrengung hätten vermeiden können, ist nicht erkennbar. Der Kläger hat sich zwar - hilfsweise - die Behauptung des Beklagten zueigen macht, wonach der Kläger das Gleichgewicht deshalb verloren habe, weil er in der Schaukel auf und ab gehüpft sei und dabei sogar die Haltestangen losgelassen habe. Selbst wenn der Kläger sich so verhalten hätte (was er selbst bestreitet und was die Annahme eines erheblichen Mitverschuldens rechtfertigen würde), wäre daraus nicht etwa der Schluss auf eine Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten zu ziehen. Das Hilfs-Vorbringen des Klägers, der Unfall habe überhaupt nur deshalb passieren können, weil der Beklagte nicht eingegriffen habe, ist schon deshalb nicht einmal ansatzweise schlüssig, weil keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden sind, dass der Beklagte bzw. seine Mitarbeiter rechtzeitig hätten einschreiten können.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.12.2008.

Binnen derselben Frist mag der Kläger aus Kostengründen auch die Rücknahme seines Rechtsmittels in Erwägung ziehen. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Senatsentscheidung nach § 522 II ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.

Binnen derselben Frist kann auch zum Gegenstandswert des zweiten Rechtszuges Stellung genommen werden. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert in Anlehnung an den unangegriffen gebliebenen Beschluss des Landgerichts vom 5.08.2008 (vgl. Blatt 112 d. A.) gemäß § 3 ZPO auf 13.500,00 € festzusetzen.

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