projetos
16 U 232/07•OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2008-08-28, 16 U 232/07
16 U 232/07Tribunal Superior / Civil Chamber 1628 de ago. de 2008
Entscheidungsdatum: 2008-08-28
Aktenzeichen: 16 U 232/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0828.16U232.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 317 Abs 4 ZPO, § 929 Abs 2 ZPO, § 936 ZPO, § 10 Abs 1 PresseG HE
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 22. November 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
1 I.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) verlangt von der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagte) den Abdruck einer Gegendarstellung.
2 Die Klägerin betreibt seit Jahren u. a. die Internetseite www…..de und ist ein Unternehmen, das einen Überblick über das deutschsprachige Feuilleton verfasst. Darüber hinaus erstellt die Klägerin die europäische Feuilleton-… "X".
3 Die Beklagte verlegt die "Q". Am … 2007 veröffentlichte die Beklagte in ihrem Feuilleton auf S. ... einen Artikel mit der Überschrift „...", der sich mit der Klägerin und der von dieser betriebenen Internetseite www…..de beschäftigt.
4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Juli 2007 (Bl. 24 - 27 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte zum Abdruck einer Gegendarstellung auf. Die Beklagte weigerte sich gemäß Schreiben vom 5. Juli 2007 (Bl. 45 d. A.), die Gegendarstellung mit dem von der Klägerin geforderten Inhalt abzudrucken, insbesondere weil die Erstmitteilung angeblich teilweise falsch wiedergegeben und die Gegendarstellung "überschießend" sei. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 (Bl. 28 f. d. A.) forderte die Klägerin erneut eine Gegendarstellung in einer korrigierten Fassung, die ebenfalls beklagtenseits mit Schreiben vom 12. Juli 2007 (Bl. 99 d. A.) zurückgewiesen wurde.
5 Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Juli 2007 den Abdruck einer Gegendarstellung im Wege einer einstweiligen Verfügung (Az.: 2-03 O 318/07). Nachdem seitens des Landgerichts Bedenken an der Fassung des Gegendarstellungstextes erhoben wurden, nahm die Klägerin ihren entsprechenden Antrag mit Schriftsatz vom 2. August 2007 zurück. Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 (Bl. 30 - 32 d. A.) forderte sie die Beklagte zum Abdruck der nunmehr streitgegenständlichen Gegendarstellung auf. Nachdem die Beklagte diesem Ansinnen nicht nachkam, reichte die Klägerin beim Landgericht mit Schriftsatz vom 2. August 2007 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein.
6 Mit Beschluss vom 7. August 2007 hat das Landgericht - in Kenntnis einer Schutzschrift der Beklagten - dem Antrag der Klägerin entsprochen und die von ihr begehrte einstweilige Verfügung erlassen.
7 Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 13. August 2007 zugestellt worden. Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses ist dem Beklagtenvertreter - per Fax - am 13. August 2007 und im Original am 15. August 2007 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Dabei war dem Gerichtsbeschluss nicht die Antragsschrift mit acht Anlagen, sondern die Antragsschrift ohne Anlagen beigefügt. Am 27. August 2007 ist die Zustellung unter Beifügung der richtigen Anlagen erfolgt. Unverändert befand sich auf der zugestellten Beschlussausfertigung - außer einem Siegelband und einem Dienstsiegel des Landgerichts Frankfurt am Main - keine Unterschrift bzw. Namensnennung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
8 Gegen die einstweilige Verfügung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. September 2007 Widerspruch eingelegt.
9 Die Klägerin hat geltend gemacht, dass es hinsichtlich des ersten Gegendarstellungspunktes nur eine Deutungsvariante im Sinne des Gegendarstellungsbegehrens der Klägerin gegeben habe. Die inkriminierte Passage gemäß dem zweiten Punkt des Gegendarstellungsverlangens habe sich auf die Klägerin, nicht auf Herrn Z1 persönlich bezogen. Über dessen persönliche Pläne oder Motivationen werde in dem Artikel nichts ausgesagt. Stets sei in diesem nur von dessen Geschäftstätigkeit für die Klägerin die Rede.
10 Die Gegendarstellung sei der Beklagten unverzüglich im Sinne des Pressegesetzes zugeleitet worden.
11 Die einstweilige Verfügung sei durch Zustellung an den Bevollmächtigten der Beklagten ordnungsgemäß vollzogen worden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Ausfertigung der einstweiligen Verfügung mit einer Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen gewesen sei oder nicht. Etwaige Zustellungsmängel wären gemäß § 189 ZPO geheilt. Das Berufen der Beklagten auf Zustellungsmängel stelle eine reine „Förmelei" dar.
12 Die Klägerin hat beantragt,
die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es im ersten Punkt der Gegendarstellung statt „Artikel" in der Entgegnung heißen muss: „Artikeln" und es hinsichtlich des dritten Punktes der Gegendarstellung heißen muss: „Printausgaben" statt „Printausgabe" (in der Entgegnung zur Ausgangsmitteilung).
13 Die Beklagte hat beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
14 Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Gegendarstellung nicht ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 10 HessPresseG geltend gemacht worden sei.
15 Es fehle an einer unverzüglichen Zuleitung der streitgegenständlichen Gegendarstellung. Ferner sei die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten worden.
16 Ferner rügt die Beklagte das Gegendarstellungsverlangen auch inhaltlich; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
17 Das Landgericht hat auf den Widerspruch der Beklagten die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
18 Die einstweilige Verfügung sei wegen des Wegfalls der Eilbedürftigkeit bis zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, da die Klägerin keine Anstalten unternommen habe, die an die Beklagte im August 2007 nicht wirksam erfolgte Zustellung der Gegendarstellungsverfügung nachzuholen.
19 Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
20 II.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgt.
21 Sie ist der Auffassung, dass die einstweilige Verfügung der Beklagten ordnungsgemäß innerhalb der Vollziehungsfrist zugestellt worden sei; zu dem Zeitpunkt, als sie von dem Fehlen der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf der Ausfertigung erfahren habe, sei die Vollziehungsfrist bereits abgelaufen gewesen, weswegen eine erneute Zustellung einer Ausfertigung mit der Unterschrift des Urkundsbeamten ins Leere gegangen wäre, so dass sie auch nicht gehalten gewesen wäre, eine solche - korrigierte - Ausfertigung noch einmal zuzustellen. Schon gar nicht habe sie durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass ihr die Angelegenheit nicht eilig gewesen sei.
22 Des weiteren ist sie der Auffassung, dass die Zustellung der Ausfertigung in der hier vorliegenden Form wirksam gewesen sei, da etwaige Zustellungsmängel gemäß § 189 ZPO durch die unstreitige Kenntnisnahme der Beklagten von dem Inhalt der einstweiligen Verfügung geheilt worden seien.
23 Außerdem könne nach den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass - was der Kern der Versäumung der Vollziehungsfrist nach § 929 ZPO sei - die Klägerin es tatsächlich schuldhaft versäumt habe, ihren Willen zur Vollstreckung der zu ihren Gunsten ergangenen einstweiligen Verfügung zu dokumentieren. Nicht zu den Kategorien der Selbstwiderlegung im Sinne des § 929 ZPO gehöre der Fall, in dem - wie hier - die Klägerin sich auf eine gefestigte Rechtsprechung zahlreicher Obergerichte und des Bundesgerichtshofes berufe und daher von einer fristgerechten Zustellung der einstweiligen Verfügung durch die fristgemäß zugestellten einstweiligen Verfügungen ausgegangen sei.
24 Die Klägerin sei auch überhaupt nicht gehalten gewesen, eine vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebene Fassung der einstweiligen Verfügung zu verlangen, noch zeige der Umstand, dass sie darauf verzichtet habe, dass es ihr mit der Rechtewahrnehmung nicht eilig gewesen sei. Sie habe darüber hinaus - zusammen mit deutschen Obergerichten - die Rechtsauffassung vertreten, dass mit dem 13. September 2007 die Vollziehungsfrist der ihr am 13. August 2007 übermittelten einstweiligen Verfügung bereits abgelaufen sei und sie daher am 28. September 2007, dem Tag, an dem sie von der Berufung der Beklagten auf eine angeblich fehlende Vollziehung wegen fehlender Unterschrift erfuhr, keine wirksame Vollziehung mehr bewirken könne und daher auch keine Unterschrift bei Gericht habe anfordern müssen.
25 Die Klägerin beantragt:
Der Beklagten und Berufungsbeklagen wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2007, Az: 2-03 O 345/07, aufgegeben,
in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der „Q", in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerkes wie der beanstandete Text sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" und der Fundstelle der Erstmitteilung, wobei die Größe des Wortes "Gegendarstellung" der Größe der Schrift der Worte "......." und die Größe des Gegendarstellungstextes der Größe des Fließtextes zu entsprechen hat, die nachfolgende Gegendarstellung abzudrucken:
In der Q Nr. … vom …2007 schreiben Sie auf Seite … unter der Überschrift „..." über das Unternehmen Y GmbH und die von ihm betriebene Internetseite www…. de:
"... des „Y", der seit mehr als sechs Jahren das deutschsprachige Feuilleton „scannt" (...) mit einem virtuellen Schleppnetz, dessen Beute der Perlentaucher anschließend nach Verwertbarkeit sortiert (...)."
26 Hierzu stelle ich fest:
Der hierdurch erweckte Eindruck, die Y GmbH bediene sich für die Internetseite www...de eines automatisierten Systems zur Vorauswahl von Artikeln seiner Presseschauen, ist falsch. Es gibt kein automatisiertes System zur Vorauswahl.
Weiterhin schreiben Sie über einen der Gesellschafter der Y GmbH, Z1:
„Nach der Verleihung des Grimme-Online-Preises wurde Z1 damit zitiert, daß er sich gut vorstellen könne, eigene Rezensionen anzubieten. Es blieb bei der Vorstellung."
27 Hierzu stelle ich fest:
Bereits seit sieben Jahren gibt es auf der Internetseite www...de eigene Buchrezensionen.
Schließlich schreiben Sie in Bezug auf die X, die von der Y GmbH erstellt wird:
„(...) daß einige Korrespondenten von Deutschland aus arbeiten, von wo aus der Blick ins ausländische Feuilleton schwerfällt. Man schaut halt mangels Zeitung auf die mageren Internetangebote."
28 Hierzu stelle ich fest:
Alle Korrespondenten der X haben Zugang zum Inhalt der Printausgaben aller ausgewerteten Zeitungen, da ihnen entweder die Druckausgaben vorliegen oder sie über das Internet die online veröffentlichten Printausgaben einsehen können. Der erweckte Eindruck, die Korrespondenten würden nicht im Inhalt der Printausgabe recherchieren, ist falsch.
Stadt1, den … 2007
Z2
als Geschäftsführer der Y GmbH
29 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
30 Sie verweist - ergänzend zu der Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils - darauf hin, dass die Klägerin schon mehrere Anläufe unternommen habe, um überhaupt eine Zustellung der Beschlussverfügung mit Anlagen, korrekter Beglaubigung und dem richtigen Adressaten auf den Weg zu bringen.
31 Im übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass der Klägerin auch aus materiellen Gründen ein Anspruch auf Gegendarstellung nicht zustehe.
32 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
33 III.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.
34 Ob der Ansicht des Landgerichts, die von ihm erlassene einstweilige Verfügung sei schon deswegen aufzuheben, weil die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO von der Klägerin nicht eingehalten worden ist, gefolgt werden kann, erscheint fraglich.
35 Zwar steht fest, dass die Klägerin eine "Ausfertigung" erhalten hat, die mit der insoweit maßgebenden Vorschrift des § 317 Abs. 3 ZPO nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, da unstreitig der Ausfertigungsvermerk nicht den Namen des Urkundsbeamten enthalten hat, woraus folgt, dass keine formgültige Ausfertigung an die Klägerin ausgehändigt worden ist.
36 In diesem Zusammenhang ist es jedoch weiterhin fraglich, ob die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO auch durch die Zustellung einer unzureichenden Ausfertigung in Gang gesetzt werden kann.
37 Das OLG Hamburg (WRP 2001, 720) vertritt dazu die Auffassung, dass die Vollziehungsfrist nicht in Gang gesetzt wird, wenn dem Antragsteller an Stelle einer Ausfertigung eine einfache Kopie der Beschlussverfügung zugestellt wird.
38 Dies wird zum einen aus § 329 Abs. 3 ZPO hergeleitet, denn die Beschlussverfügung stelle einen Titel dar und dementsprechend müsse auch der Gläubiger zuvor eine Ausfertigung erhalten haben, die er zustellen könne. Schriftstücke, die keine Ausfertigungen des Beschlusses waren, könnten daher auch die Vollziehungsfrist nicht in Gang setzen.
39 Ob demgegenüber einer anderen Meinung (OLG Düsseldorf GRUR 1984, 76; Baumbach-Hartmann, ZPO, § 929 Rdnr. 14) gefolgt werden kann, die im Hinblick auf § 329 Abs. 2 ZPO davon ausgeht, dass nicht verkündete Beschlüsse eines Gerichts den Parteien nur formlos mitzuteilen sind (und lediglich dann, wenn eine (gerichtliche) Frist in Lauf gesetzt werden soll, auch zuzustellen sind), und darauf verweist, dass nach dieser Vorschrift es nicht nötig ist, eine Ausfertigung zuzustellen, kann indessen offenbleiben, ebenso wie die weitere, zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Mangel der richtigen und vollständigen Ausfertigung durch die Zusendung des ihr vom Gericht überlassenen Schriftstücks an die Beklagte auf der Grundlage des § 189 ZPO geheilt worden ist.
40 Angemerkt werden soll lediglich, dass einiges dafür spricht, diese Vorschrift auf die Fälle, in denen der Mangel nicht der Zustellung selbst, sondern bereits dem zuzustellenden Schriftstück anhaftet - wie hier das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung - nicht anzuwenden (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 2868 ).
41 Unabhängig von diesen formalen Fragen hat die Berufung der Klägerin aber deshalb keinen Erfolg, weil ihr schon aus materiellen Gründen kein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung zusteht.
42 Hinsichtlich des Antrags zu 1), die Beklagte erwecke mit der Formulierung
"... des „Y", der seit mehr als sechs Jahren das deutschsprachige Feuilleton „scannt" (...) mit einem virtuellen Schleppnetz, dessen Beute der Perlentaucher anschließend nach Verwertbarkeit sortiert (...)."
43 den Eindruck, die Klägerin bediene sich für die Internetseite www...de eines automatisierten Systems zur Vorauswahl von Artikeln seiner Presseschauen; dieser sei falsch, weil es kein automatisiertes System zur Vorauswahl gäbe, steht der Klägerin nach Auffassung des Senats ein Gegendarstellungsanspruch nicht zu. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2008, 1654 ff. ) ist bei mehrdeutigen oder verdeckten Äußerungen die Verurteilung zu einer Gegendarstellung nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Deutungsvariante richtet, die sich im Zusammenspiel mit den offenen Aussagen der Erstmitteilung dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängt.
44 Im vorliegenden Fall ist eine Schlussfolgerung, wie sie die Klägerin aus dem Artikel herleitet und wie sie in dem Gegendarstellungsverlangen ihren Ausdruck findet, entgegen ihrer Ansicht nicht zu ziehen. Beschrieben wird, dass die Klägerin für die von ihr betriebene Web-Seite das deutschsprachige Feuilleton (und nicht etwa nur das Internet und dessen Inhalt, sondern offensichtlich auch Printmedien, die nicht im Internet repräsentiert sind) "scannt", was in diesem Zusammenhang nichts anders heißt, als dass sie täglich (oder in anderen Abständen) die entsprechenden Zeitungsseiten nach bestimmten, nicht näher genannten Kriterien "durchforstet" oder "durchleuchtet", um sodann - so der zweite Teil der inkriminierten Äußerung - die auf diese Weise gefundenen Artikel in einer Zusammenfassung zu präsentieren und/oder zu kommentieren. Ein irgendwie gearteter, von der Klägerin unterstellter Automatismus dahingehend, dass ohne Einwirkung und Beteiligung einer realen Person eine Vorauswahl getroffen wird, lässt sich dieser Äußerung nicht entnehmen, zumal eine solche automatisierte Vorauswahl voraussetzen würde, dass das zu verarbeitende Material in digitalisierter Form vorliegt, was nicht unterstellt werden kann.
45 Soweit sich die Klägerin unter Hinweis auf Lexikoneinträge darauf beruft, dass das Wort "scannen" nur in der von ihr für richtig gehaltenen, bestimmten Lesart verstanden würde, geht sie fehl, denn der technische Vorgang des "Scannens" wird immer noch so verstanden, dass von einer gedruckten Vorlage mit Hilfe eines entsprechenden Apparates ein digitalisiertes Abbild erstellt wird, dessen Besonderheit aber darin besteht, dass es nicht ohne weiteres und schon gar nicht in dem von der Klägerin unterstellten Sinne weiterverarbeitet werden kann.
46 In dem vorliegenden Zusammenhang ist daher davon auszugehen, dass auch die von der Beklagten für möglich gehaltene Deutung zutrifft, mit der Folge, dass jedenfalls die zu fordernde Eindeutigkeit des Eindrucks im Sinne der Klägerin nicht gegeben ist und das Gegendarstellungsverlangen mithin aus diesem Grund ausscheiden muss. Der Senat erlaubt sich in diesem Zusammenhang noch die Anmerkung, dass ihm nach wie vor auch nicht ganz verständlich ist, warum sich die Klägerin durch diese Passage verletzt fühlt, denn hier wird - wenn auch mit saloppen Worten und einem nicht ganz passenden Bild - nicht mehr als das beschrieben, was zur geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin gehört.
47 Auch hinsichtlich des zweiten Antrags steht der Klägerin ein Anspruch auf Gegendarstellung nicht zu.
48 Der Zusammenhang, aus dem die in den Antrag aufgenommene Passage entnommen worden ist, handelt eindeutig nur und ausschließlich von dem Gesellschafter Z1 persönlich, der auch in der inkriminierten Passage selbst in hinreichendem Maße persönlich angesprochen wird:
"Nach der Verleihung des Grimme-Online-Preises wurde Z1 damit zitiert, daß er sich gut vorstellen könne, eigene Rezensionen anzubieten. Es blieb bei der Vorstellung."
49 Soweit die Klägerin eine Gegendarstellung des Inhalts
"Bereits seit sieben Jahren gibt es auf der Internetseite www…..de eigene Buchrezensionen"
50 verlangt, impliziert dies die Behauptung, dass auf dieser Seite überhaupt keine eigenen Rezensionen veröffentlicht worden sind, was aber nicht Gegenstand der beanstandeten Äußerung war. Dass Herr Z1 keine eigenen Rezensionen veröffentlicht hat, ist unstreitig wahr und kann damit nicht zum Gegenstand einer Gegendarstellung gemacht werden.
51 Ein Gegendarstellungsverlangen wäre hingegen begründet, soweit es um den dritten Punkt geht, zu dem von der Beklagten folgendes veröffentlicht worden war:
„(...) daß einige Korrespondenten von Deutschland aus arbeiten, von wo aus der Blick ins ausländische Feuilleton schwerfällt. Man schaut halt mangels Zeitung auf die mageren Internetangebote."
52 Der hierzu getroffenen Feststellung der Klägerin, dass alle ihre Korrespondenten Zugang zum Inhalt der Printausgaben aller ausgewerteten Zeitungen haben, da ihnen entweder die Druckausgaben vorliegen oder sie über das Internet die online veröffentlichten Printausgaben einsehen können und damit der erweckte Eindruck, die Korrespondenten würden nicht im Inhalt der Printausgabe recherchieren, falsch sei, ist die Beklagte in beiden Instanzen nicht inhaltlich entgegengetreten.
53 Dem Gegendarstellungsverlangen der Klägerin insoweit stattzugeben verbietet allerdings das in Rechtsprechung und Literatur anerkannte "Alles oder Nichts-Prinzip", welches dazu führt, dass dann, wenn einem oder mehreren Punkten einer Gegendarstellung nicht entsprochen werden kann, auch die restlichen Punkte entfallen (vgl. Seitz-Schmidt-Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3/1998, Rz.294; OLG Hamburg NJW-RR 1995, 1053 ). Zwar ist in der Rechtsprechung ebenfalls anerkannt, dass dieser Grundsatz für die Fälle selbständiger Kürzungen einzuschränken ist, also die Fälle, in denen - wie hier - eine mehrgliedrige Gegendarstellung selbständige Punkte enthält, die aus sich heraus verständlich sind und bei denen die Streichung einzelner Punkte das Verständnis der anderen nicht ändert (vgl. Senat NJW-RR 1986, 606 ; OLG München NJW-RR 1998, 1632 ; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 109 ).
54 Eine Verurteilung zur teilweisen Veröffentlichung der gegendarstellungsfähigen Punkte ist jedoch nur dann möglich, wenn - wie es die Höchstpersönlichkeit des Gegendarstellungsanspruchs erfordert - das Gericht zu einer selbständigen Kürzung des Gegendarstellungstextes persönlich ermächtigt ist.
55 Eine solche Ermächtigung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Unabhängig davon, ob eine solche Ermächtigung von einem Prozessbevollmächtigten für die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht persönlich anwesende Partei abgegeben werden kann (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 323 ), kann eine solche Erklärung auch nicht in dem von der Klägerin gestellten Hilfsantrag gesehen werden.
56 Denn darin wird nur auf den Abdruck des Punktes 2) des Gegendarstellungsbegehrens verzichtet, nicht aber auf die Wiedergabe des nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht gerechtfertigten Punktes 1).
57 Keiner Entscheidung bedarf es danach über die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Frage, ob es für die durch die Gegendarstellung zu "reparierende" Rufbeeinträchtigung eine absolute zeitliche Grenze gibt, nach deren Überschreiten vor allem wegen der langen zeitlichen Entfernung zu der Veröffentlichung des beeinträchtigenden Artikels eine solche Rufbeeinträchtigung nicht mehr in Frage kommt (vgl. zu dieser Problematik LG Hamburg AfP 2007, 273 ).
58 Da im vorliegenden Fall der zeitliche Verzug allerdings im wesentlichen auf das gerichtliche Verfahren zurückzuführen ist, die Verfahrensdauer allerdings bei der Abwägung zwischen den beiderseitigen Interessen der Parteien (Persönlichkeitsrecht auf der einen und das Recht der Presse auf der anderen Seite) grundsätzlich nicht ins Gewicht fällt (BGH NJW 1995, 861 ), dürfte dies keine entscheidende Rolle spielen.
59 Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.