OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2008-06-10, 8 U 294/06

8 U 294/06Tribunal Superior / Civil Chamber 810 de jun. de 2008

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OLG Frankfurt 8. Zivilsenat — 8 U 294/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-10

Aktenzeichen: 8 U 294/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0610.8U294.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 6.11.2006 – Az. 5 O 196/02 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 79.857,85 €.

Gründe

1 I.

Die 1944 geborene Klägerin verlangt von dem in der …klinik Stadt1 als Orthopäde tätigen Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld für eine ihrer Auffassung nach fehlerhafte Operation und unterlassene Aufklärung. Sie begehrt materiellen Schadensersatz – Kosten der Nachoperation, Haushaltsführungsschaden, Fahrtkosten, Auslagen für Medikamente und Atteste sowie Verdienstausfall -, ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,-- € sowie Feststellung der Ersatzpflicht für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die auf der Operation beruhen.

2 Sie litt wegen eines Hallux rigidus an beiden Großzehengrundgelenken an erheblichen Schmerzen und ließ sich deswegen am ….2.1999 vom Beklagten an beiden Füßen nach der Methode Keller-Brandes operieren. Postoperativ waren beide Großzehen verkürzt und standen nach oben ab, während sich die anderen Zehen nach unten wölbten. Außerdem traten Schmerzen auf. Am ….3.2002 ließ sich die Klägerin am linken Fuß erneut operieren.

3 Die Klägerin hat behauptet, dem Beklagten sei ein Operationsfehler unterlaufen, indem er an beiden Zehen mehr als die Hälfte der Grundgliedbasis entfernt habe. Auch die Nachbehandlung sei fehlerhaft gewesen, weil der Beklagte ihr weder Gehhilfen noch Spezialschuhe verordnet habe. Sie habe kaum mehr laufen können und unter erheblichen Schmerzen gelitten. Sie sei vor der Operation auch nicht über Risiken und Alternativmethoden aufgeklärt worden.

4 Der Beklagte hat behauptet, die nachteilige Entwicklung der Füße der Klägerin sei Folge ihrer Grunderkrankung und eines anlagebedingten Spreizfußes. Über derartige Komplikationen sei die Klägerin am 7.12.1998 und 10.2.1999 ebenso aufgeklärt worden wie über Behandlungsalternativen. Es liege auch kein Behandlungsfehler vor.

5 Das Landgericht hat nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten von Prof. Dr. SV1, Dr. SV2 und Dr. SV3 sowie nach Vernehmung des Zeugen A die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Behandlungsfehler nicht nachgewiesen sei. Die Operationsmethode nach Keller-Brandes sei in Anbetracht des Alters der Klägerin nicht als Fehler anzusehen. Die Aufklärung sei ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt. Zwar habe der Beklagte über die Transfermetatarsalgie als einer bekannten Komplikation aufklären müssen, habe jedoch durch die Unterschrift der Klägerin auf dem Einwilligungsformular vom 10.2.1999 entsprechenden Nachweis geliefert. Der Gegenbeweis sei der Klägerin nicht geglückt.

6 Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung macht die Klägerin erneut geltend, nicht wirksam in die Operation eingewilligt zu haben, da der Beklagte sie nicht über Vor- und Nachteile der gewählten Methode und auch nicht über alternative Verfahren – insbesondere der Arthrodese (Versteifung) - und deren Folgen aufgeklärt habe. Das Formular sei hierfür nicht ausreichend. Das Landgericht hätte auch ein Obergutachten zur Frage der ordnungsgemäßen Nachbehandlung einholen müssen.

7 Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,

  1. an sie 41.531,25 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  2. den Beklagten zu verurteilen, an sie ab dem 1.7.2002 bis einschließlich Juli 2007 eine monatliche Geldrente in Höhe von 322,11 € vierteljährlich im Voraus zu zahlen;

  3. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die durch die fehlerhafte Operation vom ….2.1999 entstanden sind, zu ersetzen, soweit kein Leistungsübergang auf Sozialleistungsträger erfolgt oder erfolgt ist.

8 Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9 Dass die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt sei, ergebe sich aus den handschriftlichen Zusätzen auf dem Aufklärungsformular und der Aussage des Zeugen A. Auch sei der als Zeuge angebotene Zeuge Dr. B vom Landgericht nicht gehört worden. Auch die Nachbehandlung sei nicht fehlerhaft gewesen, 1999 habe es im Übrigen noch keine Vorfußentlastungsschuhe für einen Fall wie denjenigen der Klägerin gegeben.

10 Der Senat hat die Parteien informatorisch gehört und den Zeugen Dr. B zur Aufklärung der Klägerin vor der Operation vom ….2.1999 vernommen. Außerdem ist ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV3 eingeholt worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.5.2008 (Bl. 325 bis 327 d.A.) sowie auf das Gutachten vom 14.12.2007 (Bl. 281 bis 288 d.A.) Bezug genommen.

11 II.

Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

12 Dem Beklagten fällt weder ein Behandlungs- noch ein Aufklärungsfehler zur Last.

13 1. Dass dem Beklagten bei der Durchführung der Operation nach der Methode Keller-Brandes Fehler unterlaufen seien, behauptet die Klägerin in zweiter Instanz nicht mehr.

14 Auch die Nachbehandlung erfolgte nicht behandlungsfehlerhaft.

15 Der Sachverständige Dr. SV2 hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.11.2004 zwar ausgeführt, dass die Ausbildung der Transfermetatarsalgie mit Zehenfehlstellung eine Operationsfolge sei. Dass es hierzu aufgrund einer unzureichenden Nachbehandlung gekommen sei, lässt sich indessen nicht feststellen. In seinem Ausgangsgutachten vom 31.12.2003 hat Dr. SV2 ausgeführt, dass üblicherweise für sechs Wochen ein spezielles Schuhwerk mit starrer Sohle bzw. mit Vorfußentlastung empfohlen werde. Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht hat er sich dahingehend geäußert, dass je nach Stellungsgrad des Vorfußes ein Schuh mit Weichbettung unter dem Zehengrundgelenk und dem ersten Strahl empfohlen werde. Er hat jedoch betont, dass es nicht fehlerhaft sei, wenn dies nicht geschehe. Die Großzehe habe sich auf Grund der Resektion nach oben gerichtet, was sich durch besonderes Schuhwerk nicht beeinflussen lasse.

16 Die Behauptung, dass der Beklagte der Klägerin Krankengymnastik zu spät verordnet habe, ist erst in zweiter Instanz vorgetragen worden und damit verspätet (§ 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

17 2. Es ist auch von einer wirksamen Einwilligung der Klägerin in die Operation auszugehen. Ein Aufklärungsversäumnis ist dem Beklagten nicht anzulasten.

18 Dahinstehen kann, ob der Beklagte die Klägerin darüber aufgeklärt hat, dass es außer der Operationsmethode Keller-Brandes u.a. auch die Methode der Arthrodese gibt.

19 Grundsätzlich liegt die Wahl der Operationsmethode in den Händen des Arztes. Der Arzt muss dem Patienten nicht ungefragt erläutern, welche Behandlungsmethoden oder Operationstechniken theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder die andere dieser Methoden spricht, solange er eine dem medizinischen Standard genügende Methode wählt. Eine diesbezügliche Aufklärung ist jedoch dann nötig, wenn das alternative Verfahren eine höhere Erfolgschance bietet bzw. mit geringeren Risiken verbunden ist (Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl. 155).

20 Danach wäre ein Hinweis auf die Operationsalternative der Arthrodese erforderlich gewesen, wenn sie besser geeignet und weniger risikobehaftet gewesen wäre als die Methode nach Keller-Brandes. Wie der Sachverständige Prof. Dr. SV3 jedoch dargelegt hat, sind beide Verfahren hinsichtlich ihrer Erfolgschancen und bezüglich ihrer Risiken als gleichwertig anzusehen. Er hat in seinem ergänzenden Gutachten vom 14.12.2007 ausgeführt, dass ein wissenschaftlich begründeter Nachweis für die objektive oder subjektive Überlegenheit eines der beiden Verfahren zur Behandlung des Hallux rigidus derzeit nicht vorliege. Mit beiden Methoden würden in 80 bis 90% der Fälle zufriedenstellende Ergebnisse erzielt.

21 Die Arthrodese ist nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht als weniger risikobehaftet einzustufen. Zwar gibt es – von den allgemeinen Operationsrisiken abgesehen – bei beiden Verfahren unterschiedliche Risiken: bei der Versteifung könne die knöcherne Durchbauung ausbleiben und eine Pseudarthrose, ein Falschgelenk, entstehen. Außerdem könne es zu Komplikationen durch das eingebrachte Implantat (Platte und Schraube) kommen. Letzteres Risiko bestehe bei der Methode nach Keller-Brandes nicht, da hier nur für einen kurzen Zeitraum Kirschner-Drähte eingebracht würden. Allerdings beinhalte die Methode Keller-Brandes das Risiko der neuerlichen schmerzhaften Einsteifung oder Fehlstellung der Großzehe.

22 Der Sachverständige hat des Weiteren ausgeführt, dass jeder wissenschaftliche Beweis dafür fehle, dass eine durch die Großzehenoperation verursachte Metatarsalgie nach Operation der Methode Keller-Brandes häufiger aufträte als nach Versteifungsoperationen.

23 Mithin sind beide Operationsmethoden als gleichwertig einzustufen, so dass keine Hinweispflicht des Beklagten auf die alternative Operationsmethode bestand. Es kommt deswegen nicht darauf an, ob die Klägerin hierüber aufgeklärt worden ist.

24 3. Es ist auch von einer hinreichenden Aufklärung der Klägerin über das Risiko der Transfermetatarsalgie auszugehen. Der Zeuge Dr. B hat – wie auch der Beklagte -bekundet, dass er die Klägerin über nach der Operation möglicherweise verbleibende Schmerzen im Mittel- und Vorderfußbereich aufgeklärt hat, so wie sie auch bereits im Aufklärungsformular Bl. 191 d.A. genannt sind. Dieser Hinweis auf verbleibende Schmerzen ist als ausreichende Aufklärung zu erachten, auch wenn der Fachbegriff der Metatarsalgie nicht genannt worden sein sollte. Im Übrigen wird der Laie diesen medizinischen Fachbegriff auch gar nicht verstehen, sondern für ihn ist ausschlaggebend zu wissen, dass auch nach der Operation noch Schmerzen verbleiben können.

25 Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

28 Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht gegeben sind.

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